Ehescheidung, Nebenfolgen | Eherecht
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Die am ________ zwischen den Parteien geschlossene Ehe sei gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden.
E. 1.1 Die gemeinsame Tochter der Parteien, nämlich D.________, sei unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen.
E. 1.2 Die Obhut über D.________ sei dem Berufungskläger zuzuteilen.
E. 1.3 Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Betreuung von D.________ wie folgt zu übernehmen:
E. 1.3.1 an jedem zweiten und vierten Wochenende pro Monat ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 20.00 Uhr,
E. 1.3.2 in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfrei- tag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 20.30 Uhr) und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Samstag,
E. 1.3.3 in den Jahren mit gerader Jahreszahl am 26. Dezember ab 10.00 Uhr bis 21.30 Uhr und in den Jahren mit unge- rader Jahreszahl am 25. Dezember ab 10.00 Uhr bis 21.30 Uhr,
E. 1.3.4 bei 2-monatiger schriftlicher Vorankündigung maximal zwei Mal pro Kalenderjahr für insgesamt 35 Tage, wobei in ungeraden Jahren die Berufungsbeklagte und in den geraden Jahren der Berufungskläger das Vorrecht hat, wenn sich die Ferienwünsche der Parteien überschnei- den. An den übrigen Tagen obliege die Betreuung von D.________ dem Berufungskläger.
E. 1.4 Zur Überwachung und Einhaltung der Betreuungszeiten durch die Berufungsbeklagte sei eine Beistandschaft anzuordnen und die zuständige Behörde mit dem Vollzug zu beauftragen, wobei diese Betreuungsbeistandschaft solange aufrechtzuerhalten sei, als es die Behörde und die mit der Betreuungsbeistandschaft be- traute Person unter Berücksichtigung der Parteien und von D.________ als erforderlich erachtet. Ausserdem sei eine Erzie- hungsaufsicht bezüglich der Berufungsbeklagten anzuordnen bzw. diese sei beizubehalten.
E. 1.5 Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger mit Wirkung ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils an den Un- terhalt von D.________ einen monatlichen und monatlich vor- auszahlbaren Beitrag in Höhe von CHF 1‘300.00/Monat, nebst allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. später Ausbildungszulage zu bezahlen, und zwar bis zu deren Mündig- keit, vorbehältlich eines früheren Eintritts von Tochter D.________ in die volle Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls aber
Kantonsgericht Schwyz 14 über deren Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss deren ersten ordentlichen Ausbildung. Zudem sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, weiterhin die Kinderzulagen bzw. später die Ausbil- dungszulagen für D.________ auf das hierfür speziell eingerich- tete Konto einzubezahlen.
E. 1.6 Der Unterhaltsbeitrag für D.________ sei an den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Basis Dezember 2015 und Stand per Ende September 2016 bzw. 100,2 Punkte, zu knüpfen, und die Berufungsbeklagte sei zu ver- pflichten, den Unterhaltsbeitrag unaufgefordert jährlich auf den
1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals auf den 01.01.2018, und zwar gemäss fol- gender Formel: Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100,2.
2. Die Dispositiv-Ziffer 6 [recte wohl 7] des Urteils des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZEO 11 9 seien aufzuheben und stattdes- sen wie folgt zu urteilen: 2.1.Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger mit Wirkung ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils einen mo- natlichen im Voraus zahlbaren nachehelichen indexierten Unter- haltsbeitrag von CHF 5‘000.00 zu bezahlen, und zwar bis 30.06.2022.
3. Die Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZEO 11 9 sei aufzuheben und stattdessen wie folgt zu urteilen:
E. 2 Der Klägerin sei die alleinige elterliche Sorge über die gemeinsa- men Kinder N.________, und D.________, zuzuteilen.
E. 3 Der Beklagte sei an jedem zweiten Wochenende zu berechtigen, seine Kinder für einen Tag zu besuchen. Diese Besuche haben im Rahmen der begleiteten Besuchstage in einem begleiteten Be- suchstreff des Kantons Schwyz während dessen Öffnungszeiten zu erfolgen.
Kantonsgericht Schwyz 3
E. 3.1 Es sei Vormerk zu nehmen, das der Berufungskläger das beru- fungsbeklagtische Rechtsbegehren Ziffer 10 der Klage vom 14.02.2011 anerkannt hat, und er sei demzufolge zu verpflichten, der Berufungsbeklagten CHF 929.75 zu bezahlen und die Partei- en im Übrigen güterrechtlich als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche als auseinandergesetzt zu erklären.
E. 3.2 Eventualiter:
a. Die Sache sei in Bezug auf das Güterrecht an den erstin- stanzlichen Richter zurückzuweisen, damit er Beweis ab- nehme in Bezug auf die Behauptung des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte verfügte in Schuschenskojei über während der Ehe erworbenes Grundeigentum, wovon dem Berufungskläger rechnerisch die Hälfte des Wertes aufgrund der Errungenschaftsbeteiligung zusteht. Ausserdem sei das Eigengut des Berufungsklägers festzustellen und güterrecht- lich zu berücksichtigen sowie der Wert des Familienautos
Kantonsgericht Schwyz 15 Toyota in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzu- beziehen.
E. 3.3 Subeventualiter:
a. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungs- kläger CHF 8‘486.10 zu bezahlen.
b. Im Übrigen seien die Parteien güterrechtlich als per Saldo al- ler gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt zu erklären.
4. Die Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZEO 11 9 sei ersatzlos aufzuheben.
5. Die Dispositiv-Ziffern 13 und 14 des Urteils des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZEO 11 9 seien aufzuheben und stattdessen wie folgt zu urteilen:
E. 4 Es sei dem Beklagten ein solches Besuchsrecht jedoch nur zu ge- währen, sofern ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten ergibt, dass den Kindern N.________ und D.________ durch Charakter, Verhalten und Gesundheitszustand des Beklagten kein Schaden erwachsen kann.
E. 5 Die gemeinsamen Kindern N.________, und D.________, seien anzuhören.
E. 5.1 Die Gerichtskosten von CHF 43‘249.35 seien der Berufungsbe- klagten zu überbinden.
E. 5.2 Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 22‘000 (inkl. Auslagen und MwSt.), abzüglich CHF 10‘000.00 Prozesskostenvorschuss in ZEO 11 9, zu bezahlen.
6. Unter zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Berufungsbeklagten, eventuell des Staates bzw. der Bezirks- gerichtskasse March. Nachdem die Gerichtsleitung die Akten des angefochtenen Entscheids sowie der darin erwähnten Summarverfahren eingeholt hatte (KG-act. 2; vgl. KG- act. 1 Ziff. II./8, S. 5, KG-act. 4 und 6), verlangte die Klägerin mit Berufungs- antwort/Anschlussberufung vom 31. Mai 2017 Folgendes (KG-act. 8):
1. Die Berufung des Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen, sofern auf diese eingetreten werden kann.
2. Dispositiv-Ziff. 8 des Urteils des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZEO 11 9 sei aufzuheben und es sei nach Edition der Ausweise der aktuellen Freizügigkeitseinrichtung über das gemäss neuem Vor- sorgeausgleichsrecht zu teilende Freizügigkeitsguthaben die Teilung der FZL-Guthaben nach Gesetz vorzunehmen, wobei der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin zum Ausgleich der Austrittsleistun-
Kantonsgericht Schwyz 16 gen nach FZG Fr. 22‘800.-- seiner Freizügigkeitsleistung auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin überweisen zu lassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Gleichzeitig beantragte sie, dass Rechtsanwalt E.________ auch für das Be- rufungsverfahren als Rechtsbeistand von D.________ zu bestellen sei. In seiner Anschlussberufungsantwort vom 22. Juni 2017 ersuchte der Beklag- te um Abweisung des klägerischen Antrags Ziffer 2, unter zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (KG-act. 11). Mit Verfügung vom 21. August 2017 wurde Rechtsanwalt E.________ für das Ehescheidungsverfahren im Sinne von Art. 299 ff. ZPO als Prozessbeistand für D.________ eingesetzt (KG-act. 13). K. Im Massnahmeverfahren ZK2 2017 22 betreffend Besuchsrecht fand am
6. September 2017 die Anhörung von D.________ (vgl. KG-act. 17 aus ZK2 2017 22) und am 24. Oktober 2017 eine Instruktionsverhandlung mit Parteibe- fragung statt. Anlässlich Letzterer wies der Vorsitzende darauf hin, dass die Erkenntnisse in den einzelnen vorsorglichen Massnahmenverfahren in den anderen Massnahmeverfahren sowie später im Hauptprozess betreffend Ne- benfolgen der Scheidung berücksichtigt würden bzw. nicht in jedem Verfahren die gleichen Beweise separat ein weiteres Mal erhoben würden (vgl. KG-act.
E. 6 Die gemäss Eheschutzentscheid vom 22. Januar 2009 des Be- zirksgerichts March angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft sei beizubehalten.
E. 7 Den gemeinsamen Kinder N.________, und D.________, seien angemessene monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbei- träge zuzusprechen.
E. 8 Der Beklagte sei zu verpflichten, umfassend Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden zu geben und die erforderlichen Urkunden vorzulegen, insbesondere detaillierte Kon- toauszüge der letzten fünf Jahre betreffend allfällige Konten bei der O.________ (Bank 1), in Luxemburg und Russland.
E. 9 [Kontaktverbot].
E. 10 Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinander- gesetzt sind mit der Ausnahme von: ▪ Sparkonto bei der O.________ (Bank 1), lautend auf A.________ Das entsprechende Guthaben sei zwischen den Parteien hälftig zu teilen.
E. 10.00 Uhr, bis Montag 21.30 Uhr),
E. 11 Die während der Ehe angehäuften Pensionskassenguthaben der Parteien seien hälftig zu teilen.
E. 12 [Zusammensetzung Gerichtskosten].
E. 13 Die Gerichtskosten von Fr. 43‘249.35 werden zu 1/6 (mithin Fr. 7‘208.25) der Klägerin und zu 5/6 (mithin Fr. 36‘041.10) dem Be- klagten auferlegt.
E. 14 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine (reduzierte) Partei- entschädigung von Fr. 15‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu be- zahlen.
E. 15 [Anweisung an Bezirkskassieramt: Entschädigung Prozessbeistand].
E. 16 [Unentgeltliche Rechtspflege Klägerin].
E. 17 [Unentgeltliche Rechtspflege Beklagter].
E. 18 [Rechtsmittel].
E. 19 [Zufertigung]. I. Während des laufenden Scheidungsverfahrens führten die Parteien di- verse Nebenverfahren (vgl. erstinstanzliche Sachverhaltsdarstellung, u.a. Vi-Dossier H [Rechtsverzögerungsbeschwerde] und I [Ausstand]). J. Gegen das Urteil vom 30. Dezember 2016 erhob der Beklagte am
E. 24 April 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen:
Kantonsgericht Schwyz 13
1. Die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Urteils des Einzelrichters Ma- rch vom 30.12.2016 in ZEO 11 9 seien aufzuheben und stattdessen wie folgt zu urteilen:
E. 25 aus ZK2 2017 22). L. Mit unangefochtener Verfügung vom 13. Dezember 2017 (GPR 2017
12) wies der Kantonsgerichtspräsident das Begehren der Klägerin um unent- geltliche Rechtspflege vom 5. Mai 2017 ab und verpflichtete sie, dem Beklag- ten für das vorliegende Berufungsverfahren gestützt auf sein Gesuch vom
24. April 2017 einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Das Eventualbegehren des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde als gegenstandslos abgeschrieben.
Kantonsgericht Schwyz 17 M. Weitere (unaufgeforderte) Eingaben der Parteien datieren vom 3. April 2018 bzw. 13. September 2018 (KG-act. 21 und 23). Mit Verfügung vom
18. September 2018 holte die Gerichtsleitung von den Parteien neue Belege ihrer beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) über das Freizügig- keitsguthaben per Heirat am ________, aufgezinst bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses am 14. Februar 2011, das Freizügigkeitsguthaben per Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses am 14. Februar 2011 sowie eine Durchführbarkeitserklärung betreffend Teilung des BVG- Freizügigkeitsguthabens ein (KG-act. 25). Nach entsprechenden Fristerstre- ckungsgesuchen und weiteren Eingaben mit (Beweis-)Anträgen bzw. Einwän- den seitens des Beklagten sowie der Mandatsniederlegung durch dessen Rechtsvertreter (vgl. KG-act. 26-32) kamen sowohl der Beklagte als auch die Klägerin dieser Aufforderung innert Frist nicht nach. Mit Verfügung vom
E. 29 Oktober 2018 holte die Gerichtsleitung die Angaben direkt bei den Versi- cherungsgesellschaften ein (KG-act. 33 f.). Am 1. November 2018 reichte die Klägerin die gewünschten Unterlagen nach (KG-act. 35). Eine weitere unauf- geforderte Eingabe des Beklagten datiert vom 5. November 2018 (Postaufga- be; KG-act. 36). Die Sammelstiftung T.________ reichte am 6. November 2018 eine korrigierte Fassung der Durchführbarkeitserklärung zu den Akten (KG-act. 37). Am 12. November 2018 ersuchte der Beklagte um (superprovi- sorische) Zuteilung der Obhut sowie die vorsorgliche Abnahme von Beweisen (KG-act. 38). Mit Verfügung vom 13. November 2018 lehnte die Gerichtslei- tung die Anordnung superprovisorischer Massnahmen einstweilen ab (KG- act. 39). Mit Eingaben vom 14. November 2018 reichte die G.________ AG für den Beklagten die eingeforderten Unterlagen ein (KG-act. 41 f.). N. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 wies das Kantonsgericht das vom Beklagten am 8. November 2018 gegen Dr. iur. Urs Tschümperlin erhobene Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (ZK1 2018 37).
Kantonsgericht Schwyz 18 Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen;- in Erwägung:
1. a) Der Scheidungspunkt gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ist im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben und am 31. Mai 2017 (Postaufgabe Berufungsantwort/Anschlussberufung) in Rechtskraft er- wachsen (vgl. auch KG-act. 20). Streitig sind demgegenüber die elterliche Sorge und Obhut, das Besuchsrecht, von der Klägerin zu leistende Unter- haltsbeiträge, die Teilung der Austrittsleistungen, das Güterrecht, die Rücker- stattung von Prozesskostenvorschüssen sowie die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen.
b) In Kinderbelangen entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Partei- anträge und es gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Auch für das Scheidungsverfahren statuiert die Zivilpro- zessordnung in erster Linie die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Davon ausgenommen sind die güterrechtliche Ausein- andersetzung und der nacheheliche Unterhalt, für welche der Verhandlungs- grundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO; mit Abschwächung in Art. 277 Abs. 2 ZPO) und überdies – im Gegensatz zur beruflichen Vorsorge (vgl. hierzu Sut- ter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 22 zu Art. 290 ZPO) ‒ die Dispositionsmaxime Anwendung findet (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
c) In der Berufung ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend ge- nau und eindeutig sein. Der Berufungsführer hat im Einzelnen die vorinstanzli- chen Erwägungen zu bezeichnen, die er anficht, und die Aktenstücke zu nen- nen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründungspflicht gilt auch in Verfah-
Kantonsgericht Schwyz 19 ren, in welchen die Untersuchungsmaxime greift. Wird eine Berufung über- haupt nicht begründet, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder genügt die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht, wird auf diese nicht eingetreten (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O, N 36-38 zu Art. 311 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1, S. 375; BGer, Urteil 5A_236/2016, 5A_239/2016 vom 15. Januar 2018 E. 3.3.3; BGer, Urteil 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; BGer, Urteil 4A_651/2012 vom
7. Februar 2013 E. 4.2 und 4.3).
2. a) Dem beklagtischen Antrag um Aktenbeizug (vgl. KG-act. 1 Ziff. II./8, S. 5) wurde entsprochen (vgl. KG-act. 2).
b) Der Beklagte ersucht – ohne nähere Begründung ‒ um Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Anordnung eines zweiten Schriftenwech- sels (vgl. KG-act. 1 Ziff. II./9, S. 5; KG-act. 26). aa) Die Berufungsinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO), d.h. eine mündliche Berufungs- verhandlung ist nicht zwingend. Deren Anordnung liegt vielmehr im Ermessen des Berufungsgerichts (BGer, Urteil 4A_66/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 17 zu Art. 316 ZPO). Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert zwar ein Recht auf mündliche Verhandlung, Einschränkungen sind aber zulässig. Im Rechtsmittelverfahren ist unter Beachtung des Verfahrens als Ganzes und der Umstände des Einzel- falls zu beurteilen, ob eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen ist. Davon abgesehen werden kann insbesondere, wenn die erste Instanz öf- fentlich verhandelte, nur Tat- oder Rechtsfragen strittig sind, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, oder wenn eine reformatio in peius (zuun- gunsten der eine öffentliche Verhandlung beantragenden Partei) ausge- schlossen ist (Reetz/Hilber, a.a.O., N 37 f. zu Art. 316 ZPO; Meyer- Ladewig/Harrendorf/König, in; Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer,
Kantonsgericht Schwyz 20 Handkommentar zur EMRK, 4. A. 2017, N 18, 172 und 175 zu Art. 6 EMRK). Die Berufungsinstanz ist ausserdem berechtigt, bei Bedarf einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO), was ebenfalls in ihrem Ermessen liegt. Ein solcher ist nur ausnahmsweise – so bei komplexen Streit- sachen ‒ anzuordnen (Reetz/Hilber, a.a.O., N 8 und 42 f. zu Art. 316 ZPO). bb) Vorliegend fand vor erster Instanz eine mündliche Hauptverhandlung mit Parteivorträgen (inkl. Schlussvorträge) und –befragungen statt (Vi-act. A/14). Zu beachten ist weiter, dass der Beklagte anlässlich der im Verfahren ZK2 2017 22 durchgeführten Instruktionsverhandlung sich selber nochmals insbesondere einlässlich zu seinem Verhältnis zu D.________ sowie zum Verbleib der Fr. 273‘000.00 äussern und anschliessend zum Beweisergebnis Stellung nehmen sowie auch Fragen zum Scheidungsverfahren stellen konnte (vgl. KG-act. 25 aus ZK2 2017 22). Die Sache ist spruchreif; sie kann sachge- recht und angemessen beurteilt werden (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N 34 und 37 zu Art. 316 ZPO). Dabei ist insbesondere im Geltungsbereich der Verhand- lungsmaxime Art 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Auch mit Bezug auf die Kin- derbelange sind zudem keine relevanten neuen Details zu erwarten. Somit kann vorliegend auf eine mündliche Verhandlung wie auch auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werden. Letzteren Antrag stellte der Beklagte im Übrigen erstmals mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 (KG-act. 26), nachdem die Gerichtsleitung den Parteien mit Verfügung vom 14. September 2018 mitge- teilt hatte, dass der Fall zurzeit in Bearbeitung sei und in absehbarer Zeit mit der Zustellung eines Urteils gerechnet werden könne (vgl. KG-act. 24). Ansch- liessend setzte die Gerichtsleitung lediglich hinsichtlich der Thematik der Tei- lung der Freizügigkeitsguthaben noch Fristen an (vgl. KG-act. 25 ff.). Die Ur- teilsberatung hatte damit im Wesentlichen bereits begonnen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5, S. 418).
c) Der Beklagte macht weiter eine massive, unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil der Vorderrichter im angefochtenen Ent-
Kantonsgericht Schwyz 21 scheid eine Vielzahl von Massnahmeverfahren erwähnt und daraus Akten zitiert habe, ohne deren Einbezug vorgängig mitzuteilen und ohne ihm Frist zur Stellungnahme einzuräumen. aa) Zum Recht, vor einer Entscheidung gehört zu werden, zählt zunächst, dass die Parteien über jeden Verfahrensschritt und über alle Äusserungen, Eingaben und Anträge zu orientieren sind (Orientierungsrecht; vgl. Sutter- Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 53 ZPO; Hurni, Berner Kommentar, 2012, N 16 zu Art. 53 ZPO). Weiter haben die Parteien das Recht, sich vor dem Erlass eines Entscheides sowie allfälligen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheiden zu äussern (Äusse- rungsrecht; vgl. Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., N 6 zu Art. 53 ZPO; Hurni, a.a.O., N 37 zu Art. 53 ZPO). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2, S. 197). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung für den Ausgang der materiellen Streitent- scheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 130 E. 2b, S. 132). bb) Soweit der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid lediglich den Sachverhalt bzw. die Prozessgeschichte der Parteien und die zwischen ihnen geführten sowie ihnen bekannten Verfahren oder einzelne Elemente aus die- sen wiedergibt, nimmt er noch keine (rechtliche) Würdigung von Tatsachen vor, weshalb in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs auszumachen ist. Des Weiteren handelt es sich insbesondere um Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. Ungeachtet dessen macht der Beklagte weder geltend, dass der Vorderrichter neue Beweise erhoben noch den Parteien unbekannte Unterlagen berücksich- tigt hätte. Dieser stellte denn auch vielmehr auf bereits vorhandene Akten vor- angehender Verfahren zwischen den Parteien ab, wobei in wesentlichen Tei-
Kantonsgericht Schwyz 22 len die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangte (vgl. auch BGer, Urteil 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.4.3.3). Der Be- klagte erklärt sodann nicht, dass bzw. welche konkreten Tatsachen aus ande- ren Verfahren der Vorderrichter nicht hätte berücksichtigen dürfen oder aus- schlaggebend für welche einzelnen Entscheide gewesen wären (vgl. auch BGer, Urteil 4A_254/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4). Es kann – auch im Gel- tungsbereich der Untersuchungsmaxime – nicht Aufgabe des Gerichts sein, aus dem angefochtenen Entscheid sämtliche aus anderen Verfahren zitierte Akten herauszusuchen, um zu überprüfen, ob in diesem Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich damit nicht ausmachen.
d) Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprü- fen kann. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, S. 197 f.). Die Berufungsinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Rechtsmittelanträge gesamthaft, das heisst sowohl hinsichtlich der Tat- und Rechtsfragen umfas- send, überprüfen (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Der Beklagte hatte damit im Berufungsverfahren uneingeschränkt Gelegenheit, vom Vorderrichter ge- stützt auf Akten aus anderen Verfahren erfolgte Würdigungen zu beanstan- den. So nimmt er in seiner Berufung denn auch Bezug auf mehrere zwischen
Kantonsgericht Schwyz 23 den Parteien durchgeführte Summarverfahren – mit welchen Vorbringen sich die Berufungsinstanz auseinandersetzt (vgl. unten E. 3c/dd) – und verlangt, wie bereits erwähnt, selber den Beizug der Akten sämtlicher beim Einzelrich- ter des Bezirks March durchgeführter Verfahren der Parteien, insbesondere die im Scheidungsurteil erwähnten Summarverfahrensakten, auf welche der Scheidungsrichter Bezug nehme (KG-act. 1 Ziff. II./8., S. 5). Selbst wenn also eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, wäre von einer Rück- weisung des Prozesses abzusehen, zumal dem Beklagten hieraus kein Nach- teil erwächst.
3. Der Vorderrichter unterstellte D.________ der alleinigen elterlichen Sor- ge der Klägerin (Dispositivziffer 2). Der Beklagte fordert im Berufungsverfah- ren (neu) die gemeinsame elterliche Sorge über D.________.
a) Seit dem 1. Juli 2014 ist das sofort anwendbare neue Sorgerecht in Kraft. In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Sowohl bei unverheirateten El- tern als auch bei einer Scheidung bildet nunmehr aber die gemeinsame elter- liche Sorge die Regel (vgl. BGer, Urteil 5A_92/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1). Das Sorgerecht soll nur dann nicht beiden Elternteilen gemeinsam zustehen, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Ein Ausnahmegrund kann insbesondere der schwerwiegende elterliche Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit sein, wenn sich der Mangel negativ auf das Kind auswirkt und die Alleinzuteilung des Sorgerechtes eine Verbesserung der Situation erwarten lässt. Es muss sich um einen erheblichen und chronischen Konflikt handeln (BGE 141 III 472 E. 4.6 und 4.7, S. 478; BGE 142 III 1 E. 3.3, S. 5 f.). Das gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltlosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken unmöglich ist. Ebenso wenig entspricht es in aller
Kantonsgericht Schwyz 24 Regel dem Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder sogar der Richter immer wieder Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf (BGE 141 III 472 E. 4.6, S. 478). Bei einem schweren Elternkonflikt wird die dysfunktionale Bezie- hungsdynamik der Eltern durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil mit anderen Worten insbesondere dadurch entschärft, dass nicht mehr alle nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide gemeinsam ge- fällt werden müssen (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 5 A. 2014, N 14 zu Art. 298 ZGB).
b) Die Klägerin macht zunächst geltend, der Antrag um gemeinsame elter- liche Sorge sei neu und aufgrund von Art. 317 ZPO sowie mangels Nachwei- ses der Voraussetzungen des Novenrechts nicht zu hören. Einerseits aber kann der Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge als Einschränkung angese- hen werden bzw. ist dieser Anspruch bereits im Antrag auf Zuteilung der allei- nigen elterlichen Sorge enthalten (Art. 227 Abs. 3 ZPO; Killias, Berner Kom- mentar, 2012, N 15 und 44 zu Art. 227 ZPO). Andererseits entscheidet das Gericht in Kinderbelangen gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO ohne Bindung an die Parteianträge und kann damit nicht nur weniger, sondern auch etwas anderes zusprechen, als mit dem Rechtsbegehren verlangt wird. Gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB regelt das Gericht die elterliche Sorge nach den Art. 270 ff. ZGB, wobei der Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr zwingend einen gemeinsamen Antrag verlangt, wenn auch das Gericht im Gesamtkon- text der gerichtlichen Ordnung nach Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1-4 ZGB eine um- setzbare und kindeswohlverträgliche Lösung finden muss (Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., N 5 und 8 zu Art. 133 ZGB). Im Übrigen sprach sich das Bundesgericht kürzlich dafür aus, dass Noven im Geltungsbereich der unein- geschränkten Untersuchungsmaxime im Berufungsverfahren auch dann zu berücksichtigen sind, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGer, Urteil 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4).
Kantonsgericht Schwyz 25
c) aa) Die Gutachterin S.________ kam zum Schluss, dass die Grundlage für ein gemeinsames Sorgerecht fehle. Es mangle den Parteien an der Fähig- keit, miteinander zu kommunizieren, sich über Kinderbelange oder problema- tische Situationen auszutauschen sowie Entscheidungen, die für D.________ Entwicklung wichtig seien, gemeinsam zu treffen. Seit der Trennung würden sich die Meinungen und Vorstellungen der Parteien teilweise diametral ge- genüberstehen. Es entstehe auch der Eindruck, dass nicht immer prinzipiell unterschiedliche Erziehungsansichten bestünden, sondern es vielmehr um ein Ringen nach Macht und Kontrolle gehe. Es sei nicht zu erwarten, dass bei einem gerichtlichen Entscheid eine Annäherung geschehe (Vi-act. D/16, S. 87
f. und 92). Auch D.________ Prozessbeistand sprach sich aufgrund des chro- nifizierten und erheblichen elterlichen Konflikts, welcher aufgrund der dermas- sen verhärteten Fronten einen das Kindeswohl fordernden Austausch verun- mögliche, gegen ein gemeinsames Sorgerecht aus. Es handle sich nicht um übliche Spannungen im Rahmen einer Scheidung; vielmehr bestehe der El- ternkonflikt seit vielen Jahren und in einer nahezu beispiellosen Dimension. D.________ habe ihm anschaulich vermittelt, wie der andauernde schwere elterliche Konflikt sie belaste. Angesichts der prozessualen Vorgeschichte scheine denn auch naheliegend, das sowohl die rechtlichen als auch persönli- chen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien weitere Jahre dauern könnten. D.________ Wunsch sei unmissverständlich. Sie wolle, dass ihre Mutter alleine für sie zuständig sei und bleibe. Eine mögliche Zuständigkeit ihres Vaters ‒ und das damit einhergehend weitere Konfliktpotential – fürchte sie ausgesprochen. Eine Beruhigung des Elternkonflikts im Interesse von D.________ Wohl könne nur durch Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge erreicht werden (Vi-act. A/16). bb) Der Vorderrichter ging ausführlich auf die beklagtischen Einwände zum Gutachten sowie den gleichzeitig gestellten Antrag auf Einholung eines Ober- gutachtens (vgl. Vi-act. D/34) ein (vgl. angef. Urteil E. 3, S. 63 ff.) und legte unter anderem gestützt auf die Feststellungen der Gutachterin sowie des Pro-
Kantonsgericht Schwyz 26 zessbeistandes mit überzeugender Begründung dar, dass vorliegend von ei- nem schwerwiegenden Dauerkonflikt – und nicht nur von punktuellen Ausein- andersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten ‒ sowie einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Parteien auszugehen ist. So erwog er unter Hinweis auf die Prozessgeschichte, die Parteien hätten seit der Tren- nung zunehmend die Fähigkeit vermissen lassen, sich zum Wohle der Kinder über grundlegende Fragen einvernehmlich zu verständigen. Bei der Ausübung des Besuchsrechts hätten sie sich als zur konstruktiven Zusammenarbeit aus- serstande erwiesen, so dass es jeweils umgehend wieder zu neuen Ausein- andersetzungen gekommen sei, in welche auch Drittpersonen, etwa das Per- sonal der Kindertagesstätte, einbezogen worden seien. Auch dem Erzie- hungsbeistand sei es nicht gelungen, die Wogen zu glätten. Vom schlechten Verhältnis zwischen den Parteien zeuge nicht nur der zwischen ihnen herr- schende Umgangston, sondern auch die zahlreich nötig gewordenen Polizei- einsätze und mehrere Strafuntersuchungen betreffend Entziehung von Un- mündigen, Nötigung, Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung. Unter die- sen Umständen seien weitere elterliche Konflikte nicht nur voraussehbar, son- dern geradezu vorprogrammiert, zumal der bei der Gutachterin entstandene Eindruck, dass hinter den Auseinandersetzungen längst nicht mehr nur unter- schiedliche Erziehungsansichten stünden, sondern es vielmehr um ein Ringen nach Macht und Kontrolle gehe, kaum täuschen dürfte. Dass eine gerichtliche Regelung der Betreuungszeiten – bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge – das Konfliktpotential einzudämmen vermöchte, sei nach den ernüch- ternden Erfahrungen mit dem Kontaktrecht des Beklagten deshalb nicht zu erwarten. Im Vordergrund stehe das Kindeswohl, das durch die ständigen, schon jahrelang andauernden Auseinandersetzungen der Parteien bereits erheblich belastet worden sei. Die gemeinsame elterliche Sorge sei daher im Rahmen der Scheidung aufzuheben (vgl. angef. Urteil E. 4.1.3, S. 72 f.). cc) Der Beklagte bringt in seiner Berufung keine konkreten Einwände gegen das Gutachten (mehr) vor bzw. nimmt keinen Bezug zu dessen Inhalt bzw. zu
Kantonsgericht Schwyz 27 den entsprechenden Erwägungen des Vorderrichters, auf welche folglich ver- wiesen werden kann (vgl. angef. Urteil E. 3, S. 63 ff.; § 45 Abs. 5 JG). In sei- ner Eingabe vom 2. Oktober 2018 (KG-act. 26) hält er einzig fest, es sei ein kinder-/familienpsychologisches Obergutachten anzuordnen, wie bereits in der erstinstanzlichen Stellungnahme vom 19. Oktober 2015, Ziffer 32, beantragt. Seiner Begründungspflicht vermag er damit indessen nicht ausreichend nach- zukommen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das bei den Akten liegende Gut- achten mangelhaft sein soll. Insbesondere ist nicht klar, inwieweit die Gutach- terin unzutreffende Feststellungen über Reaktionen von D.________ bei der Befragung, die zusammen mit dem Beklagten erfolgte, getroffen und daraus Falsches gefolgert haben soll. So sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Gutachten „subjektiv gefärbt“ oder „objektiv falsch“ wäre, weshalb weder audiovisuelle bzw. Video-Aufzeichnungen der Gutachterin herauszuverlangen (vgl. KG-act. 26 und 38) noch anderweitige Beweise abzunehmen sind (vgl. KG-act. 29). Im Übrigen waren insbesondere die Kinderbelange im Okto- ber 2018 bereits spruchreif. Der Beklagte setzt sich des Weiteren auch nicht mit den wesentlichen Erwägungen des Vorderrichters zur Frage der gemein- samen elterlichen Sorge, auf welche verwiesen werden kann (§ 45 Abs. 5 JG), näher auseinander. Ebenso wenig vermag er mit seinem pauschalen Hinweis, die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge – welche von ihm erstinstanzlich im Übrigen selber beantragt wurde ‒ solle die eng begrenzte Ausnahme bilden, seiner Begründungspflicht ausreichend nachzukommen. Zu den weiteren Vor- bringen wird im Folgenden Stellung genommen. dd) Der Beklagte verweist auf mehrere das Besuchsrecht sowie dessen Vollstreckung betreffende Verfahren und macht geltend, die Klägerin habe den persönlichen Kontakt zwischen ihm und D.________ hintertrieben und verunmöglicht. Sie habe schon unmittelbar nach der ersten richterlichen Be- suchsrechtsregelung vom 22. Januar 2009 in SV 08 168 begonnen, ihm das Besuchsrecht zu verweigern. Die Klägerin hält dem entgegen, sie habe Ent- scheide über das Besuchsrecht akzeptiert, D.________ habe sich aber hin
Kantonsgericht Schwyz 28 und wieder gegen die Besuche bei ihrem Vater gesträubt, wofür der Beklagte wenig Verständnis gezeigt und auf seinem Recht beharrt habe (KG-act. 8, S. 6). In den vom Beklagten erwähnten Verfahren SV 09 41 und SV 09 71 vermochte der Beklagte mit der beantragten Vollstreckung des Besuchsrechts bzw. Herausgabe der Reisepässe nicht durchzudringen. Der Beklagte lastet der Klägerin weiter an, am 9. März 2011 (im Verfahren ZES 11 135) den gänzlichen Entzug seines Besuchsrechts beantragt zu haben. Mit dortiger superprovisorischer Verfügung vom 14. März 2011 hob der Einzelrichter das damalige, gestützt auf die Vereinbarung vom 20./21. Januar 2009 (im Verfahren SV 08 168) geltende, Besuchsrecht nicht auf, beschränkte es aber (vgl. Vi-BB 5b). Mit (genehmigter) Vereinbarung vom 13. Juli 2011 wurde das am 20./21. Januar 2009 (im Verfahren SV 08 168) vereinbarte Besuchsrecht unter der Woche einstweilen sistiert und das Ferienbesuchsrecht eingeschränkt, unter gleichzeitiger Beauftragung des Erziehungsbeistands, das abgeänderte Besuchsrecht wieder schrittweise in die ursprüngliche Regelung gemäss Vereinbarung der Parteien vom 20./21. Januar 2009 zurückzuführen, sobald dies im Sinne des Kindeswohls angezeigt sei (vgl. Vi- BB 6 f.). Entgegen den beklagtischen Vorbringen wurde das Besuchsrecht folglich nicht direkt wieder so eingesetzt, wie es am 22. Januar 2009 im Verfahren SV 08 168 verfügt worden war. Während der Einzelrichter das weitere Begehren der Klägerin um Entzug des Besuchsrechts im Verfahren ZES 11 511 am 19. September 2011 superprovisorisch abwies, hiess er ihr Abänderungsbegehren – wie vom Beklagten selber festgehalten ‒ mit Verfügung vom 19. August 2013 zumindest teilweise gut, indem er insbesondere ein Besuchsrecht unter der Woche als dem Kindeswohl widersprechend ansah. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel trat der Kantonsgerichtsvizepräsident im Verfahren ZK2 2013 72, wie ebenfalls vom Beklagten erwähnt, nicht ein. Insgesamt stellte die Klägerin die vom Beklagten aufgeführten Gesuche damit nicht völlig grundlos. Er selber drang mit seinen
Kantonsgericht Schwyz 29 Anträgen nur teilweise durch. Von einem systematischen Vorenthalten des Besuchsrechts kann nicht gesprochen werden. Da aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann, sind zwar beide Elternteile mit Blick auf das Kindeswohl verpflichtet, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; insbesondere hat der hauptbetreuende Elternteil das Kind positiv auf Besuche beim oder mit dem anderen Elternteil vorzubereiten. Der Bindungstoleranz kann deshalb bei der Zuteilung der elterlichen Sorge eine entscheidende Bedeutung zukommen (BGE 142 III 1 E. 3.4, S. 7). Zu beachten ist aber, dass der Vorderrichter die von der Klägerin am 15. April 2011 unterzeichnete Erklärung, wonach sie die geltende Besuchsregelung einhalte und hierfür eine Sicherheitsleistung von Fr. 1‘000.00 hinterlege, in seine Würdigung einfliessen liess (angef. Urteil E. 2.2.4.2, S. 27 mit Verweis auf BB 23 aus ZES 11 135) und auch das Vorliegen gewisser Anzeichen be- jahte bzw. berücksichtigte, die dagegen sprechen würden, dass die Klägerin stets versucht habe, D.________ zu den Kontakten mit dem Beklagten zu ermutigen. Der Vorderrichter wies jedoch ebenso zu Recht darauf hin, dass der Beklagte nach der Trennung zunehmend Verhaltensweisen an den Tag gelegt habe, die gewisse Bedenken um das Wohlergehen D.________ in des- sen Obhut zumindest aus der Perspektive der Mutter nachvollziehbar erschei- nen lassen würden. Zudem sei augenfällig, dass mit Ausnahme von Frau V.________ praktisch alle in den Besuchsrechtskonflikt involvierten Personen (Frau W.________, Herr P.________, Frau X.________ und Herr Y.________) die Klägerin als die kooperativere und lösungsorientiertere der beiden Parteien wahrgenommen hätten. Es sei der Klägerin denn auch zugu- tezuhalten, dass sie im Frühjahr 2010, als sich der Konflikt erstmalig etwas beruhigt habe, durchaus die Fähigkeit und auch den Willen unter Beweis ge- stellt habe, den Kontakt der Kinder zum Beklagten mit dem nötigen Vertrauen zulassen zu können. In dieser Phase sei es der Beklagte gewesen, der mit seinem unnachgiebig fordernden Verhalten wieder für neuen Zündstoff ge-
Kantonsgericht Schwyz 30 sorgt habe. Zu ergänzen gelte es schliesslich, dass es sich beim Beklagten entgegen dessen eigener Wahrnehmung nicht manifestiert habe, dass er über eine höhere Bindungstoleranz verfügen würde als die Klägerin. Vielmehr liess er die Fähigkeit oder Bereitschaft, D.________ vor dem Konflikt der Ehegatten zu schützen und sie in ihrer Bindung zum anderen Elternteil ernst zu nehmen, in einer Vielzahl von Fällen grundlegend vermissen (vgl. angef. Urteil E. 4.2.3.1, S. 79 [mit Verweisen]). Diesen Erwägungen, mit welchen sich der Beklagte nicht näher auseinandersetzt, kann beigepflichtet werden. ee) Der Beklagte verweist weiter auf den Bundesgerichtsentscheid 5A_833/2016. Gestützt auf das dortige Gutachten wurde darauf geschlossen, dass der 9-jährige Knabe eigentlich Kontakt zu seinem Vater wolle, aber die Kindsmutter aufgrund gravierender persönlicher Defizite bislang nicht bereit gewesen sei, diesen zu ermöglichen. Zudem zeigte die Kindsmutter offenbar Bereitschaft zur Mediation und war mit dem seitens der KESB installierten Besuchsrechts des Vaters einverstanden, wobei der Verweis der Beschwerde- führerin auf die vergangenen Streitigkeiten rund um das Besuchsrecht gemäss Bundesgericht nicht den Kern traf (BGer, Urteil 5A_833/2016 vom
1. Februar 2017 E. 4 f.). Demgegenüber bezieht sich der vorliegende Konflikt auf die Kinderbelange als Ganzes (vgl. BGer, Urteil 5A_833/2016 vom 1. Fe- bruar 2017 E. 2). Wie vom Vorderrichter zu Recht festgehalten, zeigt unter anderem nebst den nachvollziehbaren Einschätzungen der Gutachterin und des Prozessbeistands gerade auch die Anzahl der bisher zwischen den Par- teien durchgeführten Verfahren, dass sich die Parteien nicht zu einer minima- len Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft durchringen können, was zur Folge hätte, dass jede Einzelfrage von der Kindesschutzbehörde oder dem Gericht autoritativ entschieden werden müsste. D.________ würde durch das Involvieren in die Prozesse sowie dadurch belastet, dass wichtige ihr Le- ben betreffende Entscheidungen nicht getroffen werden könnten (vgl. Büch- ler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser, Familienkommentar Scheidung, Bd. I,
3. A. 2017, N 29 zu Art. 298 ZGB). Vorliegend kann nicht mit einem Abklingen
Kantonsgericht Schwyz 31 des Konflikts nach der Verfahrensbeendigung gerechnet werden, sondern ist vielmehr zu erwarten, dass er sich bei einem gemeinsamen Sorgerecht auch im Bereich der Erziehungsfragen verfestigen würde. Auch anlässlich der im Massnahmeverfahren ZK2 2017 22 durchgeführten Parteibefragung liess sich keine Besserung der Situation erkennen. Der Beklagte beschränkt sich in sei- nen Rügen denn auch im Wesentlichen darauf, das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zu beanstanden. Dabei bestreitet er nicht, dass ein chronischer, D.________ einbindender Konflikt vorliegt oder die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil zur Entlas- tung der Konfliktsituation beitragen kann (vgl. auch BGer, Urteil 5A_412/2015 vom 26. November 2015 E. 7.2). Aus seinem Vorbringen, er habe sich stets an die Besuchsrechtsregelung gehalten und sich nichts zu Schulden kommen lassen, das sich negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hätte, kann der Be- klagte demnach an dieser Stelle nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal bei gemeinsamer elterlicher Sorge von einer negativen Auswirkung auf das Kin- deswohl auszugehen ist. Die Zuteilung der Sorgerechte orientiert sich denn auch weder an der „Schuldfrage“ auf der Elternebene noch darf sie sich von Sanktionsgedanken gegenüber dem nicht kooperationswilligen Elternteil leiten lassen, sondern ist das Kindeswohl entscheidend (Büchler/Clausen, a.a.O., N 30 zu Art. 298 ZGB; BGE 142 III 197 E. 3.7, S. 201). Dabei ist auch nicht von durchgreifender Bedeutung, ob der Beklagte Ferienzeiträume willkürlich selber bestimmte und ob die Klägerin in den (lediglich) zwei vom Beklagten genannten Fällen „Kontrolle ausübte“, indem sie auftauchte, als D.________ beim Beklagten zu Besuch war. Gleiches gilt hinsichtlich dem Vorhalt, die Klä- gerin habe sich nicht an ihre Vereinbarung gehalten, wonach die Kinder- und Ausbildungszulagen auf ein speziell dafür eröffnetes Sparkonto von D.________ und N.________ zu bezahlen gewesen seien. Im Übrigen kommt dieser mit Vereinbarung vom 21. Januar 2009 getroffenen Regelung im vorlie- genden Scheidungsverfahren keine Bedeutung mehr zu, zumal auch andere finanzielle Verhältnisse vorliegen dürften als damals.
Kantonsgericht Schwyz 32 ff) Der Beklagte macht weiter geltend, Frau V.________ hätte bestätigen können, dass D.________ ihn als böse habe bezeichnen müssen und des Öftern heimlich bei ihm zu Besuch gewesen sei, welchen Zeugenbeweis der Vorderrichter in Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht abgenommen ha- be (KG-act. 1 Ziff. III./B./2d, S. 9; vgl. auch KG-act. 26, 29 und 38). Der Aktennotiz von Z.________, KESB Ausserschwyz, vom 23. September 2013 – auf welche sich der Beklagte in seiner Eingabe vom 2. Oktober 2018 wohl bezieht ‒ über ein Telefonat mit dieser lassen sich entsprechende Aussagen entnehmen (act. C36 aus ZES 2014 584). Der Vorderrichter erachtet als erstellt, dass D.________ anfänglich gerne zum Beklagten ging, wenn sie sich auch hin und wieder gegen einen Besuch bei ihm gesträubt habe. Er hielt der Klägerin vor, dass sie D.________ – entgegen der superprovisorischen Verfügung vom 14. März 2011 – einstweilen auch an den Wochenenden nicht mehr zum Beklagten geschickt habe. Dem Beklagten hielt er zugute, dass er sich anschliessend mit einer vorübergehenden Reduktion des Besuchsrechts einverstanden erklärt habe; hingegen sei es vordergründig ihm anzulasten, dass die Umsetzung dieser Regelung nicht funktioniert habe. Gleichzeitig hielt er aber auch fest, dass die Gutachterin anschaulich erkläre, wie das einstmals gute Verhältnis von D.________ zum Beklagten nach und nach immer ambivalenter geworden sei, ehe es schliesslich zunehmend in Ablehnung übergegangen sei. Sie spreche einerseits von einer gewissen Sehnsucht D.________ nach ihrem Vater, andererseits sei sie ihm gegenüber verängstigt und verunsichert gewesen, weshalb der Beklagte in einem ersten Schritt „loslassen“ müsste, um D.________ dann wieder anders begegnen zu können. So lässt sich gemäss den Erwägungen des Vorderrichters auch gut erklären, weshalb sich D.________ zwar meist gegen Besuche beim Beklagten unter der Woche ausgesprochen habe, dann aber an Mittwochnachmittagen, vor ihrem Umzug nach Zürich, zusammen mit einer Freundin trotzdem zum Beklagten gegangen sei, da D.________ ihrem Vater hierdurch einerseits habe nahe
Kantonsgericht Schwyz 33 sein und andererseits eine gewisse Distanz wahren können, weil sie nicht alleine dort gewesen sei und nicht dort übernachtet habe. Weiter überzeuge auch die Einschätzung der Gutachterin, dass D.________ den Beklagten mit der Zeit zunehmend labiler und damit in der Interaktion mit ihr auch bedrohlicher wahrgenommen habe. Akzentuiert dürfte sich dieser Eindruck vor allem während ihres vorzeitig abgebrochenen Aufenthalts bei ihm in den Sommerferien 2013 haben, was letztlich auch den Ausschlag gegeben haben dürfte, dass D.________ den Beklagten fortan nicht mehr besucht habe (vgl. angef. Urteil, E. 2.3.1.1, 2.3.1.4, 2.3.1.5 und 2.3.1.7, S. 57 ff., sowie E. 5.3.3, S. 85 f. [mit Verweisen]). Hiergegen vermag der Gesuchsteller nichts Stichhaltiges vorzubringen. Auch der ehemalige Beistand von D.________, P.________, erachtete gegenüber der Gutachterin den Sommer 2013 als Wendepunkt. So habe D.________ nicht mehr zu ihrem Vater gehen wollen. Einerseits seien dafür die Ferien im Vorjahr, als der Gesuchsteller sie über längere Zeit bei sich behalten habe, obwohl dies nicht abgesprochen worden sei, verantwortlich gewesen. Andererseits habe D.________ im Sommer 2013 ihm gegenüber zum ersten Mal erwähnt, vom Gesuchsteller geschlagen worden zu sein. Nach den Sommerferien sei die Gesuchsgegnerin sodann mit den Kindern nach Zürich gezogen (Vi-act. D/16, S. 54 f.). Selbst wenn die Klägerin die richterlichen Besuchsrechtsregelungen nicht ausnahmslos ein- hielt, liegt dies und liegen auch die heimlichen Besuche mehrere Jahre zurück. Auch anlässlich der Parteibefragung vermochte der Gesuchsteller lediglich auf ein mehrere Jahre zurückliegendes Beispiel aus der Zeit zu verweisen, als D.________ noch in Lachen gewohnt und sich in seinem Auto flach hingelegt habe, damit sie nicht gesehen werde (vgl. KG-act. 25 aus ZK2 2017 22 Fragen 89 ff., S. 13 f.). Spätere heimliche Besuche zeigte er nicht auf, sondern reagierte ausweichend und beantwortete die Frage, wann er D.________ das letzte Mal – vor dem 5. September 2017 – gesehen habe, lediglich mit irgendwann im Frühling/Sommer, in der ersten Jahreshälfte 2017. Er sei zu D.________ gegangen. Konkretere Details zu diesem Treffen konnte er trotz Nachfrage nicht nennen (vgl. KG-act. 25 aus ZK2 2017 22 Fragen 61
Kantonsgericht Schwyz 34 ff., S. 10 f.). Insgesamt konnte der Vorderrichter damit von einer Befragung von Frau V.________, mit welcher die Gutachterin persönlich per Telefon sprach (vgl. Vi-act. D/16, S. 62 ff.), absehen. Im Übrigen kann gemäss den Ausführungen der Gutachterin auch die Hypothese verfolgt werden, dass die heimlichen Besuche auf Druckausübung durch den Gesuchsteller gründeten (vgl. Vi-act. D/16, S. 80). Selbst wenn die offerierte Zeugin entsprechende Aussagen bestätigen würde, betrifft dies eine Zeit vor dem Wegzug D.________ nach Zürich und vermag dies nichts an ihrem inzwischen glaubhaft gefestigten, eigenen Willen, keinen Kontakt mehr zum Beklagten haben zu wollen, zu ändern, was auch für die mehrere Jahre zurückliegenden Finnland-Ferien (2010) gilt (vgl. auch E. 3c/gg unten). Weitere Beweisabnahmen ‒ wie die Befragung des ehemaligen Beistandes P.________ oder des „Polizisten“ (vgl. KG-act. 29) ‒ erübrigen sich bei dieser Sachlage. Nach Beginn der Urteilsberatung gestellte Beweisanträge erfolgten sodann ohnehin verspätet. Zu welchen konkreten Sachverhalten die Klägerin noch zu befragen wäre, wird vom Beklagten in seiner Eingabe vom 3. April 2018 (KG-act. 21) im Übrigen nicht geltend gemacht bzw. ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sämtliche Eingaben nach entsprechenden Beweisofferten zu durchsuchen. In seiner Berufungsbegründung zur elterlichen Sorge offeriert der Beklagte die Parteibefragung jedenfalls nur hinsichtlich der geltend gemachten Vereinbarung über die Einzahlung der Ausbildungs- und Kinderzulagen auf ein spezielles Sparkonto. gg) Gemäss der Gutachterin zeige sich D.________ ‒ konfrontiert mit ihrem Vater ‒ wütend, traurig und verletzt. In der direkten Beobachtung zeige sich, wie belastet D.________ während den Kontakten mit ihm sei. Aktuell weigere sich D.________, ihren Vater zu sehen. Sie habe über verschiedene Zeitpunkte hinweg ‒ sowohl in Anwesenheit des Beklagten als auch der Klägerin ‒ stabil geäussert, dass sie keinen Kontakt zum Beklagten wünsche. Dieser Wille sollte nach dem Dafürhalten der Gutachterin berücksichtigt werden, da ihre (altersentsprechenden) Aussagen vor dem Hintergrund ihres
Kantonsgericht Schwyz 35 freien Willens entstanden seien. Sie sprach D.________ die Urteilsfähigkeit für die Frage nach weiteren Vater-Tochter-Kontakten zu. Es würden keine Hinweise auf eine Beeinflussung bzw. eine negative Instrumentalisierung durch die Klägerin gegenüber dem Beklagten vorliegen. Aus der eigenen Beobachtung nahm die Gutachterin vielmehr an, dass die zunehmende Labilisierung des Gesuchstellers und deren Auswirkung auf die Interaktion mit D.________, aufgrund seiner Lebenssituation, diese im Kontakt mit ihm so verunsichern würde, dass sie nicht mehr zu ihm gehen möchte (vgl. Vi-act. D/16, S. 38, 73, 85 f. und 88). Diese Einschätzung erscheint gestützt auf die mit den Parteien und D.________ durchgeführten Gespräche begründet und nachvollziehbar, was auch der Prozessbeistand bestätigt (vgl. Vi-act. A/6). Bereits anlässlich der Kinderanhörung vom 4. Dezember 2013 (im Verfahren ZES 13 513) führte D.________ aus, den Gesuchsteller seit dem Umzug nach Zürich im Herbst 2013 nicht mehr gesehen zu haben. Sie vermisse ihn nicht und sei froh, dass er nicht mehr anrufe. Derzeit habe sie kein Bedürfnis, ihn zu sehen, und sie glaube nicht, dass sich das wieder ändern werde. Sie könne einfach nicht vergessen, dass er sie schon zweimal geschlagen habe (act. A/12 aus ZES 13 513; vgl. auch angef. Urteil E. 2.2.8.4, S. 53, und E. 4.2.3.3, S. 80). Insbesondere aber anlässlich der im Verfahren ZK2 2017 22 durch die Berufungsinstanz durchgeführten Anhörung vom 6. September 2017 stellte sich die damals 13- und aktuell bereits 14-jährige D.________ mit Nachdruck und überzeugend gegen jeglichen Kontakt zu ihrem Vater. Ihre Aussagen schienen für die Anwesenden ihrem wirklichen Willen zu entspringen und wirkten sehr authentisch. Auch brachte D.________ ihre Angst vor dem Beklagten eindrücklich zum Ausdruck (vgl. KG-act. 17 aus ZK2 2017 22). Dem beklagtischen Einwand in seiner dortigen Stellungnahme zum Beweisergebnis (vgl. KG-act. 25 aus ZK2 2017 22 Beilage 1, S. 3), es handle sich beim entsprechenden Kurzprotokoll lediglich um eine interpretierende wertende Zusammenfassung nicht protokollierter Aussagen von D.________, ist entgegenzuhalten, dass es die wesentlichen Aussagen D.________ bzw. das wesentliche Ergebnis der Kindesanhörung wiedergibt (vgl. Art. 298 Abs. 2
Kantonsgericht Schwyz 36 ZPO). Die Einzelheiten des Gesprächsinhalts müssen den Eltern nicht zugänglich gemacht werden, weshalb auch dem Ansinnen des Gesuchstellers um Abhörung der Tonbandaufnahmen nicht zu entsprechen ist (vgl. BGer, Urteil 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3). Rechtsanwalt E.________, welcher sich im Berufungsverfahren ZK2 2017 22 gegen ein Besuchsrecht des Beklagten stellte, wies schliesslich zu Recht darauf hin, dass D.________ seit der Begutachtung älter und reifer geworden sei und gegenüber mehreren Drittpersonen immer wieder erklärt habe, dass sie „nicht wolle“ (KG-act. 25 aus ZK2 2017 22, S. 22). Dabei sind keine Gründe ersichtlich, dem Prozessbeistand das Mandat zu entziehen (vgl. KG-act. 29); zumindest vermag der Umstand, dass er sich im genannten Sinne für D.________ einsetzt, dies nicht zu bewirken. Bei der Beurteilung der elterlichen Sorge kommt den im Rahmen der Kindesanhörung oder eines Sachverständigen- gutachtens erhobenen Wünschen und Bedürfnissen des Kindes sodann vor- rangige Bedeutung zu (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 17 zu Art. 298 ZGB), was der Beklagte auszublenden scheint. Die Gutachterin sieht ihn denn auch als psychisch (stark) belastet sowie auch gefährdet an. Er habe sich im Rahmen der Untersuchungsgespräche bemüht, sich vor allem in einem positiven Licht darzustellen und seine Rolle „als Opfer“ darzulegen. Bei Versuchen, seinen Anteil an den Konflikten aufzuzeigen, habe er latent aggressiv und entwertend gewirkt. Er habe sehr auf seine Bedürfnisse fokussiert gewirkt. Konflikte, die nicht in sein Bild passen würden, würden „eliminiert“ oder „passend gemacht“. Durch seine kritisierende und anklagende Haltung gegenüber Dritten sei ihm eine adäquate Reflexion seiner eigenen Verantwortlichkeiten und die Über- nahme der Perspektive des Gegenübers kaum möglich. Er sei stark bei sei- nen Bedürfnissen nach Macht und Kontrolle in Beziehungen, vermutlich resul- tierend aus eigenen früheren Beziehungstraumatisierungen wie die Trennung seiner Eltern und die in der Folge nur noch heimlich möglichen Besuchskon- takte zum Vater. Das vom Beklagten gezeigte, häufig mit einer latent spürba- ren Aggression unterlegte Dominanzverhalten löse im Gegenüber durchaus auch Angst aus. Aus psychodynamischer Sicht sei anzunehmen, dass hinter
Kantonsgericht Schwyz 37 dieser Dynamik eigene Verlust- und Versagensängste des Beklagten stünden, die er mit seinem Verhalten ins Gegenüber projiziere und so selbst bei sich diese für ihn unaushaltbaren Gefühle nicht mehr spüren müsse. Die depressi- ve Stimmung, die sich zumindest seit der Trennung zeige, sei ebenfalls da- durch erklärbar. Diese sowie seine derzeit starke Ich-Bezogenheit würden ein differenziertes Wahrnehmen von D.________ und ihrer Bedürfnisse und ein adäquates Handeln verhindern. So gelinge es ihm nicht, seine Vorstellung aus der Perspektive von D.________ zu reflektieren. Er blende völlig aus, dass D.________ ihm deutlich vermittle, nicht zu ihm zu wollen, und dass sein Ver- halten gegenüber D.________ ihre Beziehung zu ihm beeinträchtige, respek- tive Wut bei ihr auslöse (Vi-act. D/16, S. 48, 80 ff. und 87 ff.; vgl. auch angef. Urteil E. 4.2.2.1, S. 76 f.). Diese Eindrücke bestätigten sich an der Parteibefragung, an welcher der Gesuchsteller jegliches Fehlverhalten von sich wies und überzeugt in die Opferrolle schlüpfte. Er ist offensichtlich der Überzeugung, dass D.________ ihn (aktuell) sehen will, obwohl keine Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Sie sei immer zu ihm gekommen. D.________ würde ihm sagen, wenn dem nicht so wäre; sie habe ihm immer alles gesagt. Es müsse ihr seiner Ansicht nach einfach die Möglichkeit gegeben werden, ohne Angst, ohne diese Loyalitätsproblematik, zu ihm zu kommen (vgl. KG-act. 25 aus ZK2 2017 22 Fragen 89 und 94 ff., S. 13 f.). Auf die Frage, weshalb er D.________ nicht nur geschrieben, sondern auch bei ihr vorbeigegangen sei und sie abgefangen bzw. auf sie gewartet habe, meinte er, es stehe nirgends, dass er sie nicht sehen dürfe. Es gäbe zwar kein Besuchsrecht mehr, ein Kontaktverbot liege aber nicht vor. Sie seien auch berechtigt, miteinander zu telefonieren (KG-act. 25 aus ZK2 2017 22 Fragen 86 ff., S. 13). Dass das Besuchsrecht gerade deshalb eine Einschränkung erfuhr, weil seine Besuche und Anrufe D.________ verunsichern und sie den Kontakt ablehnt, scheint er dabei zu übersehen. Dass der Gesuchsteller nicht auf die Bedürfnisse von D.________ einzugehen und sich nicht in diese hineinzuversetzen vermag, zeigte sich insbesondere auch daran, dass er sie einen Tag vor der Kinderanhörung auf ihrem Schulweg abpasste. Auf
Kantonsgericht Schwyz 38 Nachfrage hin erachtete er es einerseits als vorstellbar, dass dies für D.________ belastend gewesen sein müsse, andererseits sah er hierin nicht unbedingt eine zusätzliche Belastung für sie (KG-act. 25 aus ZK2 2017 22 Fragen 76 f., S. 11 f.). Er begründete bzw. rechtfertigte sein Verhalten damit, sie ja eine Woche davor habe besuchen wollen, was aber nicht geklappt habe. Dass D.________ Freude gezeigt hätte, vermochte er nicht zu behaupten. Er habe bei ihr keine Ablehnung, aber Erstaunen festgestellt (KG-act. 25 aus ZK2 2017 22 Fragen 61, 70 ff. und 97 f., S. 9-11 und 15). Der Beklagte ruft zudem täglich um 20.00 Uhr bei D.________ bzw. der Klägerin an, obwohl die Anrufe offenbar nicht entgegengenommen werden und er gemäss der inzwischen vollstreckbaren Verfügung vom 30. Dezember 2016 (ZES 2014
584) nur einmal monatlich per Brief oder Mail mit ihr in Kontakt treten dürfte (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; KG-act. 15 und 25 aus ZK2 2017 22 Fragen 146 ff., S. 20 f.; vgl. auch Vi-act. A/14 Frage 69, S. 23). Auch der Umstand, dass er sich keine kleinere, günstigere Wohnung sucht mit der Begründung, dies sei seit deren Wegzug so abgemacht mit D.________, zeigt eindrücklich dessen dem Kindeswohl entgegenstehende Beharrlichkeit (KG-act. 25 aus ZK2 2017 22 Fragen 120 ff., S. 17 f.). hh) Nach dem Gesagten ergibt sich insbesondere aus den Einschätzungen der Gutachterin und des Prozessbeistands sowie den von D.________ gewonnenen Eindrücken, dass sich der Dauerkonflikt zwischen den Parteien – und speziell das Verhalten des Beklagten bzw. sein fehlendes Einfühlungsvermögen D.________ gegenüber ‒ negativ auf das Kindeswohl auswirkt. Bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge wären Konfrontationen mit ihm unausweichlich. Der Vorderrichter gelangte zu Recht zum Schluss, dass nur eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge eine Beruhigung des El- ternkonflikts im Interesse des Kindeswohls ermöglicht (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 15 zu Art. 298 ZGB).
Kantonsgericht Schwyz 39
d) Der Vorderrichter kam – ebenfalls gestützt auf das kinderpsychologische Gutachten (vgl. Vi-act. D/16, S. 80 ff. und 89 f.) sowie den Antrag und die ent- sprechende Begründung des Kindesvertreters (vgl. Vi-act. A/16) ‒ zum ein- deutigen Schluss, dass die elterliche Sorge der Klägerin zuzuteilen ist, da nur ihr die uneingeschränkte Erziehungsfähigkeit zu attestieren sei und eine dem- entsprechende, klare und unmissverständliche Willensbekundung des betrof- fenen Kindes vorliege (vgl. angef. Urteil E. 4.2.1-4.2.3, S. 73 ff.). Der Beklagte verlangt für den Fall, dass von einem gemeinsamen Sorgerecht abgesehen wird, keine Zuteilung des Sorgerechts an ihn und setzt sich überdies auch nicht näher mit der entsprechenden Begründung des Vorderrichters ausein- ander. Der Vorderrichter kam denn gestützt auf die gutachterlichen Feststel- lungen, auf den Antrag und die entsprechende Begründung des Kindesvertre- ters, den klaren und unmissverständlichen Willensbekundung von D.________ und den Umstand, dass nur der Klägerin die uneingeschränkte Erziehungsfähigkeit zu attestieren sei, auch zum überzeugenden Schluss, die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zuzuteilen. Auf die zutreffenden Erwä- gungen kann verwiesen werden (vgl. angef. Urteil E. 4.2.2 und 4.2.3, S. 75 ff.; § 45 Abs. 5 JG). Im Übrigen kann auch auf die obigen Erwägungen unter E. 3c verwiesen werden.
4. Der Beklagte verlangt weiter, ihm sei die Obhut zuzuweisen. Er sei wil- lens und fähig, diese zu übernehmen. Als er noch mit der Klägerin zusam- mengelebt habe, sei er für die Obhut verantwortlich gewesen und habe sie kindeswohlgerecht ausgeübt. Im Gegensatz zur Klägerin sei er wochentags in der Lage, die Betreuung von D.________ persönlich wahrzunehmen, und auch bereit, seinen Wohnsitz nach Zürich zu verlegen. Er könne als Dr. oec. D.________ schulisch fördern und beispielsweise auch in Französisch unter- stützen, was die Klägerin nicht könne.
Kantonsgericht Schwyz 40 Die Gutachterin empfahl, die Obhut bei der Klägerin zu belassen, da sich deutlich zeige, dass sie Erziehungsverantwortung übernehmen möchte und sie die dafür notwendigen Kompetenzen aufweise. Sie habe über die letzten Jahre gezeigt, dass sie als Erziehungsverantwortliche D.________ eine für- sorgliche und kindsadäquate Umgebung bieten könne. Auch in Abstützung auf das Kontinuitätsprinzip sei die Obhut bei der Klägerin zu belassen. Auch wenn dem Beklagten prinzipiell die Erziehungsfähigkeit gestützt auf das Gutachten nicht abgesprochen werden kann, zeigt sich in seiner aktuellen psychischen Verfassung eine deutliche Einschränkung. Wie bereits erwähnt, würden seine depressive Grundstimmung sowie seine derzeit starke Ich-Bezogenheit gemäss Gutachterin ein differenziertes Wahrnehmen von D.________ und ihren Bedürfnissen verhindern. Ein Wechselmodell lehnt sie aufgrund der el- terlichen Konflikte ab (vgl. Vi-act. D/16, S. 87 [vgl. auch S. 83 f. und 90]). Die- se Eindrücke bestätigten sich anlässlich der im Massnahmeverfahren ZK2 2017 22 durchgeführten Instruktionsverhandlung. Ausserdem lebt D.________ seit Herbst 2013 mit der Klägerin in Zürich, wo es ihr gemäss Gutachten gut zu gehen scheint (vgl. Vi-act. D/16, S. 86 und 90). Dass die Klägerin und D.________ mit einem „Mann“ zusammenleben würden, der allenfalls einen schlechten Einfluss auf D.________ haben könnte (vgl. KG-act. 29 und 38), blieb unsubstantiiert und unbelegt. Zumindest vermag der alleinige Umstand – sofern überhaupt zutreffend –, dass diesem bei der Rekrutierung keine Waffe überlassen worden sein sollte, keine Umverteilung der Obhut zu bewirken (vgl. auch KG-act. 25 Fragen 45 ff., S. 8). Gleiches hat zu gelten für das neu- este Vorbringen des Beklagten, er habe D.________ am Freitag, 9. November 2018, gegen Mitternacht in komatösem Zustand von einer Party in Zürich ab- geholt. Eine Befragung des offerierten Zeugen kann dabei ausbleiben (vgl. KG-act. 38). Insgesamt ist das Verhältnis zwischen D.________ und der Klägerin gemäss den Aussagen Ersterer sehr gut (vgl. KG-act. 17 aus ZK2 2017 22) und Besu- che D.________ bei ihrem Vater liegen bereits mehrere Jahre zurück (vgl.
Kantonsgericht Schwyz 41 E. 3c oben). Der Beklagte beanstandet ein Abstellen des Vorderrichters auf das Gutachten in seiner Berufung denn auch nicht bzw. er stellt die konkrete Beurteilung nicht in Frage, sondern beschränkt sich vielmehr auf die früheren, heute nicht mehr entscheidenden Verhältnisse während des Zusammenle- bens mit der Klägerin. Seine späteren Beanstandungen bleiben sodann un- substantiiert. Insgesamt ist D.________ mit Verweis auf die vorderrichterli- chen sowie die obigen Erwägungen (E. 3c und d) unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. Selbst wenn er D.________ eine bessere schulische För- derung bieten könnte, würde dies nichts am gezogenen Schluss ändern. Dis- positivziffer 3 des angefochtenen Urteils ist zu bestätigen.
5. a) Der Vorderrichter sprach dem Beklagten kein Besuchsrecht zu (Dis- positivziffer 4). Ausgehend davon, dass ihm die elterliche Sorge und Obhut zugeteilt werde, ersucht der Beklagte um das eingangs erwähnte Besuchsrecht für die Kläge- rin, wobei ihm die Betreuung von D.________ an den übrigen Tagen obliege. Eine entsprechende Regelung entfällt von Vorneherein, da der Klägerin so- wohl die elterliche Sorge als auch die Obhut zugeteilt wurde. Mit den vorder- richterlichen Erwägungen, mit welchen der Vorderrichter ihm – nebst einem schriftlichen Informationsaustausch ‒ persönliche Kontakte verweigerte, setzt sich der Beklagte nicht auseinander und stellt für das vorliegende Ergebnis, dass D.________ der elterlichen Sorge der Klägerin zugewiesen und unter deren Obhut gestellt wird (vgl. E. 3 f. vorne), kein Rechtsbegehren bzw. Even- tualbegehren hinsichtlich seines Besuchsrechts (vgl. hierzu BGer, Urteil 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 3.3.2). Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen, das schlüssige Gutachten sowie den gefestigten, unabhängi- gen Willen D.________ schliesst sich das Kantonsgericht den Erwägungen des Vorderrichters an, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (§ 45 Abs. 5 JG; vgl. auch E. 3d und e vorne). Insgesamt lässt sich nämlich feststellen, dass D.________ sich schon seit Jahren konstant gegen ein
Kantonsgericht Schwyz 42 Besuchsrecht mit dem Beklagten wehrt und ein solches auch nicht mehr ausgeübt wurde. Wenn auch der Beziehung des Kindes zu beiden Eltern bei der Identitätsfindung eine bedeutende Rolle zuzuerkennen ist und der Beklagte über all die Jahre hinweg den Kontakt zu D.________ suchte, muss nach all dem Gesagten das Wohl von D.________ als gefährdet angesehen werden, wenn sie zu Besuchen bei ihrem Vater gegen ihren starken Widerstand gezwungen würde. Es sollte ihr überlassen werden, ob und gege- benenfalls wann sie bereit ist, einen Kontakt wieder aufzunehmen. Der per- sönliche Verkehr dient in erster Linie dem Kindeswohl. Dieses Ziel wäre vor- liegend mit einem erzwungenen Kontakt, gegen welchen sich D.________ seit Jahren mit festem Willen wehrt, nicht zu erreichen (vgl. BGer, Urteil 5A_926/2014 vom 28. August 2015 E. 4). Zwar wurde D.________ im Juni 2018 erst 14 Jahre alt und steht damit noch nicht unmittelbar vor dem Mün- digkeitsalter; sie äussert aber ihren Willen wie bereits erwähnt seit Jahren in konstanter und nachvollziehbarer Weise (vgl. auch Vi-act. D/16, S. 71). In An- betracht der vorliegenden Umstände muss dem Willen D.________ deshalb entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. auch BGer, Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5). So ist auch gemäss Gutachterin einzig dann eine Veränderung der Situation möglich, wenn der Beklagte Einsicht in seine Problematik erhalten und dadurch Motivation zur Veränderung aufweisen würde. In einem ersten Schritt müsste er „loslassen“, um ihr dann wieder anders begegnen zu können (Vi-act. D/16, S. 48 und 90). Entsprechend bekundete auch die Klägerin, dass zuerst generell Ruhe geschafft werden müsste, was das Auftauchen des Beklagten bei ihnen zu Hause gerade nicht tue (KG-act. 25 aus ZK2 2017 22 Frage 27, S. 6). Dem Beklagten ist damit kein Besuchsrecht zu gewähren, wobei im Übrigen auch auf die Erwägungen im Beschluss vom 10. April 2018 (ZK2 2017 22 betreffend Besuchsrecht) ver- wiesen werden kann.
b) aa) Wird der Klägerin die elterliche Sorge und Obhut zugeteilt und ihr kein Besuchsrecht zugesprochen, kann dem beklagtischen Berufungsbegeh-
Kantonsgericht Schwyz 43 ren Ziffer 1.4, es sei zur Überwachung und Einhaltung der Betreuungszeiten durch die Klägerin eine Beistandschaft anzuordnen und die zuständige Behörde mit dem Vollzug zu beauftragen sowie eine Erziehungsaufsicht be- züglich der Klägerin anzuordnen bzw. diese beizubehalten, im beantragten Sinne nicht entsprochen werden. Zu bestätigen ist aber die vom Vorderrichter erkannte Weiterführung der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (vgl. Dispositivziffer 5 Absatz 1), gegen welche Regelung der Beklagte (eventualiter) keine Einwände erhebt, womit auf die vorderrichterliche Begrün- dung, gemäss welcher es sich aufgrund der äusserst belasteten Beziehung zwischen den Parteien auch ohne Anordnung eines Besuchsrechts aufdränge, die bestehende Erziehungsbeistandschaft für D.________ aufrechtzuerhalten, solange es der KESB angezeigt erscheint, verwiesen werden kann (vgl. an- gef. Urteil E. 5.5, S. 88; § 45 Abs. 5 JG). bb) Gemäss angefochtenem Urteil soll dem erwähnten Beistand insbeson- dere die Funktion zukommen, einen regelmässigen Informationsaustausch zwischen D.________ und dem Beklagten sicherzustellen. Hierfür werde der Beklagte berechtigt erklärt, mit D.________ einmal monatlich, jeweils per Mo- natsende, einen direkten schriftlichen Informationsaustausch durch Brief oder E-Mail zu pflegen, wobei jeweils zuerst der Beklagte über sein Leben zu be- richten habe und anschliessend D.________ im Gegenzug über ihres (Dispo- sitivziffer 5 Absatz 2). Hiergegen bringt der Beklagte in seiner Begründung ‒ für den Fall, dass ihm die elterliche Sorge und Obhut nicht zugeteilt wird ‒ keine Einwände vor, weshalb der schriftliche Informationsaustausch bzw. ein entsprechender Kontakt mit Verweis auf die Erwägungen des Vorderrichters aufrechtzuerhalten ist (vgl. angef. Urteil E. 5.4, S. 87 f.; § 45 Abs. 5 JG).
6. Der Beklagte verlangt von der Klägerin einen monatlichen Kindesunter- halt von Fr. 1‘300.00 plus Kinder- bzw. Ausbildungszulage, welcher zu inde- xieren sei (vgl. Berufungsantrag Ziffer 1.5 und 1.6). Nachdem die elterliche Sorge sowie die Obhut der Klägerin zugesprochen wurden und dem Beklag-
Kantonsgericht Schwyz 44 ten überdies kein Besuchsrecht eingeräumt wurde, steht dem Beklagten kein entsprechender Anspruch zu. Ebenso wenig ist die Klägerin bei dieser Sach- lage zu verpflichten, die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für D.________ (weiterhin) auf ein hierfür speziell eingerichtetes Konto einzubezahlen, wie vom Beklagten gefordert. Weitere Ausführungen erübrigen sich an dieser Stel- le.
7. Der Beklagte verlangt von der Klägerin einen nachehelichen Unterhalts- beitrag von Fr. 5‘000.00. Der Vorderrichter verneinte einen solchen mangels Vorliegens ehebedingter Nachteile. Es fehle an substantiierten Behauptungen sowie entsprechenden Nachweisen dazu, dass der Beklagte während der Ehe zugunsten der Familie beruflich kürzer getreten wäre. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der H.________ habe er keine neue Stelle angetreten – auch Suchbemühun- gen betr. Teilzeitstellen, die mit seinen Betreuungszeiten kompatibel gewesen wären, habe er nicht nachgewiesen – und damit einen Unterbruch seiner be- ruflichen Laufbahn in Kauf genommen, weshalb es nicht sachgerecht wäre, wenn die Klägerin auch noch für seinen Lebensunterhalt aufkommen müsste. Es sei durch die Ehe weder eine Vertrauensposition geschaffen worden noch seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beklagten ehebedingt. Der Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern be- schränkt sich in seinen Vorbringen darauf, es sei am zuletzt gelebten Lebens- standard ‒ von gemäss seiner Aufstellung mindestens Fr. 4‘965.70 plus Steu- ern ‒ anzuknüpfen und er sei nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er kommt damit seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nach, weshalb mangels hinreichender Begründung in diesem Punkt nicht auf die Berufung eingetreten werden kann. Im Übrigen endete das Arbeitsverhält- nis bei der H.________ am 31. März 2011, nach Einreichung der Scheidungs- klage, wobei der Beklagte im Jahre 2010 unbestrittenermassen Saläreingänge von gesamthaft Fr. 188‘924.50 erzielte (vgl. angef. Urteil E. 6.3, S. 89; Vi-act.
Kantonsgericht Schwyz 45 D/37, Vi-BB 73). Die Berufung wäre in diesem Punkt damit ohnehin abzuwei- sen.
8. Die Parteien unterstanden unbestrittenermassen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftbeteiligung. Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güter- standes (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB) ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Nach den Erwägungen des Vorderrichters sei die Auflösung des Güterstandes per 14. Februar 2011, dem Datum der Klageeinreichung, vorzunehmen, was unbestritten blieb. Er verpflichtete den Beklagten in güterrechtlicher Hinsicht, der Klägerin Fr. 128‘013.90 zu bezahlen (Dispositivziffer 9).
a) Der Beklagte ersucht in erster Linie um Vormerknahme, dass er das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 10 der Klage vom 14. Februar 2011 aner- kannt habe, sowie um Verpflichtung, der Klägerin Fr. 929.75 – was der Hälfte des sich zum relevanten Zeitpunkt auf dem Sparkonto zz bei der O.________ (Bank 1) befindenden Betrags von Fr. 1‘859.50 entspricht ‒ zu bezahlen. Im Übrigen seien sie per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinanderge- setzt zu erklären (Berufungsbegehren Ziffer 3.1). Als Begründung macht er geltend, die Klägerin habe weder in der Klage- noch in der Replikbegründung etwas anderes als die Teilung seines Guthabens auf dem Sparkonto bei der O.________ (Bank 1), zz verlangt aa) Mit Rechtsbegehren Ziffer 10 ihrer Klage forderte die Klägerin was folgt: Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind mit der Ausnahme von: ▪ Sparkonto bei der O.________ (Bank 1), zz, lautend auf A.________ Das entsprechende Guthaben sei zwischen den Parteien hälftig zu teilen. In Rechtsbegehren Ziffer 9 der Klagebegründung wurde das Rechtsbegehren wie folgt geändert (Vi-act. A/2):
Kantonsgericht Schwyz 46 Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien vorzuneh- men, wobei vor allem das Guthaben des ▪ Sparkonto bei der O.________ (Bank 1), zz, lautend auf A.________ zwischen den Parteien hälftig zu teilen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung bezifferte die Klägerin das entsprechende Rechtsbegehren schliesslich wie folgt: Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien vorzuneh- men, und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 174‘723.90 zu bezahlen. bb) Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Ein neues oder geändertes Rechtsbe- gehren steht in einem sachlichen Zusammenhang, wenn es sich auf den glei- chen Lebensvorgang stützt (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., N 18 zu Art. 227 ZPO), was vorliegend ohne Weiteres zu bejahen wäre. Ausserdem stellen sich keine novenrechtlichen Fragen, wenn die Klageänderung im Rahmen der Klagebegründung erfolgt (Art. 230 Abs. 1 ZPO e contrario; vgl. OG SH, OGE 10/2013/19 vom 13. Februar 2015 E. 4d mit Verweisen). Der eigentliche Schriftenwechsel soll denn gestützt auf Art. 291 Abs. 3 ZPO auch erst nach der Einigungsverhandlung stattfinden (BGE 138 III 366 E. 3.2.2, S. 372), wobei der Beklagte erstmals nach Einrei- chung der Klagebegründung durch die Klägerin schriftlich Stellung nahm. Aus der behaupteten Anerkennung vermag der Beklagte mithin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es wird indes zur Kenntnis genommen, dass sich der Beklagte mit einer hälftigen Teilung seines Sparkontos bei der O.________ (Bank 1) einverstanden erklärt. Dass die Klägerin aber lediglich eine Teilung des besagten Guthabens beantragt hätte, trifft nicht zu. So ersuchte sie mit Klagebegründung vor allem um Teilung desselbigen, was weitere Vermö- genswerte nicht ausschliesst. Gleichzeitig stellte sie ein Auskunftsbegehren
Kantonsgericht Schwyz 47 hinsichtlich des Einkommens, des Vermögens und der Schulden des Beklag- ten unter Vorlage der erforderlichen Urkunden, insbesondere die detaillierten Kontoauszüge der letzten fünf Jahre betreffend allfällige Konten bei der O.________ (Bank 1) (Rechtsbegehren Ziffer 8). Sie führte im Zusammen- hang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Wesentlichen aus, kei- ne Kenntnis über Bestand und Höhe des Guthabens bei explizit erwähntem Sparkonto sowie darüber zu haben, in welchem Eigentumsverhältnis die Lie- genschaften der Familie des Beklagten stünden (Vi-act. A/2 Ziff. 6, S. 22 f.). In der Replik wies sie zudem darauf hin, dass der Beklagte lediglich einen Kon- toauszug für den Zeitraum vom 31. Dezember 2010 bis zum 30. April 2011 eingereicht habe, vor diesem Zeitpunkt der Kontostand massiv höher gewe- sen sei und einen sechsstelligen Betrag aufgewiesen habe (Vi-act. A/5 Ziff. 5, S. 49 ff.). Bereits der Vorderrichter wies auf das gestellte Auskunftsbegehren sowie im Wesentlichen darauf hin, dass die angeforderten Kontodaten infolge Verweigerung des Beklagten direkt bei der O.________ (Bank 1) hätten ediert werden müssen und schliesslich vom Beklagten am 17. Dezember 2015 ein- gereicht worden seien (mit Verweis auf Vi-act. D/17-23 und D/36 f.). Auf ent- sprechendes Gesuch der Klägerin hin seien in der Folge nach erneuter Her- ausgabeverweigerung des Beklagten auch Kontoauszüge der R.________ AG von der Q.________ (Bank 2) AG ediert worden (mit Verweis auf Vi-act. D/38, D/40, D/42 f., D/45 und D/47-D/51). Mit diesen Erwägungen setzte sich der Beklagte nicht auseinander bzw. beanstandete diese nicht, weshalb er mit seinem Verweis auf die geltende Dispositions- und Verhandlungsmaxime nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Vielmehr kann auf seine pau- schale Begründung, die Klägerin habe weder in der Klage- noch in der Replik- begründung etwas anderes als die Teilung des Guthabens auf dem Sparkonto bei der O.________ (Bank 1) verlangt, nicht eingetreten werden.
b) Weiter ist unter dem Titel Güterrecht auf die Eventualanträge des Be- klagten einzugehen (vgl. Berufungsbegehren Ziffer 3.2).
Kantonsgericht Schwyz 48 aa) Infolge Verletzung seines rechtlichen Gehörs ersucht der Beklagte even- tualiter um Rückweisung des Prozesses an den Vorderrichter, weil dieser kei- ne Beweisverfügung erlassen und keine Beweise in Bezug auf das Grundei- gentum der Klägerin und der Finanzierung abgenommen habe. Die Klägerin reichte mit Klagebegegründung – in Kopie – eine Bescheinigung über die staatliche Rechtsregistrierung von I.________ als Eigentümerin des Objektes mit der Adresse J.________ zu den Akten (Vi-KB 12). Der beklagti- sche Vorhalt, es handle sich hierbei lediglich um eine Fotokopie, ist neu und aus novenrechtlichen Gründen nicht zu hören (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO); unter Ziffer 37 auf Seite 13 seiner Klageantwort-/Widerklageschrift (Vi-act. A/3) so- wie Ziffer 25 seines ersten Vortrags anlässlich der Hauptverhandlung (Vi-act. A/17), auf welche der Beklagte verweist, lässt sich auf jeden Fall kein entspre- chender Einwand entnehmen. Im Übrigen kann eine Urkunde in Kopie einge- reicht werden und es sind vorliegend weder begründete Zweifel an der Echt- heit ersichtlich noch werden solche näher geltend gemacht (vgl. Art. 180 Abs. 1 ZPO). Weshalb die Bescheinigung „nichts Beweiskräftiges“ aussagen soll, ist unklar. Davon abgesehen verneinte der Vorderrichter die Erforderlichkeit weiterer Abklärungen, weil der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte zu einer Finanzierung durch die Klägerin vorgebracht habe (vgl. angef. Urteil E. 9.2.8, S. 104). Selbst wenn sich aus der Urkunde nichts über die Finanzie- rung des Objektes entnehmen lässt, mangelt es den erstinstanzlichen Vor- bringen des Beklagten in der Tat an entsprechenden, konkreten Behauptun- gen. So macht der Beklagte nicht ansatzweise geltend, dass bzw. weshalb und gestützt auf welche Umstände die Finanzierung von welcher Vermö- gensmasse erfolgt sein soll. Zu beachten ist auch, dass die Bescheinigung per
19. Januar 2004 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Parteien noch nicht getrennt waren. Der Beklagte setzt sich mit den vorderrichterlichen Er- wägungen nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die pauschale Rü- ge der fehlenden Beweisabnahme mit einem Verweis auf seine Klageantwort- /Widerklageschrift (Ziffer 37, S. 13) und den Vortrag an der Hauptverhandlung
Kantonsgericht Schwyz 49 (Ziffer 25). Auch aus seinen Eingaben vom 2. und 24. Oktober sowie 12. No- vember 2018 ergibt sich – ungeachtet der Novenschranke ‒ nicht, welche Beweise weshalb zu erheben (gewesen) wären (vgl. KG-act. 26 und 29). Da- mit kommt der Beklagte seiner Begründungspflicht erneut nicht nach. Dabei ergab bzw. ergibt sich auch aus Art. 277 Abs. 2 ZPO kein entsprechender Handlungsbedarf. Inwieweit ihm in diesem Zusammenhang eine fehlende Be- weisverfügung – hierauf wies er bereits erstinstanzlich hin (vgl. Vi-act. D/19 und D/21) ‒ zum erheblichen Nachteil gereichte und inwiefern sein rechtliches Gehör verletzt wurde, macht der Beklagte ebenso wenig geltend (vgl. auch CAN Nr. 1/2017, S. 24). bb) Der Beklagte beanstandet eventualiter weiter die fehlende Berücksichti- gung seines per Heiratsdatum vom ________ vorhandenen Vermögens von Fr. 59‘581.00 als Eigengut. Zudem habe er mangels Beweisverfügung nie Gelegenheit erhalten, die Kreditkartenschulden per Güterrechtsstichtag nach- zuweisen, und der Vorderrichter habe mangels Beweisverfügung in Bezug auf das Familienauto Toyota keinen Beweis abgenommen. Der Beklagte verlangt auch in diesem Zusammenhang eine Rückweisung des Prozesses an den Vorderrichter, welcher die Berücksichtigung dieser erstmals an der Hauptver- handlung geltend gemachten Positionen gestützt auf Art. 229 ZPO verneinte (vgl. angef. Urteil E. 9.2.8, S. 104). Der Beklagte verfügte per 31. Dezember 1999 bei der O.________ (Bank 1) zwar über Anlagen im Wert von Fr. 59‘581.00 (Vi-BB 94). In der Hauptver- handlung werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO aber nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und (a) erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten In- struktionsverhandlung entstanden oder gefunden worden sind (echte Noven), oder (b) bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten In- struktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). Der Beklagte bestreitet
Kantonsgericht Schwyz 50 nicht, dass sein Vorbringen samt Beweismittel zu spät erfolgte. Erstinstanzlich hat er das Vermögen von Fr. 59‘581.00 per 31. Dezember 1999 nach durch- geführtem doppelten Schriftenwechsel (vgl. Vi-act. E/46) explizit erstmals an der Hauptverhandlung vom 3. November 2016 und damit verspätet vorge- bracht. Zur Novenberechtigung äusserte er sich damals nicht (Vi-act. E/139 und A17 Ziff. 24, S. 11). Wenn er im Berufungsverfahren neu vorbringt, die Beschaffung der Belege habe sich als äusserst schwierig erwiesen und nicht während des zweifachen Schriftenwechsels erfolgen können, weil IT- Probleme u.a. aufgrund der Fusion L.________/M.________ bestanden hät- ten, ist er damit ebenfalls aus novenrechtlichen Gründen nicht zu hören (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dass innerhalb der grossen Zeitspanne zwischen der Klage (14. Februar 2011) bzw. der Klagebegründung (26. September 2011) und der Klageduplik (5. Februar 2013) ein gangbarer Weg gefehlt haben soll, die entsprechenden Belege bei der Bank aufzutreiben, vermochte der Beklag- te im Übrigen mit seiner pauschalen Behauptung von IT-Problemen nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Ebenso mit Bezug auf die Kreditkartenschulden und das Familienauto (Toyo- ta) blieb der Beklagte erstinstanzlich eine Begründung für das unbestrittener- massen verspätete Einbringen in den Prozess schuldig. Er führte lediglich aus, es stehe ihm ein Anteil am Wert des Autos, welches im Besitze der Klä- gerin sei und per Scheidungsdatum einen Wert von mindestens Fr. 20‘000.00 (genaue Zahl in Steuererklärung 2007) aufgewiesen habe, zu und es sei das per 14. Februar 2011 bestehende Minus von Fr. 7‘000.00 der gemeinsamen VISA-Karte, die nur seinem Konto belastet worden sei, miteinzubeziehen. Als Beweis offerierte er die Parteibefragung – ebenso im Berufungsverfahren ‒ und behielt sich im Übrigen die Einreichung von Belegen vor (Vi-act. A/17 Zif- fer 25, S. 11). Erfolgten die Vorbringen aber zu spät, erübrigen sich auch ent- sprechende Beweisabnahmen. Bei diesem Ergebnis ist auch an dieser Stelle nicht ersichtlich, inwieweit die fehlende Beweisverfügung dem Beklagten zum Nachteil gereichte, zumal eine Partei ihre Behauptungen unabhängig vom
Kantonsgericht Schwyz 51 Vorliegen einer solchen genügend substantiiert und rechtzeitig in den Prozess einzubringen hat. Anzufügen ist, dass der Beklagte keine näheren Behaup- tungen zum Einbezug der zwei Positionen in die güterrechtliche Auseinander- setzung aufstellte, wobei im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime der nicht substantiiert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzu- setzen ist (BGer, Urteil 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1).
c) Schliesslich bleibt auf die Subeventualanträge des Beklagten einzuge- hen (Berufungsbegehren Ziffer 3.3). Der Beklagte ersucht um Verpflichtung der Klägerin, ihm Fr. 8‘486.10 zu bezahlen; im Übrigen seien die Parteien güterrechtlich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt zu erklären. Er stellt sich dabei im Wesentlichen gegen die Anrechnung des Be- trages von Fr. 273‘000.00. Der Vorderrichter setzte den klägerischen Vor- schlag auf Fr. 26‘232.52 fest. Den entsprechenden Betrag des Beklagten be- zifferte er auf Fr. 282‘260.32, welcher sich aus Kontiguthaben von Fr. 7‘400.86 (Privatkonto yy [Vi-act. D/15, Vi-BB 52]) und Fr. 1‘859.50 (Sparkonto zz [Vi-BB 36c]) sowie dem Betrag von Fr. 273‘000.00 zusammensetzt. aa) Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe nie, vor allem nicht rechtzeitig, behauptet, zum Guthaben auf dem Sparkonto bei der O.________ (Bank 1), zz seien irgendwelche Beträge hinzuzuzählen. Nach Art. 290 lit. c ZPO sind in der Scheidungsklage Rechtsbegehren zu den vermögensrechtlichen Folgen zu stellen. Im Anwendungsbereich der Disposi- tionsmaxime sind diese nach Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern (Stalder, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, in: FamPra 1/2014, S. 55). Hängt die Bezifferbarkeit einer Forderung von der vorgängigen Auskunftsertei- lung durch die beklagte Partei ab und hat die Klägerin einen materiellrechtli- chen Anspruch auf Erteilung dieser Auskunft (z.B. Art. 170 ZGB), kann sie im Rahmen einer Stufenklage – ohne die Angabe eines Mindestwerts (Stalder, a.a.O., S. 57; OGer SH, OGE 10/2013/19 vom 13. Februar 2015 E. 4d) ‒ ein
Kantonsgericht Schwyz 52 Begehren um Auskunftserteilung als Hilfsanspruch zusammen mit einem zunächst unbezifferten Forderungsbegehren gegen den Beklagten als Haupt- anspruch geltend machen. Nach erfolgter Auskunft ist die Forderung zu bezif- fern (Art. 85 Abs. 2 ZPO; Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 4 zu Art. 85 ZPO). Dass die Klägerin mit Klagebegründung vor allem um Teilung des Sparkontos bei der O.________ (Bank 1) ersuchte, was den Einbezug weiterer Vermö- genswerte in die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht ausschloss, und auch ein Auskunftsbegehren stellte, wurde bereits erläutert (vgl. E. 8a/bb oben). Schon in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2016 zu den edierten Kontoauszügen Vi-BB 63-74 hatte die Klägerin sodann – ohne anwaltliche Vertretung – unter anderem geltend gemacht, es sei im Detail zu prüfen, wo die Fr. 273‘000.00 hingeflossen seien (Vi-act. D40). Dem am 17. Dezember 2015 vom Beklagten eingereichten Kontoauszug des Sparkontos xx der O.________ (Bank 1) per 01.01.2008–31.12.2008 lässt sich entnehmen, dass der Beklagte am 4. November 2008 den fraglichen Betrag von diesem auf das Konto ww, lautend auf die R.________ AG, übertrug (Vi-act. D/37, Vi-BB 65). Aus dem von der Q.________ (Bank 2) AG am 8. April 2016 eingereichten Kontoauszug des erwähnten Kontos der R.________ AG per 01.12.2008- 31.12.2008 ergibt sich, dass die Fr. 273‘000.00 am 22. Dezember 2008 bei der Q.________ (Bank 2) bar abgehoben wurden (Vi-act. D/51). Der entspre- chende Kontoauszug wurde der Klägerin mit Verfügung vom 12. April 2016 unter dem Hinweis, dass den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung Gele- genheit zur Stellungnahme geboten würde, zugestellt (Vi-act. D/52). An der Hauptverhandlung bezifferte die Klägerin ihren güterrechtlichen Anspruch ge- stützt auf eine entsprechende Aufstellung schliesslich – rechtzeitig ‒ auf Fr. 174‘723.90 (Vi-act. A/15, S. 14 f.). bb) Der Beklagte trägt weiter vor, er habe den Beweis dafür, dass er nicht mehr über den Betrag von Fr. 273‘000.00 verfüge, nicht erbringen können,
Kantonsgericht Schwyz 53 weil er ihn nicht mehr habe; ein Nichts lasse sich nicht nachweisen. Er sei nicht buchhaltungspflichtig. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beklagte zu Proto- koll, die Fr. 273‘000.00 verbraucht zu haben. In Russland würde die Bar- und Schattenwirtschaft herrschen. Es gäbe keine Belege und Rechnungen und es werde alles in bar bezahlt. Die Klägerin habe ihm gesagt, er solle doch einen Job in Russland annehmen, da würde er viel mehr verdienen. Sie könne sich vorstellen, nach Russland zu gehen, sie wolle aber nicht mit ihm zusammen- leben. Er habe in Russland eine Wohnung für die Schwiegermutter und die Klägerin sowie eine für sich gemietet, wobei es ungefähr eineinhalb Jahre gedauert habe, bis klar gewesen sei, dass die Klägerin nicht nach Moskau kommen werde. Auf Nachfrage hin vermochte er sich nicht zur Mietzinshöhe äussern, sondern fügte lediglich an, Moskau sei die teuerste Stadt in Europa bzw. eine vergleichbare Wohnung mit Schweizer Standard bei vergleichbarer Grösse sei sicher etwa doppelt, vielleicht auch dreimal so teuer; es überforde- re ihn jetzt, wie viel genau (vgl. Vi-act. A/14 Fragen 51 ff. und 82, S. 20 f. und 26). Die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten überzeugte den Vorderrichter nicht. Vorab sei es wenig glaubhaft, dass die Klägerin damals überhaupt in Betracht gezogen haben soll, dem Beklagten mit den schulpflichtigen Kindern nach Moskau zu folgen. Ebenso sei kaum vorstellbar, dass der Beklagte ge- stützt auf vage mündliche Zusicherungen gleich zwei Wohnungen gemietet hätte. Er bleibe denn auch jeglicher konkreter Angaben zu Zeitpunkt und Kos- ten dieses Vorhabens schuldig. Ungeachtet dessen wäre ein derart hoher Vermögensverbrauch in relativ kurzer Zeit nicht glaubwürdig. Zudem dürfe nicht vergessen werden, dass der Beklagte im Zeitraum zwischen der besag- ten Barauszahlung und dem güterrechtlichen Stichtag bei der H.________ AG angestellt gewesen sei und für das Jahr aus den Auszügen des Privatkontos – ohne Einrechnung der Spesenentschädigungen – Saläreingänge von gesamt- haft Fr. 181‘922.65 ersichtlich seien; im Jahr 2010 seien es sogar Fr. 188‘924.50 gewesen. Trotz des guten Einkommens habe das Kontogutha-
Kantonsgericht Schwyz 54 ben 2009 nur um rund Fr. 15‘000.00 zu- und 2010 gar leicht abgenommen (mit Verweis auf Vi-act. D/37, Vi-BB 72 f.). Es könne deshalb davon ausge- gangen werden, dass der Beklagte seine laufenden Ausgaben über dieses Konto abgewickelt habe (angef. Urteil E. 9.2.4.3, S. 102). Anlässlich der im Berufungsverfahren ZK2 2017 22 durchgeführten Instrukti- onsverhandlung erklärte der Beklagte ebenfalls lediglich, das Geld bei sich gehabt und die entstandenen Kosten, wie in Russland üblich, ohne Erhalt von Rechnungen bar bezahlt zu haben. Er habe dieses auf keinem Konto mehr angelegt. Er habe damals nicht gewusst, dass er werde belegen müssen, was er dort gemacht habe. Er sei nicht buchführungspflichtig. 2008 bis 2010 habe die Klägerin sich nicht scheiden lassen wollen, sie habe eine Pause gebraucht. Sie seien dann auch wieder zusammen Mittagessen gegangen und es habe nicht so ausgesehen, dass er in einem Scheidungsverfahren die „Buchführung“ abgeben müsste. Er sei damals auch nicht davon ausgegangen, dass er in eine solch schlechte finanzielle Situation komme, sondern dass sie wieder nach Russland ziehen und dort beide verdienen würden (vgl. act. 25 aus ZK2 2017 22 Fragen 124 ff. und 131). Eine Beweisnot liegt nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismit- tel fehlen. Blosse faktische Beweisschwierigkeiten im konkreten Fall vermö- gen nicht zu einer Beweiserleichterung zu führen, welche im Übrigen nur er- folgen kann, wenn ansonsten das Durchdringen mit der betreffenden An- spruchsgrundlage dauernd und vollständig vereitelt würde. Im ehelichen Güterrecht ist eine typische Beweisnot und damit eine Herabsetzung des Re- gelbeweismasses abzulehnen. Wer Belege, Quittungen, Verträge oder andere Indizien nicht aufbewahrt, hat im Streitfall einen allfälligen Mangel an Beweis- mitteln selber zu verantworten und für seine Nachlässigkeit die Konsequenzen zu tragen (Aebi-Müller/Jetzer, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht,
Kantonsgericht Schwyz 55 in: AJP 3/2011, S. 297 f.). Mit dem entsprechenden Argument vermag der Beklagte demnach nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er liefert im zweitin- stanzlichen Verfahren keine plausiblen Erklärungen zum Vermögensver- brauch, was sich aufgedrängt hätte, nachdem der Vorderrichter insbesondere auf seinen damaligen nicht unbeachtlichen Lohn und die ab seinem Privatkon- to erfolgten Abhebungen Russischer Rubel hingewiesen hatte. Indem sich der Beklagte in seinen Vorbringen auf die fehlende Beweismöglichkeit beschränkt, ohne zu den nachvollziehbaren Argumenten des Vorderrichters Stellung zu beziehen und Erklärungen abzugeben, vermag er diesbezüglich abermals seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachzukommen. Dass der Be- klagte keinen einzigen Beleg für den angeblichen Vermögensverbrauch vorzu- legen vermag, erscheint im Übrigen nicht glaubhaft. Die unterlassene Mitwir- kung ist vielmehr als Indiz dafür zu werten, dass das Geld im relevanten Zeit- punkt vom 14. Februar 2011 nicht aufgebraucht war (vgl. auch BGer, Urteil 5P.252/2005 vom 4. August 2005 E. 2.3). In diesem Zusammenhang kann im Übrigen eine Fristansetzung zur Einreichung entsprechender Belege ausblei- ben (vgl. KG-act. 26), wären diese doch – wie auch eine nachträgliche Einrei- chung von Belegen ‒ aus novenrechtlichen Gründen ohnehin nicht zu berück- sichtigen gewesen. Des Weiteren verwies der Beklagte auch anlässlich der Instruktionsverhandlung, auf das damalige Vorhandensein eines Lohnes angesprochen, nur auf die Lebenskosten, die Miete zweier Wohnungen – diejenige in Lachen habe er auch noch bezahlen müssen ‒, die Zahlung von Unterhalt, das Erfordernis eines Autos, welches die Firma versprochen habe, er aber dann doch selber habe zahlen müssen, sowie die entstandenen Rechtskosten in Russland (vgl. act. 25 aus ZK2 2017 22 Frage 130). Ebenso unsubstantiiert blieb – ungeachtet der Novenfrage ‒ das Vorbringen zu den im Zusammenhang mit dem Umzug nach Russland angeblich angefallenen erheblichen Kosten (vgl. KG-act. 29). Weshalb die Buchhaltungsunterlagen und das Aktienbuch der R.________ AG – ohne entsprechenden Antrag ‒ hätten beigezogen werden müssen bzw. inwieweit diese Unterlagen Aufschluss über den Verbleib des Geldes hätten liefern können, bleibt
Kantonsgericht Schwyz 56 gleichermassen unklar (vgl. KG-act. 38). Insgesamt lassen sich weder den Eingaben des Beklagten noch seinen Aussagen konkrete Ausführungen zur ungefähren Höhe der jeweiligen angefallenen Kosten entnehmen. Dabei ist mit dem Vorderrichter darauf hinzuweisen, dass das letzte Anstellungsverhält- nis des Beklagten bei der H.________ am 31. März 2011 endete. Er verfügte damit bis über den relevanten Stichtag der güterrechtlichen Auseinanderset- zung hinaus über ein geregeltes Einkommen. Für das Jahr 2010 lassen sich in seinen Kontoauszügen – wie vom Vorderrichter festgehalten – Saläreingänge von gesamthaft Fr. 188‘924.50 entnehmen (vgl. angef. Urteil E. 6.3, S. 89), was unbestritten blieb. Aufgrund des trotz guten Einkommens nur leicht zu- nehmenden Kontoguthabens im Jahre 2009 um rund Fr. 15‘000.00 und des gar leicht abnehmenden Guthabens im Jahre 2010 (vgl. Vi-act. D/37, Vi-BB 72 f.) kann mit dem Vorderrichter sowie mangels nachvollziehbarer Einwände des Beklagten davon ausgegangen werden, dass der Beklagte seine laufen- den Ausgaben über das O.________ (Bank 1) abwickelte (vgl. auch angef. Urteil E. 9.2.4.3, S. 102). Dass der Beklagte nebst seinem beachtlichen Ein- kommen innert gut drei Jahren weitere Fr. 273‘000.00 verbraucht haben soll, erscheint – jedenfalls ohne nähere Erklärung über die konkreten Ausgänge bzw. deren Höhe ‒ nicht glaubhaft. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beklagte gegen Ende 2007 Fr. 50‘000.00 vom Konto der R.________ AG auf sein O.________ (Bank 1) überweisen liess und diesen Betrag vor der Kläge- rin nicht „versteckte“. Einerseits erfolgte diese Überweisung rund ein Jahr früher, andererseits lässt sich aus diesem Umstand nicht nachvollziehen, wo- hin die Fr. 273‘000.00 flossen. Wenn auch die Klägerin keine Gütertrennung beantragte, machte sie das erste Eheschutzverfahren sodann bereits am
E. 31 Oktober 2008 anhängig – in selbigem vereinbarten die Parteien die Auf- hebung des gemeinsamen Haushaltes im Sinne von Art. 175 ZGB mit Wir- kung ab 31. Oktober 2008 (vgl. Vi-KB 2) ‒, woraus sich ableiten lässt, dass die Parteien zu diesem Zeitpunkt bzw. davor schon Eheprobleme hatten. Der Beklagte selber gab zu Protokoll, dass es damals in seiner Ehe heftig gekriselt habe (Vi-act. A/14 Frage 51). Damals stand die Scheidung zwar noch nicht
Kantonsgericht Schwyz 57 direkt an, augenfällig ist aber, dass die fragliche Überweisung nur wenige Ta- ge und die Abhebung keine zwei Monate später erfolgten. Seine diesbezügli- che Eile ist ebenfalls als Indiz dafür zu werten, dass der Beklagte die fragliche Summe der Klägerin vorenthalten wollte. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beklagte, er glaube, man habe sechs Monate vorher das Spar- konto künden müssen; demnach habe er es vermutlich im Frühling 2008 gekündigt. Vermutlich sei die Kündigungsfrist Ende Oktober 2008 abgelaufen, das heisse, er habe das Sparkonto im April 2008 künden müssen (Vi-act. A/14 Frage 51). Wie der Beklagte selber festhielt, handelt es sich hierbei aber nur um eine Vermutung und liegen keine weiteren Anhaltpunkte hierfür vor. Für die Version der Klägerin spricht ausserdem, dass der Vorderrichter die ent- scheidenden Kontoauszüge mangels Mitwirkung des Beklagten vom entspre- chenden Bankinstitut einholte ‒ die Unterlagen hielt er infolge Protests des Beklagten einstweilen zurück ‒ und der Beklagte erst nach Rechtskraft des im separaten Verfahren getroffenen Entscheids über das Auskunftsbegehren nach entsprechender Abweisung einer dagegen erhobenen Berufung durch das Kantonsgericht zur Vorlage der detaillierten Kontoauszüge, welchen sich die Überweisung des Betrags von Fr. 273‘000.00 entnehmen liess, bereit war (vgl. Vi-act. D/17-24 und D/36 f.). Unklar blieben auch die Aussagen des Be- klagten über den Aufbewahrungsort des Geldes. Schliesslich erscheint sehr fraglich, dass die Klägerin ihm mit den Kindern tatsächlich nach Russland zu folgen beabsichtigte, was auch der Vorderrichter als wenig glaubhaft ansah. Selbst der Beklagte gab zu Protokoll, sie habe sich dies vorstellen können, wolle aber nicht mit ihm zusammenleben; sie seien getrennt (Vi-act. A/14 Fra- ge 51, S. 20). Dass der Beklagte ohne konkrete Zusage der Klägerin gleich zwei Wohnungen in Russland gemietet haben soll, erscheint abwegig. Insge- samt kann der Beklagte mit seinen Aussagen nicht als glaubwürdig noch des- sen Tatsachendarstellung als glaubhaft erachtet werden. Ist seiner Version nicht zu folgen, rechnete der Vorderrichter den Betrag von Fr. 273‘000.00 da- mit zu Recht der beklagtischen Errungenschaft an. Die Anrechnung an das
Kantonsgericht Schwyz 58 beklagtische Eigengut steht dabei gestützt auf die Vorbringen der Parteien ausser Frage. cc) Schliesslich macht der Beklagte eine rechtswidrige Herausgabe der Be- lege durch die Q.________ (Bank 2) AG bzw. ein entsprechendes Verwer- tungsverbot geltend, da diese an das Bankgeheimnis gebunden (gewesen) sei und der Vorderrichter sie nicht über die Mitwirkungspflichten, das Verweige- rungsrecht und die Säumnisfolgen gemäss Art. 161 ff. ZPO aufgeklärt habe. Die Q.________ (Bank 2) AG stellte der Vorinstanz einen Auszug des Kontos Nr. vv, lautend auf R.________ AG, für den Zeitraum vom 19. Dezember 2007 bis zur Saldierung im Mai 2010 zu (Vi-act. D/51). In der entsprechenden an die O.________ (Bank 1) gerichteten Editionsverfügung vom 7. März 2016 erfolgte eine Aufklärung über die Mitwirkungspflichten, das Verweigerungs- recht sowie die Säumnisfolgen (Vi-act. D/45). Der Beklagte macht nun gel- tend, die O.________ (Bank 1) und die Q.________ (Bank 2) AG seien zwei eigene, verschiedene juristische Personen. In ihrem Schreiben vom 11. März 2016 teilte die O.________ (Bank 1) der Vorinstanz mit, dass das in der Schweiz gebuchte Geschäft der Unternehmensbereiche Retail & Corporate sowie Wealth Management per 14. Juni 2015 von ihr auf die Q.________ (Bank 2) AG übertragen worden sei, ihr Rechtsdienst aber auf der Basis von Dienstleistungsverträgen auch die Q.________ (Bank 2) AG betreue und für Behördenanfragen zuständig sei. Gemäss dem beigelegten Informations- schreiben muss aus der behördlichen Anordnung jedoch klar und separat her- vorgehen, welche Rechtseinheit betroffen bzw. als Informationsträger zur Auskunft verpflichtet ist (Vi-act. D/47). Mit Schreiben vom 21. März 2016 er- weiterte die Vorinstanz ihre Editionsverfügung vom 7. März 2016 (mit Ergän- zung/Abänderung vom 14. März 2016) und dehnte das entsprechende Ersu- chen ausdrücklich auch auf jene Kontobeziehungen aus, die von der O.________ (Bank 1) auf deren Tochtergesellschaft Q.________ (Bank 2) übertragen wurden (Vi-act. D/50), woraufhin die Auskunft denn auch erteilt
Kantonsgericht Schwyz 59 wurde. Festzuhalten ist demnach, dass die Vorinstanz ihre erste Editionsver- fügung – mit der Aufklärung – inkl. Ergänzung erweiterte und damit an den dortigen Ausführungen festhielt. Die Aufklärung war damit auch Gegenstand des Schreibens vom 21. März 2016, in welchem das Editionsbegehren auf die Q.________ (Bank 2) AG ausgeweitet wurde, sich aber gemäss Informations- schreiben ebenfalls an die O.________ (Bank 1) richten konnte. Entsprechend unterzeichneten denn auch sowohl für die O.________ (Bank 1) als auch für deren Tochtergesellschaft dieselben Prokuristinnen. Entgegen den beklagti- schen Vorbringen besteht damit kein Verwertungsverbot. Bereits der Vorderrichter führte sodann aus, das Bankgeheimnis sei nicht ver- letzt, da Art. 47 BankG nicht unter den Vorbehalt von Art. 170 Abs. 3 ZGB falle. Mit dieser Erwägung setzte sich der Beklagte nicht auseinander. Unge- achtet dessen ist die Aufzählung in Art. 170 Abs. 3 ZGB abschliessend, wes- halb die Bank zur Auskunft verpflichtet werden und sich nicht auf das Bankge- heimnis berufen kann (Fankhauser, in. Büchler/Jakob, Schweizerisches Zivil- gesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A. 2018, N 6 zu Art. 170 ZGB; Schwander, Basler Kommentar, a.a.O., N 24 zu Art. 170 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N 28 und 36 zu Art. 170 ZGB; Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N 46 zu Art. 170 ZGB; KG SG, Entscheid RH.2009.104 vom 26. Oktober 2009 E. 6a; BGer, Urteil 5P.152/2001 E. 3.1). Das Bankge- heimnis ist damit nicht verletzt.
d) Nach dem Gesagten ist – mangels weiterer Einwände ‒ der vom Vorder- richter auf Fr. 128‘013.90 festgesetzte güterrechtliche Anspruch der Klägerin und damit Dispositivziffer 9 zu bestätigen (vgl. angef. Urteil E. 9.3).
9. Der Vorderrichter verpflichtete den Beklagten zur Rückerstattung der ihm von der Klägerin bezahlten Prozesskostenvorschüsse in Höhe von Fr. 10‘000.00 (gem. Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 4. September 2015 in ZES 15 140) und Fr. 4‘000.00 (gem. Beschluss der
Kantonsgericht Schwyz 60
2. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. September in ZK2 2015 14). Er bezeichnete eine Verrechnung mit der güterrechtlichen Auseinander- setzung als unmöglich, da der Beklagte der Klägerin eine Ausgleichszahlung zu leisten habe und nicht umgekehrt. Der Beklagte ersucht um ersatzlose Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer 10.
a) Der von einem Ehegatten dem andern geleistete Prozesskostenvor- schuss ist eine vorläufige Leistung. Die definitive Regelung, welcher Ehegatte die bevorschussten Prozesskosten zu tragen hat, erfolgt erst in der güterrecht- lichen Auseinandersetzung. Grundsätzlich hat derjenige Ehegatte, welcher dem andern einen Prozesskostenvorschuss leistete, Anspruch auf Rückerstat- tung des geleisteten Vorschusses oder auf dessen Anrechnung auf güter- rechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des begünstigten Ehegatten (Bühler, Berner Kommentar, a.a.O., N 39 zu Art. 117 ZPO mit Ver- weis auf BGE 66 II 70 E. 3, S. 71 f.; KG BL, Entscheid 410 12 94 vom 29. Mai 2012 E. 2). Ein entsprechender Antrag seitens des vorschussleistenden Ehe- gattens ist nicht erforderlich (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N 303 zu aArt. 145 ZGB).
b) Der Beklagte stellt sich gemäss seiner Begründung nicht grundsätzlich gegen eine Berücksichtigung des Prozesskostenvorschusses von Fr. 10‘000.00, sondern zieht diesen Betrag von der gemäss seinem Entscheid seitens der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren zu leistenden Parteien- tschädigung ab, woraus eine Differenz von Fr. 12‘000.00 (Fr. 22‘000.00 [volle Parteientschädigung] ./. Fr. 10‘000.00 [Prozesskostenvorschuss]) resultiert. Gerade im Scheidungsverfahren ist die Bevorschussung von der Verteilung der Prozesskosten zu trennen, was es erlaubt, den bedürftigen Ehegatten zur Rückerstattung der zugesprochenen Kostenvorschüsse anzuhalten oder die Vorschüsse mit güterrechtlichen Ansprüchen zu verrechnen (KG SG, Ent- scheid FS.2012.14 vom 11. Mai 2012 mit Verweisen). Da vorliegend eine Ver- rechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen ausser Betracht fällt, ist nicht zu
Kantonsgericht Schwyz 61 beanstanden, dass der Vorderrichter die gegenseitigen Forderungen nicht verrechnete.
c) Weiter betrifft das Verfahren ZK2 2015 14, in welchem die Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4‘000.00 verpflichtet wurde, entgegen den Vorbringen des Beklagten nicht den Vaterschaftsanfechtungs- prozess, sondern das im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellte Aus- kunftsbegehren, welches vom Einzelrichter in einem separaten Verfahren (ZES 15 53) geprüft wurde. Es fällt damit ausser Betracht, über den fraglichen Betrag im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu befinden. Weitere Gründe, wel- che gegen eine entsprechende Berücksichtigung im Scheidungsurteil spre- chen würden, werden nicht geltend gemacht. Eine Abweichung vom Grund- satz der Rückerstattungspflicht erscheint denn auch nicht angezeigt.
10. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 (GPR 2017 12) wurde die Klä- gerin verpflichtet, dem Gesuchsteller für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Im Berufungs- verfahren ZK2 2017 22 wurde ihr ein Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8‘000.00 auferlegt. Der Beklagte ist auch diesbezüglich zur entspre- chenden Rückerstattung zu verpflichten.
11. Der Vorderrichter verpflichtete die Klägerin, dem Beklagten zum Aus- gleich der Austrittleistungen nach FZG Fr. 41‘753.80 zu überweisen (Disposi- tivziffer 8). Die Klägerin verlangt mit Anschlussberufung demgegenüber, der Beklagte habe ihr Fr. 22‘800.00 seiner Freizügigkeitsleistung auf ihr Freizü- gigkeitskonto überweisen zu lassen.
a) Zwischen den Parteien ist umstritten, welcher Zeitpunkt für die Teilung massgebend ist. Das Scheidungsverfahren wurde am 14. Februar 2011 an- hängig gemacht und am 30. Dezember 2016 erstinstanzlich beurteilt. Der Scheidungspunkt erwuchs – wie bereits erwähnt ‒ am 31. Mai 2017 in
Kantonsgericht Schwyz 62 Rechtskraft. Am 1. Januar 2017 trat das revidierte Recht betreffend Vorsor- geausgleich bei Ehescheidung in Kraft. Nach dem revidierten Art. 122 ZGB werden die Vorsorgeguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens geteilt, wohingegen bisher die Rechtskraft der Scheidung massge- bend war (Art. 122 aZGB). Übergangsrechtlich gilt das neue Recht, sobald die Änderung in Kraft getreten ist (Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB). Auf Scheidungspro- zesse, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 vor einer kan- tonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB). In der Lehre werden verschiedene Ansichten darüber ver- treten, welcher Stichtag gelten solle, wenn eine rechtshängige Scheidung vor dem 1. Januar 2017 eingeleitet wurde. Das Kantonsgericht setzte sich mit dieser Frage in seinen Entscheiden vom 27. März 2018 (ZK1 2017 29) und
6. August 2018 (ZK1 2017 35) ausführlich auseinander und kam zum Schluss, dass Art. 7d SchlT ZGB bei einer umfassenden Würdigung sämtlicher Ausle- gungselemente, insbesondere in systematischer Hinsicht, mit der herrschen- den Lehre (vgl. Thomas Geiser, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, in: AJP 10/2015, S. 1371 ff., S. 1386; Ivo Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisio- nen, in: AJP 12/2016, S. 1575 ff., S. 1586 f.; Myriam Grütter, Der neue Vor- sorgeausgleich im Überblick, in: FamPra 01/2017, S. 127 ff., S. 129 f.) dahin- gehend auszulegen sei, dass das neue Recht erst ab dessen Inkrafttreten am
1. Januar 2017 anzuwenden sei bzw. dass als Stichtag bei in diesem Zeit- punkt rechtshängigen Scheidungsverfahren der 1. Januar 2017 gelte. Gemäss neueren Entscheiden des Bundesgerichts sind nun aber in Scheidungsverfah- ren, welche am 1. Januar 2017 rechtshängig waren, die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge ab Heiratsdatum bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zu teilen. Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB sei klar und bedürfe keiner Interpretation. Massgeblich sei allein die Tatsache, dass der Entscheid, mit welchem der Richter die Aufteilung der Abfindungsleistungen angeordnet habe, nach dem 1. Januar 2017 getroffen worden sei. Demnach seien die Gründe, aus denen das Verfahren über das Inkrafttreten des neuen
Kantonsgericht Schwyz 63 Gesetzes hinaus fortgesetzt worden sei, keine relevanten Umstände für die Anwendung des Übergangsrechts. Das neue Recht gelte ‒ wie in Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB vorgesehen ‒ (auch) für Scheidungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei einer oberen kantonalen Instanz anhängig seien (vgl. BGer, Urteil 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2 = FamPra 2018, S. 829 ff.; BGer, Urteil 5A_710/2017 vom 30. April 2017 E. 5.2; BGer, Urteil 5A_172/2018 vom 23. August 2018 E. 5; vgl. auch Fankhauser, Ein drit- ter Stichtag zwischen altem und neuem Vorsorgeausgleich?, in: FamPra 1/2017, S. 158 f.). Gestützt auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung gilt vorliegend – in Abweichung von ZK1 2017 29 und ZK1 2017 35 ‒ demnach nicht der 1. Januar 2017, sondern der 14. Februar 2011 als Stichtag bzw. sind diejenigen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen, welche die Parteien im Zeitraum von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsbe- gehren resp. der Scheidungsklage angespart haben. Die vom Vorderrichter mit Urteil vom 30. Dezember 2016 vorgenommene Teilung der Austrittsleis- tungen bedarf demnach gestützt auf das neue Recht einer entsprechenden Anpassung.
b) Gemäss „Versicherungsprojekt per 13.02.2011“ der K.________ betrug die Freizügigkeitsleistung der Klägerin damals Fr. 50‘170.25 (KG-act. 8/3 und 35/1). Unbestritten ist, dass die Klägerin ihre gesamtes Vorsorgeguthaben während der Ehe äufnete. Aktuell befindet es sich bei der F.________ AG (vgl. KG-act. 35/1). Die Freizügigkeitsleistung des Beklagten belief sich bei Heirat per ________ auf Fr. 27‘315.15, was aufgezinst bis 14. Februar 2011 Fr. 37‘580.00 ergibt, und per 14. Februar 2011 auf Fr. 45‘104.85 (KG-act. 42; vgl. auch KG-act. 45). Das vom Beklagten während der Ehe angesparte Vor- sorgeguthaben beläuft sich damit auf Fr. 7‘524.85 (Fr. 45‘104.85 ./. Fr. 37‘580.00). Aus den gegenseitigen hälftigen Ansprüchen von Fr. 25‘085.15 bzw. Fr. 3‘762.45 folgt eine Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung von Fr. 21‘322.70 (Fr. 25‘085.15 ./. Fr. 3‘762.45). Die Anschlussberufung der Klä-
Kantonsgericht Schwyz 64 gerin ist mithin teilweise gutzuheissen und Dispositivziffer 8 des angefochte- nen Urteils entsprechend anzupassen.
12. Mit Eingabe vom 5. November 2018 (KG-act. 36) stellt der Beklagte ge- gen das „abschlägig entschiedene Massnahmeverfahren“ ein „Revisionsbe- gehren“ mit der Begründung, er habe entscheidende Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen können, weil sein bisheriger Rechtsvertreter ihn nicht seinem Willen entsprechend vertreten habe. So seien vereinbarte Be- gehren nicht eingehalten und erhebliche Punkte nicht oder aber Standpunkte vorgebracht worden, die nicht seinem Willen entsprechen würden. Er stelle das Revisionsbegehren, weil er deshalb entscheidende Beweismittel im frühe- ren Verfahren nicht habe beibringen können (KG-act. 36). Da er auf eine Ein- stellung des Besuchsrechts ohne entsprechenden Antrag Bezug nimmt, kann davon ausgegangen werden, dass er sich auf das Berufungsverfahren ZK2 2017 22 stützt. Der Revision nach Art. 328 ff. ZPO unterliegen nur Gerichtsentscheide, sofern der angefochtene Entscheid Verbindlichkeit im Sinne der materiellen Rechts- kraft aufweist. An einem solchen fehlt es, wenn dieser zwar formell, aber nicht materiell rechtskräftig und jederzeit auf Begehren überprüft und korrigiert wer- den kann, was bei vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich zutrifft (BGE 138 III 382 E. 3.2.1, S. 384 f.). Ungeachtet dessen äussert sich der Beklagte in seiner Begründung nicht zum Entdeckungszeitpunkt des angeblichen Revisi- onsgrundes bzw. macht er nicht geltend, den Revisionsgrund innert Frist von 90 Tagen seit seiner Entdeckung eingereicht zu haben, was auch nicht der Fall sein dürfte. So war der angebliche „Revisionsgrund“ dem Beklagten be- reits während des dortigen Berufungsverfahrens bekannt und der entspre- chende Entscheid erging im April 2018. Des Weiteren legt er weder dar, dass neue Tatsachen oder Beweismittel in unverschuldeter Weise nicht früher ein- gebracht werden konnten, noch behauptet er, nachträglich erhebliche Tatsa- chen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden zu haben
Kantonsgericht Schwyz 65 (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO), sondern macht eben seinen Rechtsvertreter für entsprechende Unterlassungen, welche nicht näher substantiiert werden, verantwortlich. Inwieweit diese entschuldbar gewesen sein sollen, ist indessen nicht ersichtlich. Der Beklagte macht denn auch nicht geltend, welche erhebli- chen Beweismittel er seinem Gesuch zugrunde legt (vgl. Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 328 ZPO). Ausserdem betreffen die Rügen des Beklagten das Verhältnis zwi- schen ihm und seinem ehemaligen Rechtsvertreter. Auf jeden Fall wird un- sorgfältige Prozessführung nicht mit Revision belohnt. Sind neue Tatsachen oder Beweismittel während der Rechtsmittelfrist der Berufung bekannt gewor- den, so sind sie mit diesem Rechtsmittel vorzubringen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 18 zu Art. 328 ZPO). Überdies ergibt sich aus der Begründung nicht, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid aufzuheben und wie statt- dessen zu erkennen ist. Es lässt sich einzig entnehmen, dass der Beklagte mit der Einstellung des Besuchsrechts nicht einverstanden zu sein scheint (vgl. Art. 329 Abs. 1 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 8 zu Art. 329 ZPO). Das Revisionsbegehren erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist das Begeh- ren aufgrund des Ergebnisses dieses Verfahrens ohne Weiteres abzuweisen, soweit nicht gegenstandslos geworden.
13. Mit Erlass des vorliegenden Urteils wird das Begehren des Beklagten um Erlass von „Kinderschutzmassnahmen“ (KG-act. 38) gegenstandslos.
14. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Die Anschlussberufung ist teilweise gutzuheissen.
a) Die Parteien stellen sich für den Fall der Abweisung des jeweiligen Rechtsmittels nicht gegen die vorderrichterliche Kosten- und Entschädigungs- regelung. Vor erster Instanz waren sich die Parteien einig, dass die Vorsorge- leistungen nach Gesetz zu teilen seien (vgl. auch angef. Urteil E. 81, S. 97,
Kantonsgericht Schwyz 66 und E. 11.1, S. 106). In Anbetracht dessen sowie des Umstandes, dass die entsprechende Anpassung im vorliegenden Berufungsverfahren auf einer Ge- setzesänderung beruht, ist die vorderrichterliche Kosten- und Entschädigungs- regelung zu bestätigen.
b) aa) Der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung. Gegenstand dieser sind sämtliche Kinderbelange, der Ehegattenunterhalt, die Höhe der klägerischen güterrechtlichen Forderung sowie die Rückerstattung der Prozesskostenvor- schüsse. Die Klägerin obsiegt mit ihrer Anschlussberufung im Grundsatze und hinsichtlich der geforderten Höhe teilweise. Da sie einzig die Frage des Aus- gleichs der Austrittsleistungen beanstandet und diese um rund die Hälfte re- duziert wird, erscheint es insgesamt angemessen, die Kosten des Berufungs- verfahrens von Fr. 5‘000.00 dem Beklagten aufzuerlegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ihr die Höhe der beklagtischen Freizügigkeitsleistung per 13. Februar 2011 im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung nicht bekannt war. Die genannten Gerichtskosten enthalten keine Kosten für die Vertretung von D.________ (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Gemäss telefonischer Aus- kunft von Rechtsanwalt E.________ seien ihm nebst den für die Verfahren ZK2 2017 22 und 43 geltend gemachten Aufwendungen keine (zusätzlichen) nennenswerten Kosten für das vorliegende Verfahren angefallen. Er reichte denn auch weder eine Stellungnahme zu den Akten noch sind aus den Beru- fungsakten anderweitige nennenswerte Aufwendungen ersichtlich. bb) Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10'000.00. Sofern in Ehesachen – wie vorliegend ‒ gleichzeitig güterrecht- liche Ansprüche über Fr. 100‘000.00 streitig sind, sind die Ansätze des § 8 GebTRA massgebend (§ 9 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Das Honorar im Berufungsverfahren beträgt 20 bis 60 % dieses Ansatzes, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Innerhalb dieses Ta-
Kantonsgericht Schwyz 67 rifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Kostennoten liegen keine im Recht. Der klägerische Rechtsvertreter reichte im Wesentlichen eine rund 15-seitige Berufungsantwort/Anschlussberufung zu den Akten (KG-act. 8). Insgesamt erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) als angemessen, zumal sich keine tiefgreifenden juristischen Abklärungen aufdrängten. cc) Am 13. Dezember 2017 wies der Kantonsgerichtspräsident das klägeri- sche Begehren um unentgeltliche Rechtspflege sowie das beklagtische Even- tualbegehren um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ab und ver- pflichtete die Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5’000.00 für das vorliegende Berufungsverfahren (GPR 2017 12). Am
24. Oktober 2018 ersucht der Beklagte ein weiteres Mal um Prozesskosten- bevorschussung in der Höhe von Fr. 10‘000.00, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 29). Der Zuspruch eines Vorschusses für die Einarbei- tung eines neuen Rechtsvertreters im Hinblick auf eine allfällig zu erhebende Beschwerde ans Bundesgericht ist nicht angezeigt, zumal es sich nicht um Aufwendungen für das vorliegende Berufungsverfahren handelt. Da der Be- klagte aber den von der Klägerin geleisteten Prozesskostenvorschuss für sei- ne Anwaltskosten verbraucht haben dürfte, ist ihm im Umfang der ihm für das Berufungsverfahren auferlegten Gerichtskosten die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren;-
Kantonsgericht Schwyz 68 erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. In teilwei- ser Gutheissung der Anschlussberufung wird Dispositivziffer 8 des ange- fochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom
30. Dezember 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
8. Die F.________ AG, wird gestützt auf Art. 22 FZG angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vom Freizügigkeitsguthaben der Klägerin den Betrag von Fr. 21‘322.70 auf die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten bei der G.________ AG, zugunsten des Beklagten, zu überweisen. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Das Begehren des Beklagten um Erlass von Kinderschutzmassnahmen sowie das Revisionsbegehren werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist bzw. sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben sind.
3. Der Beklagte wird zur Rückerstattung der ihm von der Klägerin bezahl- ten Prozesskostenvorschüsse in Höhe von Fr. 5‘000.00 (gemäss Verfü- gung vom 13. Dezember 2017 in GPR 2017 12) und Fr. 8‘000.00 (gemäss Beschluss vom 10. April 2018 in ZK2 2017 22) verpflichtet.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00 werden dem Be- klagten auferlegt.
5. Der Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
6. Dem Beklagten wird für das vorliegende Berufungsverfahren die unent- geltliche Prozessführung insoweit gewährt, als die gemäss Ziffer 4 aufer- legten Gerichtskosten von Fr. 5‘000.00 einstweilen auf die Gerichtskas-
Kantonsgericht Schwyz 69 se genommen werden. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00 und ist im Übrigen unbestimmt.
8. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) und auszugsweise an Rechtsanwalt E.________ (2/R, Rubrum, E. 1-6, 12 f. und 14b/aa, Dispositivziffern 1, 2, 4 und 7) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten und zur Vornahme der entsprechenden Meldungen), auszugswei- se an die F.________ AG und die G.________ AG (je 1/R, Rubrum, Dispositivziffer 1 Abs. 2) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 19. Dezember 2018 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 18. Dezember 2018 ZK1 2017 20 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Jörg Meister, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler. In Sachen A.________, Beklagter, Berufungsführer und Anschlussberufungsgegner, gegen B.________, Klägerin, Berufungsgegnerin und Anschlussberufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, D.________, Weitere Verfahrensbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Ehescheidung, Nebenfolgen (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Be- zirksgericht March vom 30. Dezember 2016, ZEO 2011 9);- hat die 1. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Parteien heirateten am ________ vor dem Zivilstandsamt in Lachen SZ. Aus der Ehe ging die gemeinsame Tochter D.________, hervor. Mit Be- zug auf N.________, dem inzwischen mündigen Sohn der Gesuchsgegnerin, geb. ________, ist vor dem Bezirksgericht March ein Verfahren um Anfech- tung der Vaterschaftsanerkennung hängig. B. Im Rahmen des am 31. Oktober 2008 anhängig gemachten Eheschutz- verfahrens (SV 08 168) einigten sich die Parteien unter anderem auf die Zutei- lung der Obhut über N.________ und D.________ an die Klägerin, ein Be- suchsrecht des Beklagten, eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB und auf Kinderunterhaltszahlungen; auf die Ausrichtung von Unterhaltszahlungen im Sinne von Art. 176 ZGB verzichteten sie. Die Vereinbarung wurde vom Einzelrichter am 22. Januar 2009 genehmigt (vgl. Vi- BB 8a). Auf das Eheschutzverfahren folgten je zwei Vollstreckungs- (SV 09 41 [Besuchsrecht], SV 09 71 [Herausgabe von Reisedokumenten]) und Aus- kunfts- (SV 10 100, SV 10 119) sowie ein Befehlsverfahren (SV 09 101; vgl. auch Vi-BB 8c und 8d) des Beklagten. C. Am 14. Februar 2011 machte die Gesuchsgegnerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht March die Scheidung anhängig mit folgenden Rechtsbe- gehren (Vi-act. A/1):
1. Die am ________ zwischen den Parteien geschlossene Ehe sei gemäss Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Der Klägerin sei die alleinige elterliche Sorge über die gemeinsa- men Kinder N.________, und D.________, zuzuteilen.
3. Der Beklagte sei an jedem zweiten Wochenende zu berechtigen, seine Kinder für einen Tag zu besuchen. Diese Besuche haben im Rahmen der begleiteten Besuchstage in einem begleiteten Be- suchstreff des Kantons Schwyz während dessen Öffnungszeiten zu erfolgen.
Kantonsgericht Schwyz 3
4. Es sei dem Beklagten ein solches Besuchsrecht jedoch nur zu ge- währen, sofern ein medizinisch-psychiatrisches Gutachten ergibt, dass den Kindern N.________ und D.________ durch Charakter, Verhalten und Gesundheitszustand des Beklagten kein Schaden erwachsen kann.
5. Die gemeinsamen Kindern N.________, und D.________, seien anzuhören.
6. Die gemäss Eheschutzentscheid vom 22. Januar 2009 des Be- zirksgerichts March angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft sei beizubehalten.
7. Den gemeinsamen Kinder N.________, und D.________, seien angemessene monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbei- träge zuzusprechen.
8. Der Beklagte sei zu verpflichten, umfassend Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden zu geben und die erforderlichen Urkunden vorzulegen, insbesondere detaillierte Kon- toauszüge der letzten fünf Jahre betreffend allfällige Konten bei der O.________ (Bank 1), in Luxemburg und Russland.
9. [Kontaktverbot].
10. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinander- gesetzt sind mit der Ausnahme von: ▪ Sparkonto bei der O.________ (Bank 1), lautend auf A.________ Das entsprechende Guthaben sei zwischen den Parteien hälftig zu teilen.
11. Die während der Ehe angehäuften Pensionskassenguthaben der Parteien seien hälftig zu teilen.
12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. D. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 13. Juli 2011 (vgl. Vi- act. E/12) konnte keine Einigung erzielt werden. Mit Klagebegründung vom 26. September 2011 änderte die Klägerin Rechts- begehren Ziffer 3 betreffend Besuchsrecht insoweit, als der Beklagte zu be- rechtigen sei, die Kinder N.________ und D.________ jedes zweite Wochen- ende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich und mit sich zu
Kantonsgericht Schwyz 4 nehmen, und ihm im Übrigen ein gerichtsübliches Ferien- und Feiertagsbe- suchsrecht zuzusprechen sei. Die Vormundschaftsbehörde Lachen bzw. der zuständige Beistand sei anzuweisen, die Begleitung der Übergaben zu orga- nisieren und zu überwachen (neues Rechtsbegehren Ziffer 4; Besuchsrecht: neu Rechtsbegehren Ziffer 5). Die bisherigen Rechtsbegehren Ziffern 5 und 9 betreffend Kindesanhörung und Kontaktverbot stellte die Klägerin nicht mehr. Mit Rechtsbegehren Ziffer 6 ersuchte sie neu auch um Beibehaltung der Er- ziehungsbeistandschaft. Mit Rechtsbegehren Ziffer 10 (neu Ziffer 9; Teilung Pensionskassenguthaben: neu Rechtsbegehren Ziffer 10) forderte die Kläge- rin, es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien vorzunehmen, wobei vor allem das Guthaben des Sparkontos bei der O.________ (Bank 1) zwischen den Parteien hälftig zu teilen sei. In prozessualer Hinsicht verlangte die Klägerin (erneut) die persönliche Anhörung der Kinder, die Bestellung ei- nes Prozessbeistandes sowie die Einholung eines Kinderberichts des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Lachen (KJPD) betreffend D.________, der vor allem die Erziehungsfähigkeit des Beklagten sowie die Auswirkungen des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und D.________ auf die Tochter zum Gegenstand habe (Vi-act. A/2). Mit Klageantwort-/Widerklageschrift vom 5. Januar 2012 ersuchte der Beklag- te um Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren bzw. Erledigung durch Nichteintreten, soweit sie seinen Widerklagebegehren widersprechen würden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Seine Wider- klagebegehren lauteten wie folgt (Vi-act. A/3):
1. Die am ________ geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Die Kinder der Parteien, nämlich N.________, und D.________, sei- en unter die alleinige elterliche Sorge des Widerklägers zu stellen.
3. Die Besuchsrechtsregelung bezüglich der beiden Kinder N.________ und D.________ sei vom Scheidungsrichter nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen.
Kantonsgericht Schwyz 5 Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts habe die Widerbeklagte dem Widerkläger drei Monate im Voraus anzukündigen. Zur Überwachung und Einhaltung der Besuchsrechtszeiten durch die Widerbeklagte sei eine Beistandschaft anzuordnen und die zuständi- ge Vormundschaftsbehörde mit dem Vollzug zu beauftragen, wobei diese Besuchsrechtsbeistandschaft solange aufrechtzuerhalten sei, als es die Vormundschaftsbehörde und die mit der Besuchsrechts- Beistandschaft betraute Person unter Berücksichtigung der Parteien und der Kinder als erforderlich erachtet.
4. Die Widerbeklagte sei zu verpflichten, dem Widerkläger mit Wirkung ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils an den Unterhalt von N.________ einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Bei- trag, dessen Bezifferung spätestens nach durchgeführtem Beweis- verfahren erfolgt, mindestens aber CHF 600.00/Monat, nebst allfälli- ger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulage zu bezahlen , und zwar bis zu dessen Mündigkeit, vorbehältlich eines früheren Eintritts von Sohn N.________ in die volle Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls aber über dessen Mündigkeit hinaus bis zum Ab- schluss der ersten ordentlichen Ausbildung.
5. Die Widerbeklagte sei zu verpflichten, dem Widerkläger mit Wirkung ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils an den Unterhalt von D.________ einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Bei- trag, dessen Bezifferung spätestens nach durchgeführtem Beweis- verfahren erfolgt, mindestens aber CHF 600.00/Monat, nebst allfälli- ger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulage zu bezahlen, und zwar bis zu deren Mündigkeit, vorbehältlich eines früheren Eintritts von Tochter D.________ in die volle Erwerbstätig- keit, gegebenenfalls aber über deren Mündigkeit hinaus bis zum Ab- schluss der ersten ordentlichen Ausbildung.
6. Die Widerbeklagte sei zu verpflichten, dem Widerkläger mit Wirkung ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils einen monatlichen im Vor- aus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, dessen Bezifferung und Dauer spätestens nach durchgeführtem Beweisver- fahren erfolgt, mindestens aber CHF 3‘000.00 pro Monat und bis mindestens 30.06.2024.
7. Die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder und den Widerkläger seien an den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesam- tes für Statistik, Basis Dezember 2010 und Stand per Ende Novem- ber 2011 bzw. 99,4 Punkte, zu knüpfen, und die Widerbeklagte sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge unaufgefordert jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupas- sen, erstmals auf den 01.01.2013, und zwar nach folgender Formel: Unterhaltsbeitrag x neuer Index 99,4.
Kantonsgericht Schwyz 6
8. Es seien im Urteil die Unterhaltsbeitrags-Grundlagen bezüglich der Einkommen und Vermögen der Parteien festzuhalten.
9. Es sei die Teilung der FZL-Guthaben nach Gesetz vorzunehmen.
10. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuordnen und durchzuführen.
11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Widerbeklag- ten. Am 12. Januar 2012 bestellte der Einzelrichter Rechtsanwalt E.________ als Prozessbeistand für N.________ und D.________. Dieser ersuchte am
19. April 2012 um Zuteilung der elterlichen Sorge an die Klägerin sowie Rege- lung des persönlichen Verkehrs in Anlehnung an das vorsorgliche Massnah- meverfahren (Vi-act. E/43), woran er nach Anhörung des Beklagten festhielt (Vi-act. 56). Mit Replik/Widerklageantwort vom 20. August 2012 ergänzte die Klägerin Rechtsbegehren Ziffer 5 betreffend Besuchsrecht wie folgt:
5. Es sei dem Beklagten ein solches Besuchsrecht jedoch nur zu ge- währen, sofern im Vorfeld die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Beklagten durch ein erwachsenenpsychiatrisches Gutachten abgeklärt wird, das u.a. zum Gegenstand hat, dass den Kindern N.________ und D.________ durch Charakter, Verhalten und Ge- sundheitszustand des Beklagten kein Schaden erwachsen kann. Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst Lachen (KJPD) bzw. eine durch dieses zu benennende Fachstelle sei anzuweisen, eine solches Gutachten umgehend anhand zu nehmen. Weiter beantragte sie zusätzlich die Einholung eines aktuellen Berichts des Erziehungsbeistandes P.________ über die Entwicklung des Besuchsrechts seit 15. November 2011 und um Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung des Beklagten. Die Widerklagerechtsbegehren seien so- dann abzuweisen bzw. durch Nichteintreten zu erledigen, soweit sie ihren
Kantonsgericht Schwyz 7 Klagebegehren widersprechen würden; unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten des Beklagten (Vi-act. A/5). In seiner Klageduplik/Widerklagereplik vom 5. Februar 2013 beantragte der Beklagte, auf die in der Klagereplik neu gestellten Rechtsbegehren sei nicht einzutreten, eventuell seien sie abzuweisen; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Klägerin. Gleichzeitig forderte er in prozessualer Hinsicht, dass Rechtsbegehren Ziffer 9 der Klage als durch Klagerückzug er- ledigt am Protokoll durch Zwischen-Endentscheid abzuschreiben, dass in Be- zug auf N.________ und D.________ ein Kinder- und Jugendpsychiatrisches Gutachten anzuordnen sei und seine Erziehungs-, Betreuungs-, Obhuts- und Sorgerechtsfähigkeit sowie diejenige der Klägerin und deren Mutter abzu- klären und beurteilen zu lassen und dass vom Besuchsrecht- und Erzie- hungsbeistand P.________ sowie vom Kinderbeistand Rechtsanwalt E.________ umfassende Berichte über deren Tätigkeiten ab Beginn einzuho- len seien (mit Konkretisierungen). Überdies stellte der Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. A/8). Mit Widerklageduplik vom 10. April 2013 hielt die Klägerin an ihren Anträgen der Klagereplik/Widerklageantwort vollumfänglich fest (Vi-act. A/9). Am 1. Juli 2013 nahm der Beklagte zu den Noven in der Widerklageduplik Stellung (Vi-act. A/10). E. Im Laufe des Verfahrens reichten die Parteien am 10. und 29. März 2011, 29. April 2011 und 8. Juli 2011, 20. Februar 2014, 7. April 2014, 24. Juni 2014, 25. September 2014, 17. Dezember 2015, 12. Februar 2016, 2. März 2016 sowie 14. und 17. Oktober 2016 aufforderungsgemäss diverse Unterla- gen zu den Akten (vgl. Vi-act. D/1a und b, D/2a und b, D/11, D/13, D/15, D/18, D/21, D/37, D/43, D/44, D/57 und 58). Zu den edierten BB 63-74 nahmen die Parteien am 11. bzw. 12. Januar 2016 Stellung (Vi-act. 39 f.). Daneben hatte
Kantonsgericht Schwyz 8 der Einzelrichter infolge Säumnis des Beklagten zusätzlich bei der O.________ (Bank 1) Kontoauszüge eingeholt, welcher Aufforderung diese am 1. Oktober 2014 nachgekommen war (vgl. insb. Vi-act. D/20, D/22 und D/22a). Auf Antrag des Beklagten hielt der Einzelrichter diese Unterlagen zurück und verpflichtete den Beklagten am 10. März 2015 ‒ in einem separa- ten Verfahren ‒ in teilweiser Gutheissung des klägerischen Auskunftsbegeh- rens (Rechtsbegehren Ziffer 8) zur umfassenden Auskunft über sein Vermö- gen per 14. Februar 2011 sowie um Vorlage der erforderlichen Urkunden, ins- besondere der detaillierten Kontoauszüge vom 14. Februar 2006 bis 14. Fe- bruar 2011 betreffend allfällige Konten bei der O.________ (Bank 1), in Lu- xemburg und Russland. Das Auskunftsbegehren des Beklagten wurde als gegenstandlos geworden abgeschrieben. Die vom Beklagten dagegen erho- bene Berufung blieb erfolglos (ZES 15 53 und ZK2 2015 14; vgl. Vi-act. D/23- D/26). Im März 2016 edierte der Einzelrichter von der O.________ (Bank 1) bzw. Q.________ (Bank 2) AG Auszüge von auf die R.________ AG lauten- den Bankkonti, welche schlussendlich am 11. April 2016 eingingen (vgl. Vi- act. D/45 und D/47-51). Bereits am 13. Januar 2014 hatte der Einzelrichter die Einholung eines kinder- /familienpsychologischen Gutachtens über D.________ bei Frau S.________ angezeigt (Vi-act. D/6). Nach dessen Eingang am 5. Mai 2014 (Vi-act. D/16) sistierte der Einzelrichter mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2014 ‒ unter gleichzeitiger Zustellung des Kinderpsychologischen Gutachtens des Instituts für Forensisch-Psychologische Begutachtung, St. Gallen, vom
29. April 2014, zu welchem die Parteien sowie der Prozessbeistand am
21. August 2015, 7. September 2015 bzw. 19. Oktober 2015 Stellung nahmen (Vi-act. D/32-34) ‒ das damals geltende Besuchs-/Ferienrecht gänzlich (Vi- act. A/11). Nachdem das Kantonsgericht die Sache auf Beschwerde des Be- klagten hin mit Beschluss vom 25. November 2014 infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat- te (ZK2 2014 45; Vi-act. A/12 und A/13), sistierte der Einzelrichter das Be-
Kantonsgericht Schwyz 9 suchsrecht unter der neuen Verfahrensnummer ZES 14 584 zunächst mit su- perprovisorischer Verfügung vom 10. Dezember 2014 einstweilen sowie an- schliessend am 30. Dezember 2016 bis zum rechtkräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens gänzlich. Für die Dauer der Sistierung wurde der zu- ständige Besuchsrechtsbeistand, P.________, damit beauftragt, einen regel- mässigen Informationsaustausch zwischen Vater und Tochter sicherzustellen. Dabei wurde der Beklagte für berechtigt erklärt, mit D.________ einmal mo- natlich, jeweils per Monatsende, einen direkten schriftlichen Informationsaus- tausch durch Brief oder E-Mail zu pflegen, wobei jeweils zuerst der Beklagte über sein Leben zu berichten hat und anschliessend D.________ im Gegen- zug über ihres. Die dagegen vom Beklagten am 20. März 2017 erhobene Be- rufung wies das Kantonsgericht mit Beschluss vom 10. April 2018 ab, soweit es darauf eintrat (ZK2 2017 22). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 5A_439/2018 vom 31. Oktober 2018 nicht einge- treten. F. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2016 wurden die Parteien befragt (Vi-act. A/14). In ihrem Parteivortrag beschränkte die Klägerin Rechtsbegehren Ziffer 2 um alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge auf D.________ und verlangte mit Rechtsbegehren Ziffer 3 neu, dass das Besuchsrecht des Beklagten bis auf weiteres zu sistieren sei, womit die Rechtsbegehren Ziffern 4 und 5 entfielen. Mit Rechtsbegehren Ziffer 7 ersuchte die Klägerin konkret um einen Unter- haltsbeitrag von Fr. 1‘500.00 zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszu- lagen für D.________. Ihre güterrechtliche Forderung bezifferte sie auf Fr. 174‘723.90 (Rechtsbegehren Ziffer 9). Rechtsbegehren Ziffer 10 lautete schliesslich auf Vornahme der Teilung der FZL-Guthaben nach Gesetz (Vi-act. A/15).
Kantonsgericht Schwyz 10 Der Beklagte reduzierte seine Begehren um Zuteilung der elterlichen Sorge sowie betreffend Besuchsrechtsregelung neu auf D.________ (Rechtsbegeh- ren Ziffern 2 und 3). Eine Unterhaltsforderung für N.________ entfiel (bish. Rechtsbegehren Ziffer 4). Für D.________ forderte er monatlich neu Fr. 1‘300.00 (Rechtsbegehren Ziffer 5) und für sich Fr. 5‘000.00 (Rechtsbe- gehren Ziffer 6), unter Anpassung der Indexierung (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 7). In güterrechtlicher Hinsicht änderte er Rechtsbegehren Ziffer 10 wie folgt (Vi-act. A/17):
10. Es sei Vormerk zu nehmen, dass der Widerkläger das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 10 der Klage vom 14.02.2011 anerkennt. Es sei der Widerkläger zu verpflichten, der Widerbeklagten CHF 929.75 zu bezahlen und die Parteien damit güterrechtlich als per Saldo aller gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche – exklu- sive die Forderungs- bzw. Rückforderungs-Ansprüche des Beklag- ten gegenüber der Klägerin für Unterhalt, Auslagen etc. für N.________ , der nicht sein Sohn ist – auseinandergesetzt zu er- klären. Eventualiter: Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung anzu- ordnen und durchzuführen. Der Prozessbeistand stellte die folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/16):
1. Es sei die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter D.________, alleine der Klägerin zuzuteilen.
2. Es sei der persönliche Verkehr des Beklagten zu D.________ wie folgt zu regeln:
a. Der Beklagte ist berechtigt, alle drei Monate einen unmittelbaren schriftlichen Informationsaustausch durch Brief, E-Mail und/oder sms mit D.________ zu pflegen, wobei zunächst der Beklagte über sein Leben berichtet und D.________ im Gegenzug über ih- res.
b. Sollte D.________ den entsprechenden Wunsch äussern, hat die Aufgabe der Übermittlung der schriftlichen Information entweder ein neu zu bestellender oder der noch nicht rechtskräftig bestellte Beistand zu übernehmen.
c. Sollte D.________ den entsprechenden Wunsch äussern, kann der persönliche Verkehr mit dem Beklagten auf telefonische Kon- takte und tatsächliche Zusammenkünfte, mit oder ohne Beisein des Beistandes, ausgedehnt werden.
Kantonsgericht Schwyz 11 G. Am 10. Juni 2016 wurde der Klägerin unter Auflagen die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und am 4. August 2016 C.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (vgl. Vi-Dossier F). H. Mit Urteil vom 30. Dezember 2016 erkannte der Einzelrichter was folgt:
1. Die am ________ vor Zivilstandsamt Lachen SZ geschlossene Ehe A.________ / B.________ wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschie- den.
2. Die Tochter D.________ wird der alleinigen elterlichen Sorge der Klägerin/Mutter unterstellt.
3. Die Tochter D.________ wird unter die alleinige Obhut der Kläge- rin/Mutter gestellt.
4. Ein Besuchsrecht wird dem Beklagten/Vater nicht zugesprochen.
5. Die durch den Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 22.01.2009 (SV 08 168) angeordnete, durch die Beschlüsse der (damaligen) Vormundschaftsbehörde Lachen vom 26.08.2009 sowie vom 04.052011 errichtete und mit Beschluss vom 26.07.2016 durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich über- nommene Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D.________ wird weitergeführt, solange es der KESB angezeigt er- scheint. Dem Beistand kommt insbesondere die Funktion zu, einen regelmäs- sigen Informationsaustausch zwischen D.________ und dem Beklag- ten/Vater sicherzustellen. Hierfür wird der Beklagte/Vater berechtigt erklärt, mit D.________ einmal monatlich, jeweils per Monatsende, einen direkten schriftlichen Informationsaustausch durch Brief oder E-Mail zu pflegen, wobei jeweils zuerst der Beklagte/Vater über sein Leben zu berichten hat und anschliessend D.________ im Gegenzug über ihres.
6. Von einer Verpflichtung des Beklagten/Vaters zur Leistung eines Kindesunterhaltsbeitrags wird abgesehen.
7. Es wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen.
8. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten zum Ausgleich der Aus- trittsleistungen nach FZG Fr. 41‘753.80 ihrer Freizügigkeitsleistung bei der F.________ AG, auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten bei der G.________ AG, überweisen zu lassen.
Kantonsgericht Schwyz 12 Die F.________ AG, wird mit Vollstreckbarkeit des Scheidungsurteils entsprechend angewiesen.
9. In güterrechtlicher Hinsicht wird der Beklagte verpflichtet, der Kläge- rin unter allen Titeln Fr. 128‘013.90 zu bezahlen.
10. Der Beklagte wird zur Rückerstattung der ihm von der Klägerin be- zahlten Prozesskostenvorschüsse in Höhe von Fr. 10‘000.00 (gem. Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 04.09.2015 in ZES 15 140) und Fr. 4‘000.00 (gem. Beschluss der
2. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz vom 25.09.2015 in ZK2 2015 14) verpflichtet.
11. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
12. [Zusammensetzung Gerichtskosten].
13. Die Gerichtskosten von Fr. 43‘249.35 werden zu 1/6 (mithin Fr. 7‘208.25) der Klägerin und zu 5/6 (mithin Fr. 36‘041.10) dem Be- klagten auferlegt.
14. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine (reduzierte) Partei- entschädigung von Fr. 15‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu be- zahlen.
15. [Anweisung an Bezirkskassieramt: Entschädigung Prozessbeistand].
16. [Unentgeltliche Rechtspflege Klägerin].
17. [Unentgeltliche Rechtspflege Beklagter].
18. [Rechtsmittel].
19. [Zufertigung]. I. Während des laufenden Scheidungsverfahrens führten die Parteien di- verse Nebenverfahren (vgl. erstinstanzliche Sachverhaltsdarstellung, u.a. Vi-Dossier H [Rechtsverzögerungsbeschwerde] und I [Ausstand]). J. Gegen das Urteil vom 30. Dezember 2016 erhob der Beklagte am
24. April 2017 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen:
Kantonsgericht Schwyz 13
1. Die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Urteils des Einzelrichters Ma- rch vom 30.12.2016 in ZEO 11 9 seien aufzuheben und stattdessen wie folgt zu urteilen: 1.1 Die gemeinsame Tochter der Parteien, nämlich D.________, sei unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen. 1.2 Die Obhut über D.________ sei dem Berufungskläger zuzuteilen. 1.3 Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Betreuung von D.________ wie folgt zu übernehmen: 1.3.1 an jedem zweiten und vierten Wochenende pro Monat ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 20.00 Uhr, 1.3.2 in den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern (Karfrei- tag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 20.30 Uhr) und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Samstag, 10.00 Uhr, bis Montag 21.30 Uhr), 1.3.3 in den Jahren mit gerader Jahreszahl am 26. Dezember ab 10.00 Uhr bis 21.30 Uhr und in den Jahren mit unge- rader Jahreszahl am 25. Dezember ab 10.00 Uhr bis 21.30 Uhr, 1.3.4 bei 2-monatiger schriftlicher Vorankündigung maximal zwei Mal pro Kalenderjahr für insgesamt 35 Tage, wobei in ungeraden Jahren die Berufungsbeklagte und in den geraden Jahren der Berufungskläger das Vorrecht hat, wenn sich die Ferienwünsche der Parteien überschnei- den. An den übrigen Tagen obliege die Betreuung von D.________ dem Berufungskläger. 1.4 Zur Überwachung und Einhaltung der Betreuungszeiten durch die Berufungsbeklagte sei eine Beistandschaft anzuordnen und die zuständige Behörde mit dem Vollzug zu beauftragen, wobei diese Betreuungsbeistandschaft solange aufrechtzuerhalten sei, als es die Behörde und die mit der Betreuungsbeistandschaft be- traute Person unter Berücksichtigung der Parteien und von D.________ als erforderlich erachtet. Ausserdem sei eine Erzie- hungsaufsicht bezüglich der Berufungsbeklagten anzuordnen bzw. diese sei beizubehalten. 1.5 Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger mit Wirkung ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils an den Un- terhalt von D.________ einen monatlichen und monatlich vor- auszahlbaren Beitrag in Höhe von CHF 1‘300.00/Monat, nebst allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- bzw. später Ausbildungszulage zu bezahlen, und zwar bis zu deren Mündig- keit, vorbehältlich eines früheren Eintritts von Tochter D.________ in die volle Erwerbstätigkeit, gegebenenfalls aber
Kantonsgericht Schwyz 14 über deren Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss deren ersten ordentlichen Ausbildung. Zudem sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, weiterhin die Kinderzulagen bzw. später die Ausbil- dungszulagen für D.________ auf das hierfür speziell eingerich- tete Konto einzubezahlen. 1.6 Der Unterhaltsbeitrag für D.________ sei an den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Basis Dezember 2015 und Stand per Ende September 2016 bzw. 100,2 Punkte, zu knüpfen, und die Berufungsbeklagte sei zu ver- pflichten, den Unterhaltsbeitrag unaufgefordert jährlich auf den
1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals auf den 01.01.2018, und zwar gemäss fol- gender Formel: Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100,2.
2. Die Dispositiv-Ziffer 6 [recte wohl 7] des Urteils des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZEO 11 9 seien aufzuheben und stattdes- sen wie folgt zu urteilen: 2.1.Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger mit Wirkung ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils einen mo- natlichen im Voraus zahlbaren nachehelichen indexierten Unter- haltsbeitrag von CHF 5‘000.00 zu bezahlen, und zwar bis 30.06.2022.
3. Die Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZEO 11 9 sei aufzuheben und stattdessen wie folgt zu urteilen: 3.1 Es sei Vormerk zu nehmen, das der Berufungskläger das beru- fungsbeklagtische Rechtsbegehren Ziffer 10 der Klage vom 14.02.2011 anerkannt hat, und er sei demzufolge zu verpflichten, der Berufungsbeklagten CHF 929.75 zu bezahlen und die Partei- en im Übrigen güterrechtlich als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche als auseinandergesetzt zu erklären. 3.2 Eventualiter:
a. Die Sache sei in Bezug auf das Güterrecht an den erstin- stanzlichen Richter zurückzuweisen, damit er Beweis ab- nehme in Bezug auf die Behauptung des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte verfügte in Schuschenskojei über während der Ehe erworbenes Grundeigentum, wovon dem Berufungskläger rechnerisch die Hälfte des Wertes aufgrund der Errungenschaftsbeteiligung zusteht. Ausserdem sei das Eigengut des Berufungsklägers festzustellen und güterrecht- lich zu berücksichtigen sowie der Wert des Familienautos
Kantonsgericht Schwyz 15 Toyota in die güterrechtliche Auseinandersetzung miteinzu- beziehen. 3.3. Subeventualiter:
a. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungs- kläger CHF 8‘486.10 zu bezahlen.
b. Im Übrigen seien die Parteien güterrechtlich als per Saldo al- ler gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt zu erklären.
4. Die Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZEO 11 9 sei ersatzlos aufzuheben.
5. Die Dispositiv-Ziffern 13 und 14 des Urteils des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZEO 11 9 seien aufzuheben und stattdessen wie folgt zu urteilen: 5.1 Die Gerichtskosten von CHF 43‘249.35 seien der Berufungsbe- klagten zu überbinden. 5.2 Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von CHF 22‘000 (inkl. Auslagen und MwSt.), abzüglich CHF 10‘000.00 Prozesskostenvorschuss in ZEO 11 9, zu bezahlen.
6. Unter zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Berufungsbeklagten, eventuell des Staates bzw. der Bezirks- gerichtskasse March. Nachdem die Gerichtsleitung die Akten des angefochtenen Entscheids sowie der darin erwähnten Summarverfahren eingeholt hatte (KG-act. 2; vgl. KG- act. 1 Ziff. II./8, S. 5, KG-act. 4 und 6), verlangte die Klägerin mit Berufungs- antwort/Anschlussberufung vom 31. Mai 2017 Folgendes (KG-act. 8):
1. Die Berufung des Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen, sofern auf diese eingetreten werden kann.
2. Dispositiv-Ziff. 8 des Urteils des Einzelrichters March vom 30.12.2016 in ZEO 11 9 sei aufzuheben und es sei nach Edition der Ausweise der aktuellen Freizügigkeitseinrichtung über das gemäss neuem Vor- sorgeausgleichsrecht zu teilende Freizügigkeitsguthaben die Teilung der FZL-Guthaben nach Gesetz vorzunehmen, wobei der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin zum Ausgleich der Austrittsleistun-
Kantonsgericht Schwyz 16 gen nach FZG Fr. 22‘800.-- seiner Freizügigkeitsleistung auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin überweisen zu lassen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Gleichzeitig beantragte sie, dass Rechtsanwalt E.________ auch für das Be- rufungsverfahren als Rechtsbeistand von D.________ zu bestellen sei. In seiner Anschlussberufungsantwort vom 22. Juni 2017 ersuchte der Beklag- te um Abweisung des klägerischen Antrags Ziffer 2, unter zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin (KG-act. 11). Mit Verfügung vom 21. August 2017 wurde Rechtsanwalt E.________ für das Ehescheidungsverfahren im Sinne von Art. 299 ff. ZPO als Prozessbeistand für D.________ eingesetzt (KG-act. 13). K. Im Massnahmeverfahren ZK2 2017 22 betreffend Besuchsrecht fand am
6. September 2017 die Anhörung von D.________ (vgl. KG-act. 17 aus ZK2 2017 22) und am 24. Oktober 2017 eine Instruktionsverhandlung mit Parteibe- fragung statt. Anlässlich Letzterer wies der Vorsitzende darauf hin, dass die Erkenntnisse in den einzelnen vorsorglichen Massnahmenverfahren in den anderen Massnahmeverfahren sowie später im Hauptprozess betreffend Ne- benfolgen der Scheidung berücksichtigt würden bzw. nicht in jedem Verfahren die gleichen Beweise separat ein weiteres Mal erhoben würden (vgl. KG-act. 25 aus ZK2 2017 22). L. Mit unangefochtener Verfügung vom 13. Dezember 2017 (GPR 2017
12) wies der Kantonsgerichtspräsident das Begehren der Klägerin um unent- geltliche Rechtspflege vom 5. Mai 2017 ab und verpflichtete sie, dem Beklag- ten für das vorliegende Berufungsverfahren gestützt auf sein Gesuch vom
24. April 2017 einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Das Eventualbegehren des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde als gegenstandslos abgeschrieben.
Kantonsgericht Schwyz 17 M. Weitere (unaufgeforderte) Eingaben der Parteien datieren vom 3. April 2018 bzw. 13. September 2018 (KG-act. 21 und 23). Mit Verfügung vom
18. September 2018 holte die Gerichtsleitung von den Parteien neue Belege ihrer beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) über das Freizügig- keitsguthaben per Heirat am ________, aufgezinst bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses am 14. Februar 2011, das Freizügigkeitsguthaben per Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses am 14. Februar 2011 sowie eine Durchführbarkeitserklärung betreffend Teilung des BVG- Freizügigkeitsguthabens ein (KG-act. 25). Nach entsprechenden Fristerstre- ckungsgesuchen und weiteren Eingaben mit (Beweis-)Anträgen bzw. Einwän- den seitens des Beklagten sowie der Mandatsniederlegung durch dessen Rechtsvertreter (vgl. KG-act. 26-32) kamen sowohl der Beklagte als auch die Klägerin dieser Aufforderung innert Frist nicht nach. Mit Verfügung vom
29. Oktober 2018 holte die Gerichtsleitung die Angaben direkt bei den Versi- cherungsgesellschaften ein (KG-act. 33 f.). Am 1. November 2018 reichte die Klägerin die gewünschten Unterlagen nach (KG-act. 35). Eine weitere unauf- geforderte Eingabe des Beklagten datiert vom 5. November 2018 (Postaufga- be; KG-act. 36). Die Sammelstiftung T.________ reichte am 6. November 2018 eine korrigierte Fassung der Durchführbarkeitserklärung zu den Akten (KG-act. 37). Am 12. November 2018 ersuchte der Beklagte um (superprovi- sorische) Zuteilung der Obhut sowie die vorsorgliche Abnahme von Beweisen (KG-act. 38). Mit Verfügung vom 13. November 2018 lehnte die Gerichtslei- tung die Anordnung superprovisorischer Massnahmen einstweilen ab (KG- act. 39). Mit Eingaben vom 14. November 2018 reichte die G.________ AG für den Beklagten die eingeforderten Unterlagen ein (KG-act. 41 f.). N. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 wies das Kantonsgericht das vom Beklagten am 8. November 2018 gegen Dr. iur. Urs Tschümperlin erhobene Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (ZK1 2018 37).
Kantonsgericht Schwyz 18 Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen;- in Erwägung:
1. a) Der Scheidungspunkt gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils ist im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben und am 31. Mai 2017 (Postaufgabe Berufungsantwort/Anschlussberufung) in Rechtskraft er- wachsen (vgl. auch KG-act. 20). Streitig sind demgegenüber die elterliche Sorge und Obhut, das Besuchsrecht, von der Klägerin zu leistende Unter- haltsbeiträge, die Teilung der Austrittsleistungen, das Güterrecht, die Rücker- stattung von Prozesskostenvorschüssen sowie die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen.
b) In Kinderbelangen entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Partei- anträge und es gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Auch für das Scheidungsverfahren statuiert die Zivilpro- zessordnung in erster Linie die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Davon ausgenommen sind die güterrechtliche Ausein- andersetzung und der nacheheliche Unterhalt, für welche der Verhandlungs- grundsatz gilt (Art. 277 Abs. 1 ZPO; mit Abschwächung in Art. 277 Abs. 2 ZPO) und überdies – im Gegensatz zur beruflichen Vorsorge (vgl. hierzu Sut- ter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 22 zu Art. 290 ZPO) ‒ die Dispositionsmaxime Anwendung findet (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
c) In der Berufung ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Begründung muss hinreichend ge- nau und eindeutig sein. Der Berufungsführer hat im Einzelnen die vorinstanzli- chen Erwägungen zu bezeichnen, die er anficht, und die Aktenstücke zu nen- nen, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründungspflicht gilt auch in Verfah-
Kantonsgericht Schwyz 19 ren, in welchen die Untersuchungsmaxime greift. Wird eine Berufung über- haupt nicht begründet, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder genügt die Berufung den Anforderungen an die Begründung nicht, wird auf diese nicht eingetreten (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O, N 36-38 zu Art. 311 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1, S. 375; BGer, Urteil 5A_236/2016, 5A_239/2016 vom 15. Januar 2018 E. 3.3.3; BGer, Urteil 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2; BGer, Urteil 4A_651/2012 vom
7. Februar 2013 E. 4.2 und 4.3).
2. a) Dem beklagtischen Antrag um Aktenbeizug (vgl. KG-act. 1 Ziff. II./8, S. 5) wurde entsprochen (vgl. KG-act. 2).
b) Der Beklagte ersucht – ohne nähere Begründung ‒ um Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Anordnung eines zweiten Schriftenwech- sels (vgl. KG-act. 1 Ziff. II./9, S. 5; KG-act. 26). aa) Die Berufungsinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO), d.h. eine mündliche Berufungs- verhandlung ist nicht zwingend. Deren Anordnung liegt vielmehr im Ermessen des Berufungsgerichts (BGer, Urteil 4A_66/2014 vom 2. Juni 2014 E. 4.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 17 zu Art. 316 ZPO). Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert zwar ein Recht auf mündliche Verhandlung, Einschränkungen sind aber zulässig. Im Rechtsmittelverfahren ist unter Beachtung des Verfahrens als Ganzes und der Umstände des Einzel- falls zu beurteilen, ob eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen ist. Davon abgesehen werden kann insbesondere, wenn die erste Instanz öf- fentlich verhandelte, nur Tat- oder Rechtsfragen strittig sind, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, oder wenn eine reformatio in peius (zuun- gunsten der eine öffentliche Verhandlung beantragenden Partei) ausge- schlossen ist (Reetz/Hilber, a.a.O., N 37 f. zu Art. 316 ZPO; Meyer- Ladewig/Harrendorf/König, in; Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer,
Kantonsgericht Schwyz 20 Handkommentar zur EMRK, 4. A. 2017, N 18, 172 und 175 zu Art. 6 EMRK). Die Berufungsinstanz ist ausserdem berechtigt, bei Bedarf einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen (Art. 316 Abs. 2 ZPO), was ebenfalls in ihrem Ermessen liegt. Ein solcher ist nur ausnahmsweise – so bei komplexen Streit- sachen ‒ anzuordnen (Reetz/Hilber, a.a.O., N 8 und 42 f. zu Art. 316 ZPO). bb) Vorliegend fand vor erster Instanz eine mündliche Hauptverhandlung mit Parteivorträgen (inkl. Schlussvorträge) und –befragungen statt (Vi-act. A/14). Zu beachten ist weiter, dass der Beklagte anlässlich der im Verfahren ZK2 2017 22 durchgeführten Instruktionsverhandlung sich selber nochmals insbesondere einlässlich zu seinem Verhältnis zu D.________ sowie zum Verbleib der Fr. 273‘000.00 äussern und anschliessend zum Beweisergebnis Stellung nehmen sowie auch Fragen zum Scheidungsverfahren stellen konnte (vgl. KG-act. 25 aus ZK2 2017 22). Die Sache ist spruchreif; sie kann sachge- recht und angemessen beurteilt werden (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N 34 und 37 zu Art. 316 ZPO). Dabei ist insbesondere im Geltungsbereich der Verhand- lungsmaxime Art 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Auch mit Bezug auf die Kin- derbelange sind zudem keine relevanten neuen Details zu erwarten. Somit kann vorliegend auf eine mündliche Verhandlung wie auch auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werden. Letzteren Antrag stellte der Beklagte im Übrigen erstmals mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 (KG-act. 26), nachdem die Gerichtsleitung den Parteien mit Verfügung vom 14. September 2018 mitge- teilt hatte, dass der Fall zurzeit in Bearbeitung sei und in absehbarer Zeit mit der Zustellung eines Urteils gerechnet werden könne (vgl. KG-act. 24). Ansch- liessend setzte die Gerichtsleitung lediglich hinsichtlich der Thematik der Tei- lung der Freizügigkeitsguthaben noch Fristen an (vgl. KG-act. 25 ff.). Die Ur- teilsberatung hatte damit im Wesentlichen bereits begonnen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5, S. 418).
c) Der Beklagte macht weiter eine massive, unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil der Vorderrichter im angefochtenen Ent-
Kantonsgericht Schwyz 21 scheid eine Vielzahl von Massnahmeverfahren erwähnt und daraus Akten zitiert habe, ohne deren Einbezug vorgängig mitzuteilen und ohne ihm Frist zur Stellungnahme einzuräumen. aa) Zum Recht, vor einer Entscheidung gehört zu werden, zählt zunächst, dass die Parteien über jeden Verfahrensschritt und über alle Äusserungen, Eingaben und Anträge zu orientieren sind (Orientierungsrecht; vgl. Sutter- Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 6 zu Art. 53 ZPO; Hurni, Berner Kommentar, 2012, N 16 zu Art. 53 ZPO). Weiter haben die Parteien das Recht, sich vor dem Erlass eines Entscheides sowie allfälligen selbständig anfechtbaren Zwischenentscheiden zu äussern (Äusse- rungsrecht; vgl. Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., N 6 zu Art. 53 ZPO; Hurni, a.a.O., N 37 zu Art. 53 ZPO). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2, S. 197). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung für den Ausgang der materiellen Streitent- scheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent- scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 126 V 130 E. 2b, S. 132). bb) Soweit der Vorderrichter im angefochtenen Entscheid lediglich den Sachverhalt bzw. die Prozessgeschichte der Parteien und die zwischen ihnen geführten sowie ihnen bekannten Verfahren oder einzelne Elemente aus die- sen wiedergibt, nimmt er noch keine (rechtliche) Würdigung von Tatsachen vor, weshalb in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des rechtli- chen Gehörs auszumachen ist. Des Weiteren handelt es sich insbesondere um Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. Ungeachtet dessen macht der Beklagte weder geltend, dass der Vorderrichter neue Beweise erhoben noch den Parteien unbekannte Unterlagen berücksich- tigt hätte. Dieser stellte denn auch vielmehr auf bereits vorhandene Akten vor- angehender Verfahren zwischen den Parteien ab, wobei in wesentlichen Tei-
Kantonsgericht Schwyz 22 len die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangte (vgl. auch BGer, Urteil 5D_83/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.4.3.3). Der Be- klagte erklärt sodann nicht, dass bzw. welche konkreten Tatsachen aus ande- ren Verfahren der Vorderrichter nicht hätte berücksichtigen dürfen oder aus- schlaggebend für welche einzelnen Entscheide gewesen wären (vgl. auch BGer, Urteil 4A_254/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4). Es kann – auch im Gel- tungsbereich der Untersuchungsmaxime – nicht Aufgabe des Gerichts sein, aus dem angefochtenen Entscheid sämtliche aus anderen Verfahren zitierte Akten herauszusuchen, um zu überprüfen, ob in diesem Fall eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich damit nicht ausmachen.
d) Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprü- fen kann. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, S. 197 f.). Die Berufungsinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Rechtsmittelanträge gesamthaft, das heisst sowohl hinsichtlich der Tat- und Rechtsfragen umfas- send, überprüfen (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO). Der Beklagte hatte damit im Berufungsverfahren uneingeschränkt Gelegenheit, vom Vorderrichter ge- stützt auf Akten aus anderen Verfahren erfolgte Würdigungen zu beanstan- den. So nimmt er in seiner Berufung denn auch Bezug auf mehrere zwischen
Kantonsgericht Schwyz 23 den Parteien durchgeführte Summarverfahren – mit welchen Vorbringen sich die Berufungsinstanz auseinandersetzt (vgl. unten E. 3c/dd) – und verlangt, wie bereits erwähnt, selber den Beizug der Akten sämtlicher beim Einzelrich- ter des Bezirks March durchgeführter Verfahren der Parteien, insbesondere die im Scheidungsurteil erwähnten Summarverfahrensakten, auf welche der Scheidungsrichter Bezug nehme (KG-act. 1 Ziff. II./8., S. 5). Selbst wenn also eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht würde, wäre von einer Rück- weisung des Prozesses abzusehen, zumal dem Beklagten hieraus kein Nach- teil erwächst.
3. Der Vorderrichter unterstellte D.________ der alleinigen elterlichen Sor- ge der Klägerin (Dispositivziffer 2). Der Beklagte fordert im Berufungsverfah- ren (neu) die gemeinsame elterliche Sorge über D.________.
a) Seit dem 1. Juli 2014 ist das sofort anwendbare neue Sorgerecht in Kraft. In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Sowohl bei unverheirateten El- tern als auch bei einer Scheidung bildet nunmehr aber die gemeinsame elter- liche Sorge die Regel (vgl. BGer, Urteil 5A_92/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1). Das Sorgerecht soll nur dann nicht beiden Elternteilen gemeinsam zustehen, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt. Die Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben. Ein Ausnahmegrund kann insbesondere der schwerwiegende elterliche Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit sein, wenn sich der Mangel negativ auf das Kind auswirkt und die Alleinzuteilung des Sorgerechtes eine Verbesserung der Situation erwarten lässt. Es muss sich um einen erheblichen und chronischen Konflikt handeln (BGE 141 III 472 E. 4.6 und 4.7, S. 478; BGE 142 III 1 E. 3.3, S. 5 f.). Das gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltlosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken unmöglich ist. Ebenso wenig entspricht es in aller
Kantonsgericht Schwyz 24 Regel dem Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder sogar der Richter immer wieder Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf (BGE 141 III 472 E. 4.6, S. 478). Bei einem schweren Elternkonflikt wird die dysfunktionale Bezie- hungsdynamik der Eltern durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil mit anderen Worten insbesondere dadurch entschärft, dass nicht mehr alle nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide gemeinsam ge- fällt werden müssen (Schwenzer/Cottier, Basler Kommentar, 5 A. 2014, N 14 zu Art. 298 ZGB).
b) Die Klägerin macht zunächst geltend, der Antrag um gemeinsame elter- liche Sorge sei neu und aufgrund von Art. 317 ZPO sowie mangels Nachwei- ses der Voraussetzungen des Novenrechts nicht zu hören. Einerseits aber kann der Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge als Einschränkung angese- hen werden bzw. ist dieser Anspruch bereits im Antrag auf Zuteilung der allei- nigen elterlichen Sorge enthalten (Art. 227 Abs. 3 ZPO; Killias, Berner Kom- mentar, 2012, N 15 und 44 zu Art. 227 ZPO). Andererseits entscheidet das Gericht in Kinderbelangen gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO ohne Bindung an die Parteianträge und kann damit nicht nur weniger, sondern auch etwas anderes zusprechen, als mit dem Rechtsbegehren verlangt wird. Gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB regelt das Gericht die elterliche Sorge nach den Art. 270 ff. ZGB, wobei der Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht mehr zwingend einen gemeinsamen Antrag verlangt, wenn auch das Gericht im Gesamtkon- text der gerichtlichen Ordnung nach Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1-4 ZGB eine um- setzbare und kindeswohlverträgliche Lösung finden muss (Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., N 5 und 8 zu Art. 133 ZGB). Im Übrigen sprach sich das Bundesgericht kürzlich dafür aus, dass Noven im Geltungsbereich der unein- geschränkten Untersuchungsmaxime im Berufungsverfahren auch dann zu berücksichtigen sind, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGer, Urteil 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4).
Kantonsgericht Schwyz 25
c) aa) Die Gutachterin S.________ kam zum Schluss, dass die Grundlage für ein gemeinsames Sorgerecht fehle. Es mangle den Parteien an der Fähig- keit, miteinander zu kommunizieren, sich über Kinderbelange oder problema- tische Situationen auszutauschen sowie Entscheidungen, die für D.________ Entwicklung wichtig seien, gemeinsam zu treffen. Seit der Trennung würden sich die Meinungen und Vorstellungen der Parteien teilweise diametral ge- genüberstehen. Es entstehe auch der Eindruck, dass nicht immer prinzipiell unterschiedliche Erziehungsansichten bestünden, sondern es vielmehr um ein Ringen nach Macht und Kontrolle gehe. Es sei nicht zu erwarten, dass bei einem gerichtlichen Entscheid eine Annäherung geschehe (Vi-act. D/16, S. 87
f. und 92). Auch D.________ Prozessbeistand sprach sich aufgrund des chro- nifizierten und erheblichen elterlichen Konflikts, welcher aufgrund der dermas- sen verhärteten Fronten einen das Kindeswohl fordernden Austausch verun- mögliche, gegen ein gemeinsames Sorgerecht aus. Es handle sich nicht um übliche Spannungen im Rahmen einer Scheidung; vielmehr bestehe der El- ternkonflikt seit vielen Jahren und in einer nahezu beispiellosen Dimension. D.________ habe ihm anschaulich vermittelt, wie der andauernde schwere elterliche Konflikt sie belaste. Angesichts der prozessualen Vorgeschichte scheine denn auch naheliegend, das sowohl die rechtlichen als auch persönli- chen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien weitere Jahre dauern könnten. D.________ Wunsch sei unmissverständlich. Sie wolle, dass ihre Mutter alleine für sie zuständig sei und bleibe. Eine mögliche Zuständigkeit ihres Vaters ‒ und das damit einhergehend weitere Konfliktpotential – fürchte sie ausgesprochen. Eine Beruhigung des Elternkonflikts im Interesse von D.________ Wohl könne nur durch Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge erreicht werden (Vi-act. A/16). bb) Der Vorderrichter ging ausführlich auf die beklagtischen Einwände zum Gutachten sowie den gleichzeitig gestellten Antrag auf Einholung eines Ober- gutachtens (vgl. Vi-act. D/34) ein (vgl. angef. Urteil E. 3, S. 63 ff.) und legte unter anderem gestützt auf die Feststellungen der Gutachterin sowie des Pro-
Kantonsgericht Schwyz 26 zessbeistandes mit überzeugender Begründung dar, dass vorliegend von ei- nem schwerwiegenden Dauerkonflikt – und nicht nur von punktuellen Ausein- andersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten ‒ sowie einer anhaltenden Kommunikationsunfähigkeit zwischen den Parteien auszugehen ist. So erwog er unter Hinweis auf die Prozessgeschichte, die Parteien hätten seit der Tren- nung zunehmend die Fähigkeit vermissen lassen, sich zum Wohle der Kinder über grundlegende Fragen einvernehmlich zu verständigen. Bei der Ausübung des Besuchsrechts hätten sie sich als zur konstruktiven Zusammenarbeit aus- serstande erwiesen, so dass es jeweils umgehend wieder zu neuen Ausein- andersetzungen gekommen sei, in welche auch Drittpersonen, etwa das Per- sonal der Kindertagesstätte, einbezogen worden seien. Auch dem Erzie- hungsbeistand sei es nicht gelungen, die Wogen zu glätten. Vom schlechten Verhältnis zwischen den Parteien zeuge nicht nur der zwischen ihnen herr- schende Umgangston, sondern auch die zahlreich nötig gewordenen Polizei- einsätze und mehrere Strafuntersuchungen betreffend Entziehung von Un- mündigen, Nötigung, Tätlichkeiten und einfache Körperverletzung. Unter die- sen Umständen seien weitere elterliche Konflikte nicht nur voraussehbar, son- dern geradezu vorprogrammiert, zumal der bei der Gutachterin entstandene Eindruck, dass hinter den Auseinandersetzungen längst nicht mehr nur unter- schiedliche Erziehungsansichten stünden, sondern es vielmehr um ein Ringen nach Macht und Kontrolle gehe, kaum täuschen dürfte. Dass eine gerichtliche Regelung der Betreuungszeiten – bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge – das Konfliktpotential einzudämmen vermöchte, sei nach den ernüch- ternden Erfahrungen mit dem Kontaktrecht des Beklagten deshalb nicht zu erwarten. Im Vordergrund stehe das Kindeswohl, das durch die ständigen, schon jahrelang andauernden Auseinandersetzungen der Parteien bereits erheblich belastet worden sei. Die gemeinsame elterliche Sorge sei daher im Rahmen der Scheidung aufzuheben (vgl. angef. Urteil E. 4.1.3, S. 72 f.). cc) Der Beklagte bringt in seiner Berufung keine konkreten Einwände gegen das Gutachten (mehr) vor bzw. nimmt keinen Bezug zu dessen Inhalt bzw. zu
Kantonsgericht Schwyz 27 den entsprechenden Erwägungen des Vorderrichters, auf welche folglich ver- wiesen werden kann (vgl. angef. Urteil E. 3, S. 63 ff.; § 45 Abs. 5 JG). In sei- ner Eingabe vom 2. Oktober 2018 (KG-act. 26) hält er einzig fest, es sei ein kinder-/familienpsychologisches Obergutachten anzuordnen, wie bereits in der erstinstanzlichen Stellungnahme vom 19. Oktober 2015, Ziffer 32, beantragt. Seiner Begründungspflicht vermag er damit indessen nicht ausreichend nach- zukommen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit das bei den Akten liegende Gut- achten mangelhaft sein soll. Insbesondere ist nicht klar, inwieweit die Gutach- terin unzutreffende Feststellungen über Reaktionen von D.________ bei der Befragung, die zusammen mit dem Beklagten erfolgte, getroffen und daraus Falsches gefolgert haben soll. So sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Gutachten „subjektiv gefärbt“ oder „objektiv falsch“ wäre, weshalb weder audiovisuelle bzw. Video-Aufzeichnungen der Gutachterin herauszuverlangen (vgl. KG-act. 26 und 38) noch anderweitige Beweise abzunehmen sind (vgl. KG-act. 29). Im Übrigen waren insbesondere die Kinderbelange im Okto- ber 2018 bereits spruchreif. Der Beklagte setzt sich des Weiteren auch nicht mit den wesentlichen Erwägungen des Vorderrichters zur Frage der gemein- samen elterlichen Sorge, auf welche verwiesen werden kann (§ 45 Abs. 5 JG), näher auseinander. Ebenso wenig vermag er mit seinem pauschalen Hinweis, die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge – welche von ihm erstinstanzlich im Übrigen selber beantragt wurde ‒ solle die eng begrenzte Ausnahme bilden, seiner Begründungspflicht ausreichend nachzukommen. Zu den weiteren Vor- bringen wird im Folgenden Stellung genommen. dd) Der Beklagte verweist auf mehrere das Besuchsrecht sowie dessen Vollstreckung betreffende Verfahren und macht geltend, die Klägerin habe den persönlichen Kontakt zwischen ihm und D.________ hintertrieben und verunmöglicht. Sie habe schon unmittelbar nach der ersten richterlichen Be- suchsrechtsregelung vom 22. Januar 2009 in SV 08 168 begonnen, ihm das Besuchsrecht zu verweigern. Die Klägerin hält dem entgegen, sie habe Ent- scheide über das Besuchsrecht akzeptiert, D.________ habe sich aber hin
Kantonsgericht Schwyz 28 und wieder gegen die Besuche bei ihrem Vater gesträubt, wofür der Beklagte wenig Verständnis gezeigt und auf seinem Recht beharrt habe (KG-act. 8, S. 6). In den vom Beklagten erwähnten Verfahren SV 09 41 und SV 09 71 vermochte der Beklagte mit der beantragten Vollstreckung des Besuchsrechts bzw. Herausgabe der Reisepässe nicht durchzudringen. Der Beklagte lastet der Klägerin weiter an, am 9. März 2011 (im Verfahren ZES 11 135) den gänzlichen Entzug seines Besuchsrechts beantragt zu haben. Mit dortiger superprovisorischer Verfügung vom 14. März 2011 hob der Einzelrichter das damalige, gestützt auf die Vereinbarung vom 20./21. Januar 2009 (im Verfahren SV 08 168) geltende, Besuchsrecht nicht auf, beschränkte es aber (vgl. Vi-BB 5b). Mit (genehmigter) Vereinbarung vom 13. Juli 2011 wurde das am 20./21. Januar 2009 (im Verfahren SV 08 168) vereinbarte Besuchsrecht unter der Woche einstweilen sistiert und das Ferienbesuchsrecht eingeschränkt, unter gleichzeitiger Beauftragung des Erziehungsbeistands, das abgeänderte Besuchsrecht wieder schrittweise in die ursprüngliche Regelung gemäss Vereinbarung der Parteien vom 20./21. Januar 2009 zurückzuführen, sobald dies im Sinne des Kindeswohls angezeigt sei (vgl. Vi- BB 6 f.). Entgegen den beklagtischen Vorbringen wurde das Besuchsrecht folglich nicht direkt wieder so eingesetzt, wie es am 22. Januar 2009 im Verfahren SV 08 168 verfügt worden war. Während der Einzelrichter das weitere Begehren der Klägerin um Entzug des Besuchsrechts im Verfahren ZES 11 511 am 19. September 2011 superprovisorisch abwies, hiess er ihr Abänderungsbegehren – wie vom Beklagten selber festgehalten ‒ mit Verfügung vom 19. August 2013 zumindest teilweise gut, indem er insbesondere ein Besuchsrecht unter der Woche als dem Kindeswohl widersprechend ansah. Auf das dagegen erhobene Rechtsmittel trat der Kantonsgerichtsvizepräsident im Verfahren ZK2 2013 72, wie ebenfalls vom Beklagten erwähnt, nicht ein. Insgesamt stellte die Klägerin die vom Beklagten aufgeführten Gesuche damit nicht völlig grundlos. Er selber drang mit seinen
Kantonsgericht Schwyz 29 Anträgen nur teilweise durch. Von einem systematischen Vorenthalten des Besuchsrechts kann nicht gesprochen werden. Da aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann, sind zwar beide Elternteile mit Blick auf das Kindeswohl verpflichtet, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern; insbesondere hat der hauptbetreuende Elternteil das Kind positiv auf Besuche beim oder mit dem anderen Elternteil vorzubereiten. Der Bindungstoleranz kann deshalb bei der Zuteilung der elterlichen Sorge eine entscheidende Bedeutung zukommen (BGE 142 III 1 E. 3.4, S. 7). Zu beachten ist aber, dass der Vorderrichter die von der Klägerin am 15. April 2011 unterzeichnete Erklärung, wonach sie die geltende Besuchsregelung einhalte und hierfür eine Sicherheitsleistung von Fr. 1‘000.00 hinterlege, in seine Würdigung einfliessen liess (angef. Urteil E. 2.2.4.2, S. 27 mit Verweis auf BB 23 aus ZES 11 135) und auch das Vorliegen gewisser Anzeichen be- jahte bzw. berücksichtigte, die dagegen sprechen würden, dass die Klägerin stets versucht habe, D.________ zu den Kontakten mit dem Beklagten zu ermutigen. Der Vorderrichter wies jedoch ebenso zu Recht darauf hin, dass der Beklagte nach der Trennung zunehmend Verhaltensweisen an den Tag gelegt habe, die gewisse Bedenken um das Wohlergehen D.________ in des- sen Obhut zumindest aus der Perspektive der Mutter nachvollziehbar erschei- nen lassen würden. Zudem sei augenfällig, dass mit Ausnahme von Frau V.________ praktisch alle in den Besuchsrechtskonflikt involvierten Personen (Frau W.________, Herr P.________, Frau X.________ und Herr Y.________) die Klägerin als die kooperativere und lösungsorientiertere der beiden Parteien wahrgenommen hätten. Es sei der Klägerin denn auch zugu- tezuhalten, dass sie im Frühjahr 2010, als sich der Konflikt erstmalig etwas beruhigt habe, durchaus die Fähigkeit und auch den Willen unter Beweis ge- stellt habe, den Kontakt der Kinder zum Beklagten mit dem nötigen Vertrauen zulassen zu können. In dieser Phase sei es der Beklagte gewesen, der mit seinem unnachgiebig fordernden Verhalten wieder für neuen Zündstoff ge-
Kantonsgericht Schwyz 30 sorgt habe. Zu ergänzen gelte es schliesslich, dass es sich beim Beklagten entgegen dessen eigener Wahrnehmung nicht manifestiert habe, dass er über eine höhere Bindungstoleranz verfügen würde als die Klägerin. Vielmehr liess er die Fähigkeit oder Bereitschaft, D.________ vor dem Konflikt der Ehegatten zu schützen und sie in ihrer Bindung zum anderen Elternteil ernst zu nehmen, in einer Vielzahl von Fällen grundlegend vermissen (vgl. angef. Urteil E. 4.2.3.1, S. 79 [mit Verweisen]). Diesen Erwägungen, mit welchen sich der Beklagte nicht näher auseinandersetzt, kann beigepflichtet werden. ee) Der Beklagte verweist weiter auf den Bundesgerichtsentscheid 5A_833/2016. Gestützt auf das dortige Gutachten wurde darauf geschlossen, dass der 9-jährige Knabe eigentlich Kontakt zu seinem Vater wolle, aber die Kindsmutter aufgrund gravierender persönlicher Defizite bislang nicht bereit gewesen sei, diesen zu ermöglichen. Zudem zeigte die Kindsmutter offenbar Bereitschaft zur Mediation und war mit dem seitens der KESB installierten Besuchsrechts des Vaters einverstanden, wobei der Verweis der Beschwerde- führerin auf die vergangenen Streitigkeiten rund um das Besuchsrecht gemäss Bundesgericht nicht den Kern traf (BGer, Urteil 5A_833/2016 vom
1. Februar 2017 E. 4 f.). Demgegenüber bezieht sich der vorliegende Konflikt auf die Kinderbelange als Ganzes (vgl. BGer, Urteil 5A_833/2016 vom 1. Fe- bruar 2017 E. 2). Wie vom Vorderrichter zu Recht festgehalten, zeigt unter anderem nebst den nachvollziehbaren Einschätzungen der Gutachterin und des Prozessbeistands gerade auch die Anzahl der bisher zwischen den Par- teien durchgeführten Verfahren, dass sich die Parteien nicht zu einer minima- len Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft durchringen können, was zur Folge hätte, dass jede Einzelfrage von der Kindesschutzbehörde oder dem Gericht autoritativ entschieden werden müsste. D.________ würde durch das Involvieren in die Prozesse sowie dadurch belastet, dass wichtige ihr Le- ben betreffende Entscheidungen nicht getroffen werden könnten (vgl. Büch- ler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser, Familienkommentar Scheidung, Bd. I,
3. A. 2017, N 29 zu Art. 298 ZGB). Vorliegend kann nicht mit einem Abklingen
Kantonsgericht Schwyz 31 des Konflikts nach der Verfahrensbeendigung gerechnet werden, sondern ist vielmehr zu erwarten, dass er sich bei einem gemeinsamen Sorgerecht auch im Bereich der Erziehungsfragen verfestigen würde. Auch anlässlich der im Massnahmeverfahren ZK2 2017 22 durchgeführten Parteibefragung liess sich keine Besserung der Situation erkennen. Der Beklagte beschränkt sich in sei- nen Rügen denn auch im Wesentlichen darauf, das Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts zu beanstanden. Dabei bestreitet er nicht, dass ein chronischer, D.________ einbindender Konflikt vorliegt oder die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil zur Entlas- tung der Konfliktsituation beitragen kann (vgl. auch BGer, Urteil 5A_412/2015 vom 26. November 2015 E. 7.2). Aus seinem Vorbringen, er habe sich stets an die Besuchsrechtsregelung gehalten und sich nichts zu Schulden kommen lassen, das sich negativ auf das Kindeswohl ausgewirkt hätte, kann der Be- klagte demnach an dieser Stelle nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal bei gemeinsamer elterlicher Sorge von einer negativen Auswirkung auf das Kin- deswohl auszugehen ist. Die Zuteilung der Sorgerechte orientiert sich denn auch weder an der „Schuldfrage“ auf der Elternebene noch darf sie sich von Sanktionsgedanken gegenüber dem nicht kooperationswilligen Elternteil leiten lassen, sondern ist das Kindeswohl entscheidend (Büchler/Clausen, a.a.O., N 30 zu Art. 298 ZGB; BGE 142 III 197 E. 3.7, S. 201). Dabei ist auch nicht von durchgreifender Bedeutung, ob der Beklagte Ferienzeiträume willkürlich selber bestimmte und ob die Klägerin in den (lediglich) zwei vom Beklagten genannten Fällen „Kontrolle ausübte“, indem sie auftauchte, als D.________ beim Beklagten zu Besuch war. Gleiches gilt hinsichtlich dem Vorhalt, die Klä- gerin habe sich nicht an ihre Vereinbarung gehalten, wonach die Kinder- und Ausbildungszulagen auf ein speziell dafür eröffnetes Sparkonto von D.________ und N.________ zu bezahlen gewesen seien. Im Übrigen kommt dieser mit Vereinbarung vom 21. Januar 2009 getroffenen Regelung im vorlie- genden Scheidungsverfahren keine Bedeutung mehr zu, zumal auch andere finanzielle Verhältnisse vorliegen dürften als damals.
Kantonsgericht Schwyz 32 ff) Der Beklagte macht weiter geltend, Frau V.________ hätte bestätigen können, dass D.________ ihn als böse habe bezeichnen müssen und des Öftern heimlich bei ihm zu Besuch gewesen sei, welchen Zeugenbeweis der Vorderrichter in Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht abgenommen ha- be (KG-act. 1 Ziff. III./B./2d, S. 9; vgl. auch KG-act. 26, 29 und 38). Der Aktennotiz von Z.________, KESB Ausserschwyz, vom 23. September 2013 – auf welche sich der Beklagte in seiner Eingabe vom 2. Oktober 2018 wohl bezieht ‒ über ein Telefonat mit dieser lassen sich entsprechende Aussagen entnehmen (act. C36 aus ZES 2014 584). Der Vorderrichter erachtet als erstellt, dass D.________ anfänglich gerne zum Beklagten ging, wenn sie sich auch hin und wieder gegen einen Besuch bei ihm gesträubt habe. Er hielt der Klägerin vor, dass sie D.________ – entgegen der superprovisorischen Verfügung vom 14. März 2011 – einstweilen auch an den Wochenenden nicht mehr zum Beklagten geschickt habe. Dem Beklagten hielt er zugute, dass er sich anschliessend mit einer vorübergehenden Reduktion des Besuchsrechts einverstanden erklärt habe; hingegen sei es vordergründig ihm anzulasten, dass die Umsetzung dieser Regelung nicht funktioniert habe. Gleichzeitig hielt er aber auch fest, dass die Gutachterin anschaulich erkläre, wie das einstmals gute Verhältnis von D.________ zum Beklagten nach und nach immer ambivalenter geworden sei, ehe es schliesslich zunehmend in Ablehnung übergegangen sei. Sie spreche einerseits von einer gewissen Sehnsucht D.________ nach ihrem Vater, andererseits sei sie ihm gegenüber verängstigt und verunsichert gewesen, weshalb der Beklagte in einem ersten Schritt „loslassen“ müsste, um D.________ dann wieder anders begegnen zu können. So lässt sich gemäss den Erwägungen des Vorderrichters auch gut erklären, weshalb sich D.________ zwar meist gegen Besuche beim Beklagten unter der Woche ausgesprochen habe, dann aber an Mittwochnachmittagen, vor ihrem Umzug nach Zürich, zusammen mit einer Freundin trotzdem zum Beklagten gegangen sei, da D.________ ihrem Vater hierdurch einerseits habe nahe
Kantonsgericht Schwyz 33 sein und andererseits eine gewisse Distanz wahren können, weil sie nicht alleine dort gewesen sei und nicht dort übernachtet habe. Weiter überzeuge auch die Einschätzung der Gutachterin, dass D.________ den Beklagten mit der Zeit zunehmend labiler und damit in der Interaktion mit ihr auch bedrohlicher wahrgenommen habe. Akzentuiert dürfte sich dieser Eindruck vor allem während ihres vorzeitig abgebrochenen Aufenthalts bei ihm in den Sommerferien 2013 haben, was letztlich auch den Ausschlag gegeben haben dürfte, dass D.________ den Beklagten fortan nicht mehr besucht habe (vgl. angef. Urteil, E. 2.3.1.1, 2.3.1.4, 2.3.1.5 und 2.3.1.7, S. 57 ff., sowie E. 5.3.3, S. 85 f. [mit Verweisen]). Hiergegen vermag der Gesuchsteller nichts Stichhaltiges vorzubringen. Auch der ehemalige Beistand von D.________, P.________, erachtete gegenüber der Gutachterin den Sommer 2013 als Wendepunkt. So habe D.________ nicht mehr zu ihrem Vater gehen wollen. Einerseits seien dafür die Ferien im Vorjahr, als der Gesuchsteller sie über längere Zeit bei sich behalten habe, obwohl dies nicht abgesprochen worden sei, verantwortlich gewesen. Andererseits habe D.________ im Sommer 2013 ihm gegenüber zum ersten Mal erwähnt, vom Gesuchsteller geschlagen worden zu sein. Nach den Sommerferien sei die Gesuchsgegnerin sodann mit den Kindern nach Zürich gezogen (Vi-act. D/16, S. 54 f.). Selbst wenn die Klägerin die richterlichen Besuchsrechtsregelungen nicht ausnahmslos ein- hielt, liegt dies und liegen auch die heimlichen Besuche mehrere Jahre zurück. Auch anlässlich der Parteibefragung vermochte der Gesuchsteller lediglich auf ein mehrere Jahre zurückliegendes Beispiel aus der Zeit zu verweisen, als D.________ noch in Lachen gewohnt und sich in seinem Auto flach hingelegt habe, damit sie nicht gesehen werde (vgl. KG-act. 25 aus ZK2 2017 22 Fragen 89 ff., S. 13 f.). Spätere heimliche Besuche zeigte er nicht auf, sondern reagierte ausweichend und beantwortete die Frage, wann er D.________ das letzte Mal – vor dem 5. September 2017 – gesehen habe, lediglich mit irgendwann im Frühling/Sommer, in der ersten Jahreshälfte 2017. Er sei zu D.________ gegangen. Konkretere Details zu diesem Treffen konnte er trotz Nachfrage nicht nennen (vgl. KG-act. 25 aus ZK2 2017 22 Fragen 61
Kantonsgericht Schwyz 34 ff., S. 10 f.). Insgesamt konnte der Vorderrichter damit von einer Befragung von Frau V.________, mit welcher die Gutachterin persönlich per Telefon sprach (vgl. Vi-act. D/16, S. 62 ff.), absehen. Im Übrigen kann gemäss den Ausführungen der Gutachterin auch die Hypothese verfolgt werden, dass die heimlichen Besuche auf Druckausübung durch den Gesuchsteller gründeten (vgl. Vi-act. D/16, S. 80). Selbst wenn die offerierte Zeugin entsprechende Aussagen bestätigen würde, betrifft dies eine Zeit vor dem Wegzug D.________ nach Zürich und vermag dies nichts an ihrem inzwischen glaubhaft gefestigten, eigenen Willen, keinen Kontakt mehr zum Beklagten haben zu wollen, zu ändern, was auch für die mehrere Jahre zurückliegenden Finnland-Ferien (2010) gilt (vgl. auch E. 3c/gg unten). Weitere Beweisabnahmen ‒ wie die Befragung des ehemaligen Beistandes P.________ oder des „Polizisten“ (vgl. KG-act. 29) ‒ erübrigen sich bei dieser Sachlage. Nach Beginn der Urteilsberatung gestellte Beweisanträge erfolgten sodann ohnehin verspätet. Zu welchen konkreten Sachverhalten die Klägerin noch zu befragen wäre, wird vom Beklagten in seiner Eingabe vom 3. April 2018 (KG-act. 21) im Übrigen nicht geltend gemacht bzw. ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sämtliche Eingaben nach entsprechenden Beweisofferten zu durchsuchen. In seiner Berufungsbegründung zur elterlichen Sorge offeriert der Beklagte die Parteibefragung jedenfalls nur hinsichtlich der geltend gemachten Vereinbarung über die Einzahlung der Ausbildungs- und Kinderzulagen auf ein spezielles Sparkonto. gg) Gemäss der Gutachterin zeige sich D.________ ‒ konfrontiert mit ihrem Vater ‒ wütend, traurig und verletzt. In der direkten Beobachtung zeige sich, wie belastet D.________ während den Kontakten mit ihm sei. Aktuell weigere sich D.________, ihren Vater zu sehen. Sie habe über verschiedene Zeitpunkte hinweg ‒ sowohl in Anwesenheit des Beklagten als auch der Klägerin ‒ stabil geäussert, dass sie keinen Kontakt zum Beklagten wünsche. Dieser Wille sollte nach dem Dafürhalten der Gutachterin berücksichtigt werden, da ihre (altersentsprechenden) Aussagen vor dem Hintergrund ihres
Kantonsgericht Schwyz 35 freien Willens entstanden seien. Sie sprach D.________ die Urteilsfähigkeit für die Frage nach weiteren Vater-Tochter-Kontakten zu. Es würden keine Hinweise auf eine Beeinflussung bzw. eine negative Instrumentalisierung durch die Klägerin gegenüber dem Beklagten vorliegen. Aus der eigenen Beobachtung nahm die Gutachterin vielmehr an, dass die zunehmende Labilisierung des Gesuchstellers und deren Auswirkung auf die Interaktion mit D.________, aufgrund seiner Lebenssituation, diese im Kontakt mit ihm so verunsichern würde, dass sie nicht mehr zu ihm gehen möchte (vgl. Vi-act. D/16, S. 38, 73, 85 f. und 88). Diese Einschätzung erscheint gestützt auf die mit den Parteien und D.________ durchgeführten Gespräche begründet und nachvollziehbar, was auch der Prozessbeistand bestätigt (vgl. Vi-act. A/6). Bereits anlässlich der Kinderanhörung vom 4. Dezember 2013 (im Verfahren ZES 13 513) führte D.________ aus, den Gesuchsteller seit dem Umzug nach Zürich im Herbst 2013 nicht mehr gesehen zu haben. Sie vermisse ihn nicht und sei froh, dass er nicht mehr anrufe. Derzeit habe sie kein Bedürfnis, ihn zu sehen, und sie glaube nicht, dass sich das wieder ändern werde. Sie könne einfach nicht vergessen, dass er sie schon zweimal geschlagen habe (act. A/12 aus ZES 13 513; vgl. auch angef. Urteil E. 2.2.8.4, S. 53, und E. 4.2.3.3, S. 80). Insbesondere aber anlässlich der im Verfahren ZK2 2017 22 durch die Berufungsinstanz durchgeführten Anhörung vom 6. September 2017 stellte sich die damals 13- und aktuell bereits 14-jährige D.________ mit Nachdruck und überzeugend gegen jeglichen Kontakt zu ihrem Vater. Ihre Aussagen schienen für die Anwesenden ihrem wirklichen Willen zu entspringen und wirkten sehr authentisch. Auch brachte D.________ ihre Angst vor dem Beklagten eindrücklich zum Ausdruck (vgl. KG-act. 17 aus ZK2 2017 22). Dem beklagtischen Einwand in seiner dortigen Stellungnahme zum Beweisergebnis (vgl. KG-act. 25 aus ZK2 2017 22 Beilage 1, S. 3), es handle sich beim entsprechenden Kurzprotokoll lediglich um eine interpretierende wertende Zusammenfassung nicht protokollierter Aussagen von D.________, ist entgegenzuhalten, dass es die wesentlichen Aussagen D.________ bzw. das wesentliche Ergebnis der Kindesanhörung wiedergibt (vgl. Art. 298 Abs. 2
Kantonsgericht Schwyz 36 ZPO). Die Einzelheiten des Gesprächsinhalts müssen den Eltern nicht zugänglich gemacht werden, weshalb auch dem Ansinnen des Gesuchstellers um Abhörung der Tonbandaufnahmen nicht zu entsprechen ist (vgl. BGer, Urteil 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 3.3). Rechtsanwalt E.________, welcher sich im Berufungsverfahren ZK2 2017 22 gegen ein Besuchsrecht des Beklagten stellte, wies schliesslich zu Recht darauf hin, dass D.________ seit der Begutachtung älter und reifer geworden sei und gegenüber mehreren Drittpersonen immer wieder erklärt habe, dass sie „nicht wolle“ (KG-act. 25 aus ZK2 2017 22, S. 22). Dabei sind keine Gründe ersichtlich, dem Prozessbeistand das Mandat zu entziehen (vgl. KG-act. 29); zumindest vermag der Umstand, dass er sich im genannten Sinne für D.________ einsetzt, dies nicht zu bewirken. Bei der Beurteilung der elterlichen Sorge kommt den im Rahmen der Kindesanhörung oder eines Sachverständigen- gutachtens erhobenen Wünschen und Bedürfnissen des Kindes sodann vor- rangige Bedeutung zu (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 17 zu Art. 298 ZGB), was der Beklagte auszublenden scheint. Die Gutachterin sieht ihn denn auch als psychisch (stark) belastet sowie auch gefährdet an. Er habe sich im Rahmen der Untersuchungsgespräche bemüht, sich vor allem in einem positiven Licht darzustellen und seine Rolle „als Opfer“ darzulegen. Bei Versuchen, seinen Anteil an den Konflikten aufzuzeigen, habe er latent aggressiv und entwertend gewirkt. Er habe sehr auf seine Bedürfnisse fokussiert gewirkt. Konflikte, die nicht in sein Bild passen würden, würden „eliminiert“ oder „passend gemacht“. Durch seine kritisierende und anklagende Haltung gegenüber Dritten sei ihm eine adäquate Reflexion seiner eigenen Verantwortlichkeiten und die Über- nahme der Perspektive des Gegenübers kaum möglich. Er sei stark bei sei- nen Bedürfnissen nach Macht und Kontrolle in Beziehungen, vermutlich resul- tierend aus eigenen früheren Beziehungstraumatisierungen wie die Trennung seiner Eltern und die in der Folge nur noch heimlich möglichen Besuchskon- takte zum Vater. Das vom Beklagten gezeigte, häufig mit einer latent spürba- ren Aggression unterlegte Dominanzverhalten löse im Gegenüber durchaus auch Angst aus. Aus psychodynamischer Sicht sei anzunehmen, dass hinter
Kantonsgericht Schwyz 37 dieser Dynamik eigene Verlust- und Versagensängste des Beklagten stünden, die er mit seinem Verhalten ins Gegenüber projiziere und so selbst bei sich diese für ihn unaushaltbaren Gefühle nicht mehr spüren müsse. Die depressi- ve Stimmung, die sich zumindest seit der Trennung zeige, sei ebenfalls da- durch erklärbar. Diese sowie seine derzeit starke Ich-Bezogenheit würden ein differenziertes Wahrnehmen von D.________ und ihrer Bedürfnisse und ein adäquates Handeln verhindern. So gelinge es ihm nicht, seine Vorstellung aus der Perspektive von D.________ zu reflektieren. Er blende völlig aus, dass D.________ ihm deutlich vermittle, nicht zu ihm zu wollen, und dass sein Ver- halten gegenüber D.________ ihre Beziehung zu ihm beeinträchtige, respek- tive Wut bei ihr auslöse (Vi-act. D/16, S. 48, 80 ff. und 87 ff.; vgl. auch angef. Urteil E. 4.2.2.1, S. 76 f.). Diese Eindrücke bestätigten sich an der Parteibefragung, an welcher der Gesuchsteller jegliches Fehlverhalten von sich wies und überzeugt in die Opferrolle schlüpfte. Er ist offensichtlich der Überzeugung, dass D.________ ihn (aktuell) sehen will, obwohl keine Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Sie sei immer zu ihm gekommen. D.________ würde ihm sagen, wenn dem nicht so wäre; sie habe ihm immer alles gesagt. Es müsse ihr seiner Ansicht nach einfach die Möglichkeit gegeben werden, ohne Angst, ohne diese Loyalitätsproblematik, zu ihm zu kommen (vgl. KG-act. 25 aus ZK2 2017 22 Fragen 89 und 94 ff., S. 13 f.). Auf die Frage, weshalb er D.________ nicht nur geschrieben, sondern auch bei ihr vorbeigegangen sei und sie abgefangen bzw. auf sie gewartet habe, meinte er, es stehe nirgends, dass er sie nicht sehen dürfe. Es gäbe zwar kein Besuchsrecht mehr, ein Kontaktverbot liege aber nicht vor. Sie seien auch berechtigt, miteinander zu telefonieren (KG-act. 25 aus ZK2 2017 22 Fragen 86 ff., S. 13). Dass das Besuchsrecht gerade deshalb eine Einschränkung erfuhr, weil seine Besuche und Anrufe D.________ verunsichern und sie den Kontakt ablehnt, scheint er dabei zu übersehen. Dass der Gesuchsteller nicht auf die Bedürfnisse von D.________ einzugehen und sich nicht in diese hineinzuversetzen vermag, zeigte sich insbesondere auch daran, dass er sie einen Tag vor der Kinderanhörung auf ihrem Schulweg abpasste. Auf
Kantonsgericht Schwyz 38 Nachfrage hin erachtete er es einerseits als vorstellbar, dass dies für D.________ belastend gewesen sein müsse, andererseits sah er hierin nicht unbedingt eine zusätzliche Belastung für sie (KG-act. 25 aus ZK2 2017 22 Fragen 76 f., S. 11 f.). Er begründete bzw. rechtfertigte sein Verhalten damit, sie ja eine Woche davor habe besuchen wollen, was aber nicht geklappt habe. Dass D.________ Freude gezeigt hätte, vermochte er nicht zu behaupten. Er habe bei ihr keine Ablehnung, aber Erstaunen festgestellt (KG-act. 25 aus ZK2 2017 22 Fragen 61, 70 ff. und 97 f., S. 9-11 und 15). Der Beklagte ruft zudem täglich um 20.00 Uhr bei D.________ bzw. der Klägerin an, obwohl die Anrufe offenbar nicht entgegengenommen werden und er gemäss der inzwischen vollstreckbaren Verfügung vom 30. Dezember 2016 (ZES 2014
584) nur einmal monatlich per Brief oder Mail mit ihr in Kontakt treten dürfte (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; KG-act. 15 und 25 aus ZK2 2017 22 Fragen 146 ff., S. 20 f.; vgl. auch Vi-act. A/14 Frage 69, S. 23). Auch der Umstand, dass er sich keine kleinere, günstigere Wohnung sucht mit der Begründung, dies sei seit deren Wegzug so abgemacht mit D.________, zeigt eindrücklich dessen dem Kindeswohl entgegenstehende Beharrlichkeit (KG-act. 25 aus ZK2 2017 22 Fragen 120 ff., S. 17 f.). hh) Nach dem Gesagten ergibt sich insbesondere aus den Einschätzungen der Gutachterin und des Prozessbeistands sowie den von D.________ gewonnenen Eindrücken, dass sich der Dauerkonflikt zwischen den Parteien – und speziell das Verhalten des Beklagten bzw. sein fehlendes Einfühlungsvermögen D.________ gegenüber ‒ negativ auf das Kindeswohl auswirkt. Bei einer gemeinsamen elterlichen Sorge wären Konfrontationen mit ihm unausweichlich. Der Vorderrichter gelangte zu Recht zum Schluss, dass nur eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge eine Beruhigung des El- ternkonflikts im Interesse des Kindeswohls ermöglicht (vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 15 zu Art. 298 ZGB).
Kantonsgericht Schwyz 39
d) Der Vorderrichter kam – ebenfalls gestützt auf das kinderpsychologische Gutachten (vgl. Vi-act. D/16, S. 80 ff. und 89 f.) sowie den Antrag und die ent- sprechende Begründung des Kindesvertreters (vgl. Vi-act. A/16) ‒ zum ein- deutigen Schluss, dass die elterliche Sorge der Klägerin zuzuteilen ist, da nur ihr die uneingeschränkte Erziehungsfähigkeit zu attestieren sei und eine dem- entsprechende, klare und unmissverständliche Willensbekundung des betrof- fenen Kindes vorliege (vgl. angef. Urteil E. 4.2.1-4.2.3, S. 73 ff.). Der Beklagte verlangt für den Fall, dass von einem gemeinsamen Sorgerecht abgesehen wird, keine Zuteilung des Sorgerechts an ihn und setzt sich überdies auch nicht näher mit der entsprechenden Begründung des Vorderrichters ausein- ander. Der Vorderrichter kam denn gestützt auf die gutachterlichen Feststel- lungen, auf den Antrag und die entsprechende Begründung des Kindesvertre- ters, den klaren und unmissverständlichen Willensbekundung von D.________ und den Umstand, dass nur der Klägerin die uneingeschränkte Erziehungsfähigkeit zu attestieren sei, auch zum überzeugenden Schluss, die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zuzuteilen. Auf die zutreffenden Erwä- gungen kann verwiesen werden (vgl. angef. Urteil E. 4.2.2 und 4.2.3, S. 75 ff.; § 45 Abs. 5 JG). Im Übrigen kann auch auf die obigen Erwägungen unter E. 3c verwiesen werden.
4. Der Beklagte verlangt weiter, ihm sei die Obhut zuzuweisen. Er sei wil- lens und fähig, diese zu übernehmen. Als er noch mit der Klägerin zusam- mengelebt habe, sei er für die Obhut verantwortlich gewesen und habe sie kindeswohlgerecht ausgeübt. Im Gegensatz zur Klägerin sei er wochentags in der Lage, die Betreuung von D.________ persönlich wahrzunehmen, und auch bereit, seinen Wohnsitz nach Zürich zu verlegen. Er könne als Dr. oec. D.________ schulisch fördern und beispielsweise auch in Französisch unter- stützen, was die Klägerin nicht könne.
Kantonsgericht Schwyz 40 Die Gutachterin empfahl, die Obhut bei der Klägerin zu belassen, da sich deutlich zeige, dass sie Erziehungsverantwortung übernehmen möchte und sie die dafür notwendigen Kompetenzen aufweise. Sie habe über die letzten Jahre gezeigt, dass sie als Erziehungsverantwortliche D.________ eine für- sorgliche und kindsadäquate Umgebung bieten könne. Auch in Abstützung auf das Kontinuitätsprinzip sei die Obhut bei der Klägerin zu belassen. Auch wenn dem Beklagten prinzipiell die Erziehungsfähigkeit gestützt auf das Gutachten nicht abgesprochen werden kann, zeigt sich in seiner aktuellen psychischen Verfassung eine deutliche Einschränkung. Wie bereits erwähnt, würden seine depressive Grundstimmung sowie seine derzeit starke Ich-Bezogenheit gemäss Gutachterin ein differenziertes Wahrnehmen von D.________ und ihren Bedürfnissen verhindern. Ein Wechselmodell lehnt sie aufgrund der el- terlichen Konflikte ab (vgl. Vi-act. D/16, S. 87 [vgl. auch S. 83 f. und 90]). Die- se Eindrücke bestätigten sich anlässlich der im Massnahmeverfahren ZK2 2017 22 durchgeführten Instruktionsverhandlung. Ausserdem lebt D.________ seit Herbst 2013 mit der Klägerin in Zürich, wo es ihr gemäss Gutachten gut zu gehen scheint (vgl. Vi-act. D/16, S. 86 und 90). Dass die Klägerin und D.________ mit einem „Mann“ zusammenleben würden, der allenfalls einen schlechten Einfluss auf D.________ haben könnte (vgl. KG-act. 29 und 38), blieb unsubstantiiert und unbelegt. Zumindest vermag der alleinige Umstand – sofern überhaupt zutreffend –, dass diesem bei der Rekrutierung keine Waffe überlassen worden sein sollte, keine Umverteilung der Obhut zu bewirken (vgl. auch KG-act. 25 Fragen 45 ff., S. 8). Gleiches hat zu gelten für das neu- este Vorbringen des Beklagten, er habe D.________ am Freitag, 9. November 2018, gegen Mitternacht in komatösem Zustand von einer Party in Zürich ab- geholt. Eine Befragung des offerierten Zeugen kann dabei ausbleiben (vgl. KG-act. 38). Insgesamt ist das Verhältnis zwischen D.________ und der Klägerin gemäss den Aussagen Ersterer sehr gut (vgl. KG-act. 17 aus ZK2 2017 22) und Besu- che D.________ bei ihrem Vater liegen bereits mehrere Jahre zurück (vgl.
Kantonsgericht Schwyz 41 E. 3c oben). Der Beklagte beanstandet ein Abstellen des Vorderrichters auf das Gutachten in seiner Berufung denn auch nicht bzw. er stellt die konkrete Beurteilung nicht in Frage, sondern beschränkt sich vielmehr auf die früheren, heute nicht mehr entscheidenden Verhältnisse während des Zusammenle- bens mit der Klägerin. Seine späteren Beanstandungen bleiben sodann un- substantiiert. Insgesamt ist D.________ mit Verweis auf die vorderrichterli- chen sowie die obigen Erwägungen (E. 3c und d) unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. Selbst wenn er D.________ eine bessere schulische För- derung bieten könnte, würde dies nichts am gezogenen Schluss ändern. Dis- positivziffer 3 des angefochtenen Urteils ist zu bestätigen.
5. a) Der Vorderrichter sprach dem Beklagten kein Besuchsrecht zu (Dis- positivziffer 4). Ausgehend davon, dass ihm die elterliche Sorge und Obhut zugeteilt werde, ersucht der Beklagte um das eingangs erwähnte Besuchsrecht für die Kläge- rin, wobei ihm die Betreuung von D.________ an den übrigen Tagen obliege. Eine entsprechende Regelung entfällt von Vorneherein, da der Klägerin so- wohl die elterliche Sorge als auch die Obhut zugeteilt wurde. Mit den vorder- richterlichen Erwägungen, mit welchen der Vorderrichter ihm – nebst einem schriftlichen Informationsaustausch ‒ persönliche Kontakte verweigerte, setzt sich der Beklagte nicht auseinander und stellt für das vorliegende Ergebnis, dass D.________ der elterlichen Sorge der Klägerin zugewiesen und unter deren Obhut gestellt wird (vgl. E. 3 f. vorne), kein Rechtsbegehren bzw. Even- tualbegehren hinsichtlich seines Besuchsrechts (vgl. hierzu BGer, Urteil 5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 3.3.2). Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen, das schlüssige Gutachten sowie den gefestigten, unabhängi- gen Willen D.________ schliesst sich das Kantonsgericht den Erwägungen des Vorderrichters an, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (§ 45 Abs. 5 JG; vgl. auch E. 3d und e vorne). Insgesamt lässt sich nämlich feststellen, dass D.________ sich schon seit Jahren konstant gegen ein
Kantonsgericht Schwyz 42 Besuchsrecht mit dem Beklagten wehrt und ein solches auch nicht mehr ausgeübt wurde. Wenn auch der Beziehung des Kindes zu beiden Eltern bei der Identitätsfindung eine bedeutende Rolle zuzuerkennen ist und der Beklagte über all die Jahre hinweg den Kontakt zu D.________ suchte, muss nach all dem Gesagten das Wohl von D.________ als gefährdet angesehen werden, wenn sie zu Besuchen bei ihrem Vater gegen ihren starken Widerstand gezwungen würde. Es sollte ihr überlassen werden, ob und gege- benenfalls wann sie bereit ist, einen Kontakt wieder aufzunehmen. Der per- sönliche Verkehr dient in erster Linie dem Kindeswohl. Dieses Ziel wäre vor- liegend mit einem erzwungenen Kontakt, gegen welchen sich D.________ seit Jahren mit festem Willen wehrt, nicht zu erreichen (vgl. BGer, Urteil 5A_926/2014 vom 28. August 2015 E. 4). Zwar wurde D.________ im Juni 2018 erst 14 Jahre alt und steht damit noch nicht unmittelbar vor dem Mün- digkeitsalter; sie äussert aber ihren Willen wie bereits erwähnt seit Jahren in konstanter und nachvollziehbarer Weise (vgl. auch Vi-act. D/16, S. 71). In An- betracht der vorliegenden Umstände muss dem Willen D.________ deshalb entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. auch BGer, Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5). So ist auch gemäss Gutachterin einzig dann eine Veränderung der Situation möglich, wenn der Beklagte Einsicht in seine Problematik erhalten und dadurch Motivation zur Veränderung aufweisen würde. In einem ersten Schritt müsste er „loslassen“, um ihr dann wieder anders begegnen zu können (Vi-act. D/16, S. 48 und 90). Entsprechend bekundete auch die Klägerin, dass zuerst generell Ruhe geschafft werden müsste, was das Auftauchen des Beklagten bei ihnen zu Hause gerade nicht tue (KG-act. 25 aus ZK2 2017 22 Frage 27, S. 6). Dem Beklagten ist damit kein Besuchsrecht zu gewähren, wobei im Übrigen auch auf die Erwägungen im Beschluss vom 10. April 2018 (ZK2 2017 22 betreffend Besuchsrecht) ver- wiesen werden kann.
b) aa) Wird der Klägerin die elterliche Sorge und Obhut zugeteilt und ihr kein Besuchsrecht zugesprochen, kann dem beklagtischen Berufungsbegeh-
Kantonsgericht Schwyz 43 ren Ziffer 1.4, es sei zur Überwachung und Einhaltung der Betreuungszeiten durch die Klägerin eine Beistandschaft anzuordnen und die zuständige Behörde mit dem Vollzug zu beauftragen sowie eine Erziehungsaufsicht be- züglich der Klägerin anzuordnen bzw. diese beizubehalten, im beantragten Sinne nicht entsprochen werden. Zu bestätigen ist aber die vom Vorderrichter erkannte Weiterführung der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (vgl. Dispositivziffer 5 Absatz 1), gegen welche Regelung der Beklagte (eventualiter) keine Einwände erhebt, womit auf die vorderrichterliche Begrün- dung, gemäss welcher es sich aufgrund der äusserst belasteten Beziehung zwischen den Parteien auch ohne Anordnung eines Besuchsrechts aufdränge, die bestehende Erziehungsbeistandschaft für D.________ aufrechtzuerhalten, solange es der KESB angezeigt erscheint, verwiesen werden kann (vgl. an- gef. Urteil E. 5.5, S. 88; § 45 Abs. 5 JG). bb) Gemäss angefochtenem Urteil soll dem erwähnten Beistand insbeson- dere die Funktion zukommen, einen regelmässigen Informationsaustausch zwischen D.________ und dem Beklagten sicherzustellen. Hierfür werde der Beklagte berechtigt erklärt, mit D.________ einmal monatlich, jeweils per Mo- natsende, einen direkten schriftlichen Informationsaustausch durch Brief oder E-Mail zu pflegen, wobei jeweils zuerst der Beklagte über sein Leben zu be- richten habe und anschliessend D.________ im Gegenzug über ihres (Dispo- sitivziffer 5 Absatz 2). Hiergegen bringt der Beklagte in seiner Begründung ‒ für den Fall, dass ihm die elterliche Sorge und Obhut nicht zugeteilt wird ‒ keine Einwände vor, weshalb der schriftliche Informationsaustausch bzw. ein entsprechender Kontakt mit Verweis auf die Erwägungen des Vorderrichters aufrechtzuerhalten ist (vgl. angef. Urteil E. 5.4, S. 87 f.; § 45 Abs. 5 JG).
6. Der Beklagte verlangt von der Klägerin einen monatlichen Kindesunter- halt von Fr. 1‘300.00 plus Kinder- bzw. Ausbildungszulage, welcher zu inde- xieren sei (vgl. Berufungsantrag Ziffer 1.5 und 1.6). Nachdem die elterliche Sorge sowie die Obhut der Klägerin zugesprochen wurden und dem Beklag-
Kantonsgericht Schwyz 44 ten überdies kein Besuchsrecht eingeräumt wurde, steht dem Beklagten kein entsprechender Anspruch zu. Ebenso wenig ist die Klägerin bei dieser Sach- lage zu verpflichten, die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für D.________ (weiterhin) auf ein hierfür speziell eingerichtetes Konto einzubezahlen, wie vom Beklagten gefordert. Weitere Ausführungen erübrigen sich an dieser Stel- le.
7. Der Beklagte verlangt von der Klägerin einen nachehelichen Unterhalts- beitrag von Fr. 5‘000.00. Der Vorderrichter verneinte einen solchen mangels Vorliegens ehebedingter Nachteile. Es fehle an substantiierten Behauptungen sowie entsprechenden Nachweisen dazu, dass der Beklagte während der Ehe zugunsten der Familie beruflich kürzer getreten wäre. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der H.________ habe er keine neue Stelle angetreten – auch Suchbemühun- gen betr. Teilzeitstellen, die mit seinen Betreuungszeiten kompatibel gewesen wären, habe er nicht nachgewiesen – und damit einen Unterbruch seiner be- ruflichen Laufbahn in Kauf genommen, weshalb es nicht sachgerecht wäre, wenn die Klägerin auch noch für seinen Lebensunterhalt aufkommen müsste. Es sei durch die Ehe weder eine Vertrauensposition geschaffen worden noch seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beklagten ehebedingt. Der Beklagte setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern be- schränkt sich in seinen Vorbringen darauf, es sei am zuletzt gelebten Lebens- standard ‒ von gemäss seiner Aufstellung mindestens Fr. 4‘965.70 plus Steu- ern ‒ anzuknüpfen und er sei nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Er kommt damit seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nach, weshalb mangels hinreichender Begründung in diesem Punkt nicht auf die Berufung eingetreten werden kann. Im Übrigen endete das Arbeitsverhält- nis bei der H.________ am 31. März 2011, nach Einreichung der Scheidungs- klage, wobei der Beklagte im Jahre 2010 unbestrittenermassen Saläreingänge von gesamthaft Fr. 188‘924.50 erzielte (vgl. angef. Urteil E. 6.3, S. 89; Vi-act.
Kantonsgericht Schwyz 45 D/37, Vi-BB 73). Die Berufung wäre in diesem Punkt damit ohnehin abzuwei- sen.
8. Die Parteien unterstanden unbestrittenermassen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftbeteiligung. Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güter- standes (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB) ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Nach den Erwägungen des Vorderrichters sei die Auflösung des Güterstandes per 14. Februar 2011, dem Datum der Klageeinreichung, vorzunehmen, was unbestritten blieb. Er verpflichtete den Beklagten in güterrechtlicher Hinsicht, der Klägerin Fr. 128‘013.90 zu bezahlen (Dispositivziffer 9).
a) Der Beklagte ersucht in erster Linie um Vormerknahme, dass er das klägerische Rechtsbegehren Ziffer 10 der Klage vom 14. Februar 2011 aner- kannt habe, sowie um Verpflichtung, der Klägerin Fr. 929.75 – was der Hälfte des sich zum relevanten Zeitpunkt auf dem Sparkonto zz bei der O.________ (Bank 1) befindenden Betrags von Fr. 1‘859.50 entspricht ‒ zu bezahlen. Im Übrigen seien sie per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinanderge- setzt zu erklären (Berufungsbegehren Ziffer 3.1). Als Begründung macht er geltend, die Klägerin habe weder in der Klage- noch in der Replikbegründung etwas anderes als die Teilung seines Guthabens auf dem Sparkonto bei der O.________ (Bank 1), zz verlangt aa) Mit Rechtsbegehren Ziffer 10 ihrer Klage forderte die Klägerin was folgt: Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind mit der Ausnahme von: ▪ Sparkonto bei der O.________ (Bank 1), zz, lautend auf A.________ Das entsprechende Guthaben sei zwischen den Parteien hälftig zu teilen. In Rechtsbegehren Ziffer 9 der Klagebegründung wurde das Rechtsbegehren wie folgt geändert (Vi-act. A/2):
Kantonsgericht Schwyz 46 Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien vorzuneh- men, wobei vor allem das Guthaben des ▪ Sparkonto bei der O.________ (Bank 1), zz, lautend auf A.________ zwischen den Parteien hälftig zu teilen sei. Anlässlich der Hauptverhandlung bezifferte die Klägerin das entsprechende Rechtsbegehren schliesslich wie folgt: Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien vorzuneh- men, und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von CHF 174‘723.90 zu bezahlen. bb) Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder die Gegenpartei zustimmt. Ein neues oder geändertes Rechtsbe- gehren steht in einem sachlichen Zusammenhang, wenn es sich auf den glei- chen Lebensvorgang stützt (Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., N 18 zu Art. 227 ZPO), was vorliegend ohne Weiteres zu bejahen wäre. Ausserdem stellen sich keine novenrechtlichen Fragen, wenn die Klageänderung im Rahmen der Klagebegründung erfolgt (Art. 230 Abs. 1 ZPO e contrario; vgl. OG SH, OGE 10/2013/19 vom 13. Februar 2015 E. 4d mit Verweisen). Der eigentliche Schriftenwechsel soll denn gestützt auf Art. 291 Abs. 3 ZPO auch erst nach der Einigungsverhandlung stattfinden (BGE 138 III 366 E. 3.2.2, S. 372), wobei der Beklagte erstmals nach Einrei- chung der Klagebegründung durch die Klägerin schriftlich Stellung nahm. Aus der behaupteten Anerkennung vermag der Beklagte mithin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es wird indes zur Kenntnis genommen, dass sich der Beklagte mit einer hälftigen Teilung seines Sparkontos bei der O.________ (Bank 1) einverstanden erklärt. Dass die Klägerin aber lediglich eine Teilung des besagten Guthabens beantragt hätte, trifft nicht zu. So ersuchte sie mit Klagebegründung vor allem um Teilung desselbigen, was weitere Vermö- genswerte nicht ausschliesst. Gleichzeitig stellte sie ein Auskunftsbegehren
Kantonsgericht Schwyz 47 hinsichtlich des Einkommens, des Vermögens und der Schulden des Beklag- ten unter Vorlage der erforderlichen Urkunden, insbesondere die detaillierten Kontoauszüge der letzten fünf Jahre betreffend allfällige Konten bei der O.________ (Bank 1) (Rechtsbegehren Ziffer 8). Sie führte im Zusammen- hang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Wesentlichen aus, kei- ne Kenntnis über Bestand und Höhe des Guthabens bei explizit erwähntem Sparkonto sowie darüber zu haben, in welchem Eigentumsverhältnis die Lie- genschaften der Familie des Beklagten stünden (Vi-act. A/2 Ziff. 6, S. 22 f.). In der Replik wies sie zudem darauf hin, dass der Beklagte lediglich einen Kon- toauszug für den Zeitraum vom 31. Dezember 2010 bis zum 30. April 2011 eingereicht habe, vor diesem Zeitpunkt der Kontostand massiv höher gewe- sen sei und einen sechsstelligen Betrag aufgewiesen habe (Vi-act. A/5 Ziff. 5, S. 49 ff.). Bereits der Vorderrichter wies auf das gestellte Auskunftsbegehren sowie im Wesentlichen darauf hin, dass die angeforderten Kontodaten infolge Verweigerung des Beklagten direkt bei der O.________ (Bank 1) hätten ediert werden müssen und schliesslich vom Beklagten am 17. Dezember 2015 ein- gereicht worden seien (mit Verweis auf Vi-act. D/17-23 und D/36 f.). Auf ent- sprechendes Gesuch der Klägerin hin seien in der Folge nach erneuter Her- ausgabeverweigerung des Beklagten auch Kontoauszüge der R.________ AG von der Q.________ (Bank 2) AG ediert worden (mit Verweis auf Vi-act. D/38, D/40, D/42 f., D/45 und D/47-D/51). Mit diesen Erwägungen setzte sich der Beklagte nicht auseinander bzw. beanstandete diese nicht, weshalb er mit seinem Verweis auf die geltende Dispositions- und Verhandlungsmaxime nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Vielmehr kann auf seine pau- schale Begründung, die Klägerin habe weder in der Klage- noch in der Replik- begründung etwas anderes als die Teilung des Guthabens auf dem Sparkonto bei der O.________ (Bank 1) verlangt, nicht eingetreten werden.
b) Weiter ist unter dem Titel Güterrecht auf die Eventualanträge des Be- klagten einzugehen (vgl. Berufungsbegehren Ziffer 3.2).
Kantonsgericht Schwyz 48 aa) Infolge Verletzung seines rechtlichen Gehörs ersucht der Beklagte even- tualiter um Rückweisung des Prozesses an den Vorderrichter, weil dieser kei- ne Beweisverfügung erlassen und keine Beweise in Bezug auf das Grundei- gentum der Klägerin und der Finanzierung abgenommen habe. Die Klägerin reichte mit Klagebegegründung – in Kopie – eine Bescheinigung über die staatliche Rechtsregistrierung von I.________ als Eigentümerin des Objektes mit der Adresse J.________ zu den Akten (Vi-KB 12). Der beklagti- sche Vorhalt, es handle sich hierbei lediglich um eine Fotokopie, ist neu und aus novenrechtlichen Gründen nicht zu hören (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO); unter Ziffer 37 auf Seite 13 seiner Klageantwort-/Widerklageschrift (Vi-act. A/3) so- wie Ziffer 25 seines ersten Vortrags anlässlich der Hauptverhandlung (Vi-act. A/17), auf welche der Beklagte verweist, lässt sich auf jeden Fall kein entspre- chender Einwand entnehmen. Im Übrigen kann eine Urkunde in Kopie einge- reicht werden und es sind vorliegend weder begründete Zweifel an der Echt- heit ersichtlich noch werden solche näher geltend gemacht (vgl. Art. 180 Abs. 1 ZPO). Weshalb die Bescheinigung „nichts Beweiskräftiges“ aussagen soll, ist unklar. Davon abgesehen verneinte der Vorderrichter die Erforderlichkeit weiterer Abklärungen, weil der Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte zu einer Finanzierung durch die Klägerin vorgebracht habe (vgl. angef. Urteil E. 9.2.8, S. 104). Selbst wenn sich aus der Urkunde nichts über die Finanzie- rung des Objektes entnehmen lässt, mangelt es den erstinstanzlichen Vor- bringen des Beklagten in der Tat an entsprechenden, konkreten Behauptun- gen. So macht der Beklagte nicht ansatzweise geltend, dass bzw. weshalb und gestützt auf welche Umstände die Finanzierung von welcher Vermö- gensmasse erfolgt sein soll. Zu beachten ist auch, dass die Bescheinigung per
19. Januar 2004 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Parteien noch nicht getrennt waren. Der Beklagte setzt sich mit den vorderrichterlichen Er- wägungen nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf die pauschale Rü- ge der fehlenden Beweisabnahme mit einem Verweis auf seine Klageantwort- /Widerklageschrift (Ziffer 37, S. 13) und den Vortrag an der Hauptverhandlung
Kantonsgericht Schwyz 49 (Ziffer 25). Auch aus seinen Eingaben vom 2. und 24. Oktober sowie 12. No- vember 2018 ergibt sich – ungeachtet der Novenschranke ‒ nicht, welche Beweise weshalb zu erheben (gewesen) wären (vgl. KG-act. 26 und 29). Da- mit kommt der Beklagte seiner Begründungspflicht erneut nicht nach. Dabei ergab bzw. ergibt sich auch aus Art. 277 Abs. 2 ZPO kein entsprechender Handlungsbedarf. Inwieweit ihm in diesem Zusammenhang eine fehlende Be- weisverfügung – hierauf wies er bereits erstinstanzlich hin (vgl. Vi-act. D/19 und D/21) ‒ zum erheblichen Nachteil gereichte und inwiefern sein rechtliches Gehör verletzt wurde, macht der Beklagte ebenso wenig geltend (vgl. auch CAN Nr. 1/2017, S. 24). bb) Der Beklagte beanstandet eventualiter weiter die fehlende Berücksichti- gung seines per Heiratsdatum vom ________ vorhandenen Vermögens von Fr. 59‘581.00 als Eigengut. Zudem habe er mangels Beweisverfügung nie Gelegenheit erhalten, die Kreditkartenschulden per Güterrechtsstichtag nach- zuweisen, und der Vorderrichter habe mangels Beweisverfügung in Bezug auf das Familienauto Toyota keinen Beweis abgenommen. Der Beklagte verlangt auch in diesem Zusammenhang eine Rückweisung des Prozesses an den Vorderrichter, welcher die Berücksichtigung dieser erstmals an der Hauptver- handlung geltend gemachten Positionen gestützt auf Art. 229 ZPO verneinte (vgl. angef. Urteil E. 9.2.8, S. 104). Der Beklagte verfügte per 31. Dezember 1999 bei der O.________ (Bank 1) zwar über Anlagen im Wert von Fr. 59‘581.00 (Vi-BB 94). In der Hauptver- handlung werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO aber nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und (a) erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten In- struktionsverhandlung entstanden oder gefunden worden sind (echte Noven), oder (b) bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten In- struktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). Der Beklagte bestreitet
Kantonsgericht Schwyz 50 nicht, dass sein Vorbringen samt Beweismittel zu spät erfolgte. Erstinstanzlich hat er das Vermögen von Fr. 59‘581.00 per 31. Dezember 1999 nach durch- geführtem doppelten Schriftenwechsel (vgl. Vi-act. E/46) explizit erstmals an der Hauptverhandlung vom 3. November 2016 und damit verspätet vorge- bracht. Zur Novenberechtigung äusserte er sich damals nicht (Vi-act. E/139 und A17 Ziff. 24, S. 11). Wenn er im Berufungsverfahren neu vorbringt, die Beschaffung der Belege habe sich als äusserst schwierig erwiesen und nicht während des zweifachen Schriftenwechsels erfolgen können, weil IT- Probleme u.a. aufgrund der Fusion L.________/M.________ bestanden hät- ten, ist er damit ebenfalls aus novenrechtlichen Gründen nicht zu hören (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dass innerhalb der grossen Zeitspanne zwischen der Klage (14. Februar 2011) bzw. der Klagebegründung (26. September 2011) und der Klageduplik (5. Februar 2013) ein gangbarer Weg gefehlt haben soll, die entsprechenden Belege bei der Bank aufzutreiben, vermochte der Beklag- te im Übrigen mit seiner pauschalen Behauptung von IT-Problemen nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Ebenso mit Bezug auf die Kreditkartenschulden und das Familienauto (Toyo- ta) blieb der Beklagte erstinstanzlich eine Begründung für das unbestrittener- massen verspätete Einbringen in den Prozess schuldig. Er führte lediglich aus, es stehe ihm ein Anteil am Wert des Autos, welches im Besitze der Klä- gerin sei und per Scheidungsdatum einen Wert von mindestens Fr. 20‘000.00 (genaue Zahl in Steuererklärung 2007) aufgewiesen habe, zu und es sei das per 14. Februar 2011 bestehende Minus von Fr. 7‘000.00 der gemeinsamen VISA-Karte, die nur seinem Konto belastet worden sei, miteinzubeziehen. Als Beweis offerierte er die Parteibefragung – ebenso im Berufungsverfahren ‒ und behielt sich im Übrigen die Einreichung von Belegen vor (Vi-act. A/17 Zif- fer 25, S. 11). Erfolgten die Vorbringen aber zu spät, erübrigen sich auch ent- sprechende Beweisabnahmen. Bei diesem Ergebnis ist auch an dieser Stelle nicht ersichtlich, inwieweit die fehlende Beweisverfügung dem Beklagten zum Nachteil gereichte, zumal eine Partei ihre Behauptungen unabhängig vom
Kantonsgericht Schwyz 51 Vorliegen einer solchen genügend substantiiert und rechtzeitig in den Prozess einzubringen hat. Anzufügen ist, dass der Beklagte keine näheren Behaup- tungen zum Einbezug der zwei Positionen in die güterrechtliche Auseinander- setzung aufstellte, wobei im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime der nicht substantiiert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzu- setzen ist (BGer, Urteil 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1).
c) Schliesslich bleibt auf die Subeventualanträge des Beklagten einzuge- hen (Berufungsbegehren Ziffer 3.3). Der Beklagte ersucht um Verpflichtung der Klägerin, ihm Fr. 8‘486.10 zu bezahlen; im Übrigen seien die Parteien güterrechtlich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt zu erklären. Er stellt sich dabei im Wesentlichen gegen die Anrechnung des Be- trages von Fr. 273‘000.00. Der Vorderrichter setzte den klägerischen Vor- schlag auf Fr. 26‘232.52 fest. Den entsprechenden Betrag des Beklagten be- zifferte er auf Fr. 282‘260.32, welcher sich aus Kontiguthaben von Fr. 7‘400.86 (Privatkonto yy [Vi-act. D/15, Vi-BB 52]) und Fr. 1‘859.50 (Sparkonto zz [Vi-BB 36c]) sowie dem Betrag von Fr. 273‘000.00 zusammensetzt. aa) Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe nie, vor allem nicht rechtzeitig, behauptet, zum Guthaben auf dem Sparkonto bei der O.________ (Bank 1), zz seien irgendwelche Beträge hinzuzuzählen. Nach Art. 290 lit. c ZPO sind in der Scheidungsklage Rechtsbegehren zu den vermögensrechtlichen Folgen zu stellen. Im Anwendungsbereich der Disposi- tionsmaxime sind diese nach Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern (Stalder, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, in: FamPra 1/2014, S. 55). Hängt die Bezifferbarkeit einer Forderung von der vorgängigen Auskunftsertei- lung durch die beklagte Partei ab und hat die Klägerin einen materiellrechtli- chen Anspruch auf Erteilung dieser Auskunft (z.B. Art. 170 ZGB), kann sie im Rahmen einer Stufenklage – ohne die Angabe eines Mindestwerts (Stalder, a.a.O., S. 57; OGer SH, OGE 10/2013/19 vom 13. Februar 2015 E. 4d) ‒ ein
Kantonsgericht Schwyz 52 Begehren um Auskunftserteilung als Hilfsanspruch zusammen mit einem zunächst unbezifferten Forderungsbegehren gegen den Beklagten als Haupt- anspruch geltend machen. Nach erfolgter Auskunft ist die Forderung zu bezif- fern (Art. 85 Abs. 2 ZPO; Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schwei- zerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. A. 2016, N 4 zu Art. 85 ZPO). Dass die Klägerin mit Klagebegründung vor allem um Teilung des Sparkontos bei der O.________ (Bank 1) ersuchte, was den Einbezug weiterer Vermö- genswerte in die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht ausschloss, und auch ein Auskunftsbegehren stellte, wurde bereits erläutert (vgl. E. 8a/bb oben). Schon in ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2016 zu den edierten Kontoauszügen Vi-BB 63-74 hatte die Klägerin sodann – ohne anwaltliche Vertretung – unter anderem geltend gemacht, es sei im Detail zu prüfen, wo die Fr. 273‘000.00 hingeflossen seien (Vi-act. D40). Dem am 17. Dezember 2015 vom Beklagten eingereichten Kontoauszug des Sparkontos xx der O.________ (Bank 1) per 01.01.2008–31.12.2008 lässt sich entnehmen, dass der Beklagte am 4. November 2008 den fraglichen Betrag von diesem auf das Konto ww, lautend auf die R.________ AG, übertrug (Vi-act. D/37, Vi-BB 65). Aus dem von der Q.________ (Bank 2) AG am 8. April 2016 eingereichten Kontoauszug des erwähnten Kontos der R.________ AG per 01.12.2008- 31.12.2008 ergibt sich, dass die Fr. 273‘000.00 am 22. Dezember 2008 bei der Q.________ (Bank 2) bar abgehoben wurden (Vi-act. D/51). Der entspre- chende Kontoauszug wurde der Klägerin mit Verfügung vom 12. April 2016 unter dem Hinweis, dass den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung Gele- genheit zur Stellungnahme geboten würde, zugestellt (Vi-act. D/52). An der Hauptverhandlung bezifferte die Klägerin ihren güterrechtlichen Anspruch ge- stützt auf eine entsprechende Aufstellung schliesslich – rechtzeitig ‒ auf Fr. 174‘723.90 (Vi-act. A/15, S. 14 f.). bb) Der Beklagte trägt weiter vor, er habe den Beweis dafür, dass er nicht mehr über den Betrag von Fr. 273‘000.00 verfüge, nicht erbringen können,
Kantonsgericht Schwyz 53 weil er ihn nicht mehr habe; ein Nichts lasse sich nicht nachweisen. Er sei nicht buchhaltungspflichtig. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beklagte zu Proto- koll, die Fr. 273‘000.00 verbraucht zu haben. In Russland würde die Bar- und Schattenwirtschaft herrschen. Es gäbe keine Belege und Rechnungen und es werde alles in bar bezahlt. Die Klägerin habe ihm gesagt, er solle doch einen Job in Russland annehmen, da würde er viel mehr verdienen. Sie könne sich vorstellen, nach Russland zu gehen, sie wolle aber nicht mit ihm zusammen- leben. Er habe in Russland eine Wohnung für die Schwiegermutter und die Klägerin sowie eine für sich gemietet, wobei es ungefähr eineinhalb Jahre gedauert habe, bis klar gewesen sei, dass die Klägerin nicht nach Moskau kommen werde. Auf Nachfrage hin vermochte er sich nicht zur Mietzinshöhe äussern, sondern fügte lediglich an, Moskau sei die teuerste Stadt in Europa bzw. eine vergleichbare Wohnung mit Schweizer Standard bei vergleichbarer Grösse sei sicher etwa doppelt, vielleicht auch dreimal so teuer; es überforde- re ihn jetzt, wie viel genau (vgl. Vi-act. A/14 Fragen 51 ff. und 82, S. 20 f. und 26). Die Sachverhaltsdarstellung des Beklagten überzeugte den Vorderrichter nicht. Vorab sei es wenig glaubhaft, dass die Klägerin damals überhaupt in Betracht gezogen haben soll, dem Beklagten mit den schulpflichtigen Kindern nach Moskau zu folgen. Ebenso sei kaum vorstellbar, dass der Beklagte ge- stützt auf vage mündliche Zusicherungen gleich zwei Wohnungen gemietet hätte. Er bleibe denn auch jeglicher konkreter Angaben zu Zeitpunkt und Kos- ten dieses Vorhabens schuldig. Ungeachtet dessen wäre ein derart hoher Vermögensverbrauch in relativ kurzer Zeit nicht glaubwürdig. Zudem dürfe nicht vergessen werden, dass der Beklagte im Zeitraum zwischen der besag- ten Barauszahlung und dem güterrechtlichen Stichtag bei der H.________ AG angestellt gewesen sei und für das Jahr aus den Auszügen des Privatkontos – ohne Einrechnung der Spesenentschädigungen – Saläreingänge von gesamt- haft Fr. 181‘922.65 ersichtlich seien; im Jahr 2010 seien es sogar Fr. 188‘924.50 gewesen. Trotz des guten Einkommens habe das Kontogutha-
Kantonsgericht Schwyz 54 ben 2009 nur um rund Fr. 15‘000.00 zu- und 2010 gar leicht abgenommen (mit Verweis auf Vi-act. D/37, Vi-BB 72 f.). Es könne deshalb davon ausge- gangen werden, dass der Beklagte seine laufenden Ausgaben über dieses Konto abgewickelt habe (angef. Urteil E. 9.2.4.3, S. 102). Anlässlich der im Berufungsverfahren ZK2 2017 22 durchgeführten Instrukti- onsverhandlung erklärte der Beklagte ebenfalls lediglich, das Geld bei sich gehabt und die entstandenen Kosten, wie in Russland üblich, ohne Erhalt von Rechnungen bar bezahlt zu haben. Er habe dieses auf keinem Konto mehr angelegt. Er habe damals nicht gewusst, dass er werde belegen müssen, was er dort gemacht habe. Er sei nicht buchführungspflichtig. 2008 bis 2010 habe die Klägerin sich nicht scheiden lassen wollen, sie habe eine Pause gebraucht. Sie seien dann auch wieder zusammen Mittagessen gegangen und es habe nicht so ausgesehen, dass er in einem Scheidungsverfahren die „Buchführung“ abgeben müsste. Er sei damals auch nicht davon ausgegangen, dass er in eine solch schlechte finanzielle Situation komme, sondern dass sie wieder nach Russland ziehen und dort beide verdienen würden (vgl. act. 25 aus ZK2 2017 22 Fragen 124 ff. und 131). Eine Beweisnot liegt nicht schon darin begründet, dass eine Tatsache, die ihrer Natur nach ohne weiteres dem unmittelbaren Beweis zugänglich wäre, nicht bewiesen werden kann, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismit- tel fehlen. Blosse faktische Beweisschwierigkeiten im konkreten Fall vermö- gen nicht zu einer Beweiserleichterung zu führen, welche im Übrigen nur er- folgen kann, wenn ansonsten das Durchdringen mit der betreffenden An- spruchsgrundlage dauernd und vollständig vereitelt würde. Im ehelichen Güterrecht ist eine typische Beweisnot und damit eine Herabsetzung des Re- gelbeweismasses abzulehnen. Wer Belege, Quittungen, Verträge oder andere Indizien nicht aufbewahrt, hat im Streitfall einen allfälligen Mangel an Beweis- mitteln selber zu verantworten und für seine Nachlässigkeit die Konsequenzen zu tragen (Aebi-Müller/Jetzer, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht,
Kantonsgericht Schwyz 55 in: AJP 3/2011, S. 297 f.). Mit dem entsprechenden Argument vermag der Beklagte demnach nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er liefert im zweitin- stanzlichen Verfahren keine plausiblen Erklärungen zum Vermögensver- brauch, was sich aufgedrängt hätte, nachdem der Vorderrichter insbesondere auf seinen damaligen nicht unbeachtlichen Lohn und die ab seinem Privatkon- to erfolgten Abhebungen Russischer Rubel hingewiesen hatte. Indem sich der Beklagte in seinen Vorbringen auf die fehlende Beweismöglichkeit beschränkt, ohne zu den nachvollziehbaren Argumenten des Vorderrichters Stellung zu beziehen und Erklärungen abzugeben, vermag er diesbezüglich abermals seiner Begründungspflicht nicht ausreichend nachzukommen. Dass der Be- klagte keinen einzigen Beleg für den angeblichen Vermögensverbrauch vorzu- legen vermag, erscheint im Übrigen nicht glaubhaft. Die unterlassene Mitwir- kung ist vielmehr als Indiz dafür zu werten, dass das Geld im relevanten Zeit- punkt vom 14. Februar 2011 nicht aufgebraucht war (vgl. auch BGer, Urteil 5P.252/2005 vom 4. August 2005 E. 2.3). In diesem Zusammenhang kann im Übrigen eine Fristansetzung zur Einreichung entsprechender Belege ausblei- ben (vgl. KG-act. 26), wären diese doch – wie auch eine nachträgliche Einrei- chung von Belegen ‒ aus novenrechtlichen Gründen ohnehin nicht zu berück- sichtigen gewesen. Des Weiteren verwies der Beklagte auch anlässlich der Instruktionsverhandlung, auf das damalige Vorhandensein eines Lohnes angesprochen, nur auf die Lebenskosten, die Miete zweier Wohnungen – diejenige in Lachen habe er auch noch bezahlen müssen ‒, die Zahlung von Unterhalt, das Erfordernis eines Autos, welches die Firma versprochen habe, er aber dann doch selber habe zahlen müssen, sowie die entstandenen Rechtskosten in Russland (vgl. act. 25 aus ZK2 2017 22 Frage 130). Ebenso unsubstantiiert blieb – ungeachtet der Novenfrage ‒ das Vorbringen zu den im Zusammenhang mit dem Umzug nach Russland angeblich angefallenen erheblichen Kosten (vgl. KG-act. 29). Weshalb die Buchhaltungsunterlagen und das Aktienbuch der R.________ AG – ohne entsprechenden Antrag ‒ hätten beigezogen werden müssen bzw. inwieweit diese Unterlagen Aufschluss über den Verbleib des Geldes hätten liefern können, bleibt
Kantonsgericht Schwyz 56 gleichermassen unklar (vgl. KG-act. 38). Insgesamt lassen sich weder den Eingaben des Beklagten noch seinen Aussagen konkrete Ausführungen zur ungefähren Höhe der jeweiligen angefallenen Kosten entnehmen. Dabei ist mit dem Vorderrichter darauf hinzuweisen, dass das letzte Anstellungsverhält- nis des Beklagten bei der H.________ am 31. März 2011 endete. Er verfügte damit bis über den relevanten Stichtag der güterrechtlichen Auseinanderset- zung hinaus über ein geregeltes Einkommen. Für das Jahr 2010 lassen sich in seinen Kontoauszügen – wie vom Vorderrichter festgehalten – Saläreingänge von gesamthaft Fr. 188‘924.50 entnehmen (vgl. angef. Urteil E. 6.3, S. 89), was unbestritten blieb. Aufgrund des trotz guten Einkommens nur leicht zu- nehmenden Kontoguthabens im Jahre 2009 um rund Fr. 15‘000.00 und des gar leicht abnehmenden Guthabens im Jahre 2010 (vgl. Vi-act. D/37, Vi-BB 72 f.) kann mit dem Vorderrichter sowie mangels nachvollziehbarer Einwände des Beklagten davon ausgegangen werden, dass der Beklagte seine laufen- den Ausgaben über das O.________ (Bank 1) abwickelte (vgl. auch angef. Urteil E. 9.2.4.3, S. 102). Dass der Beklagte nebst seinem beachtlichen Ein- kommen innert gut drei Jahren weitere Fr. 273‘000.00 verbraucht haben soll, erscheint – jedenfalls ohne nähere Erklärung über die konkreten Ausgänge bzw. deren Höhe ‒ nicht glaubhaft. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beklagte gegen Ende 2007 Fr. 50‘000.00 vom Konto der R.________ AG auf sein O.________ (Bank 1) überweisen liess und diesen Betrag vor der Kläge- rin nicht „versteckte“. Einerseits erfolgte diese Überweisung rund ein Jahr früher, andererseits lässt sich aus diesem Umstand nicht nachvollziehen, wo- hin die Fr. 273‘000.00 flossen. Wenn auch die Klägerin keine Gütertrennung beantragte, machte sie das erste Eheschutzverfahren sodann bereits am
31. Oktober 2008 anhängig – in selbigem vereinbarten die Parteien die Auf- hebung des gemeinsamen Haushaltes im Sinne von Art. 175 ZGB mit Wir- kung ab 31. Oktober 2008 (vgl. Vi-KB 2) ‒, woraus sich ableiten lässt, dass die Parteien zu diesem Zeitpunkt bzw. davor schon Eheprobleme hatten. Der Beklagte selber gab zu Protokoll, dass es damals in seiner Ehe heftig gekriselt habe (Vi-act. A/14 Frage 51). Damals stand die Scheidung zwar noch nicht
Kantonsgericht Schwyz 57 direkt an, augenfällig ist aber, dass die fragliche Überweisung nur wenige Ta- ge und die Abhebung keine zwei Monate später erfolgten. Seine diesbezügli- che Eile ist ebenfalls als Indiz dafür zu werten, dass der Beklagte die fragliche Summe der Klägerin vorenthalten wollte. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beklagte, er glaube, man habe sechs Monate vorher das Spar- konto künden müssen; demnach habe er es vermutlich im Frühling 2008 gekündigt. Vermutlich sei die Kündigungsfrist Ende Oktober 2008 abgelaufen, das heisse, er habe das Sparkonto im April 2008 künden müssen (Vi-act. A/14 Frage 51). Wie der Beklagte selber festhielt, handelt es sich hierbei aber nur um eine Vermutung und liegen keine weiteren Anhaltpunkte hierfür vor. Für die Version der Klägerin spricht ausserdem, dass der Vorderrichter die ent- scheidenden Kontoauszüge mangels Mitwirkung des Beklagten vom entspre- chenden Bankinstitut einholte ‒ die Unterlagen hielt er infolge Protests des Beklagten einstweilen zurück ‒ und der Beklagte erst nach Rechtskraft des im separaten Verfahren getroffenen Entscheids über das Auskunftsbegehren nach entsprechender Abweisung einer dagegen erhobenen Berufung durch das Kantonsgericht zur Vorlage der detaillierten Kontoauszüge, welchen sich die Überweisung des Betrags von Fr. 273‘000.00 entnehmen liess, bereit war (vgl. Vi-act. D/17-24 und D/36 f.). Unklar blieben auch die Aussagen des Be- klagten über den Aufbewahrungsort des Geldes. Schliesslich erscheint sehr fraglich, dass die Klägerin ihm mit den Kindern tatsächlich nach Russland zu folgen beabsichtigte, was auch der Vorderrichter als wenig glaubhaft ansah. Selbst der Beklagte gab zu Protokoll, sie habe sich dies vorstellen können, wolle aber nicht mit ihm zusammenleben; sie seien getrennt (Vi-act. A/14 Fra- ge 51, S. 20). Dass der Beklagte ohne konkrete Zusage der Klägerin gleich zwei Wohnungen in Russland gemietet haben soll, erscheint abwegig. Insge- samt kann der Beklagte mit seinen Aussagen nicht als glaubwürdig noch des- sen Tatsachendarstellung als glaubhaft erachtet werden. Ist seiner Version nicht zu folgen, rechnete der Vorderrichter den Betrag von Fr. 273‘000.00 da- mit zu Recht der beklagtischen Errungenschaft an. Die Anrechnung an das
Kantonsgericht Schwyz 58 beklagtische Eigengut steht dabei gestützt auf die Vorbringen der Parteien ausser Frage. cc) Schliesslich macht der Beklagte eine rechtswidrige Herausgabe der Be- lege durch die Q.________ (Bank 2) AG bzw. ein entsprechendes Verwer- tungsverbot geltend, da diese an das Bankgeheimnis gebunden (gewesen) sei und der Vorderrichter sie nicht über die Mitwirkungspflichten, das Verweige- rungsrecht und die Säumnisfolgen gemäss Art. 161 ff. ZPO aufgeklärt habe. Die Q.________ (Bank 2) AG stellte der Vorinstanz einen Auszug des Kontos Nr. vv, lautend auf R.________ AG, für den Zeitraum vom 19. Dezember 2007 bis zur Saldierung im Mai 2010 zu (Vi-act. D/51). In der entsprechenden an die O.________ (Bank 1) gerichteten Editionsverfügung vom 7. März 2016 erfolgte eine Aufklärung über die Mitwirkungspflichten, das Verweigerungs- recht sowie die Säumnisfolgen (Vi-act. D/45). Der Beklagte macht nun gel- tend, die O.________ (Bank 1) und die Q.________ (Bank 2) AG seien zwei eigene, verschiedene juristische Personen. In ihrem Schreiben vom 11. März 2016 teilte die O.________ (Bank 1) der Vorinstanz mit, dass das in der Schweiz gebuchte Geschäft der Unternehmensbereiche Retail & Corporate sowie Wealth Management per 14. Juni 2015 von ihr auf die Q.________ (Bank 2) AG übertragen worden sei, ihr Rechtsdienst aber auf der Basis von Dienstleistungsverträgen auch die Q.________ (Bank 2) AG betreue und für Behördenanfragen zuständig sei. Gemäss dem beigelegten Informations- schreiben muss aus der behördlichen Anordnung jedoch klar und separat her- vorgehen, welche Rechtseinheit betroffen bzw. als Informationsträger zur Auskunft verpflichtet ist (Vi-act. D/47). Mit Schreiben vom 21. März 2016 er- weiterte die Vorinstanz ihre Editionsverfügung vom 7. März 2016 (mit Ergän- zung/Abänderung vom 14. März 2016) und dehnte das entsprechende Ersu- chen ausdrücklich auch auf jene Kontobeziehungen aus, die von der O.________ (Bank 1) auf deren Tochtergesellschaft Q.________ (Bank 2) übertragen wurden (Vi-act. D/50), woraufhin die Auskunft denn auch erteilt
Kantonsgericht Schwyz 59 wurde. Festzuhalten ist demnach, dass die Vorinstanz ihre erste Editionsver- fügung – mit der Aufklärung – inkl. Ergänzung erweiterte und damit an den dortigen Ausführungen festhielt. Die Aufklärung war damit auch Gegenstand des Schreibens vom 21. März 2016, in welchem das Editionsbegehren auf die Q.________ (Bank 2) AG ausgeweitet wurde, sich aber gemäss Informations- schreiben ebenfalls an die O.________ (Bank 1) richten konnte. Entsprechend unterzeichneten denn auch sowohl für die O.________ (Bank 1) als auch für deren Tochtergesellschaft dieselben Prokuristinnen. Entgegen den beklagti- schen Vorbringen besteht damit kein Verwertungsverbot. Bereits der Vorderrichter führte sodann aus, das Bankgeheimnis sei nicht ver- letzt, da Art. 47 BankG nicht unter den Vorbehalt von Art. 170 Abs. 3 ZGB falle. Mit dieser Erwägung setzte sich der Beklagte nicht auseinander. Unge- achtet dessen ist die Aufzählung in Art. 170 Abs. 3 ZGB abschliessend, wes- halb die Bank zur Auskunft verpflichtet werden und sich nicht auf das Bankge- heimnis berufen kann (Fankhauser, in. Büchler/Jakob, Schweizerisches Zivil- gesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A. 2018, N 6 zu Art. 170 ZGB; Schwander, Basler Kommentar, a.a.O., N 24 zu Art. 170 ZGB; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N 28 und 36 zu Art. 170 ZGB; Bräm, Zürcher Kommentar, 1998, N 46 zu Art. 170 ZGB; KG SG, Entscheid RH.2009.104 vom 26. Oktober 2009 E. 6a; BGer, Urteil 5P.152/2001 E. 3.1). Das Bankge- heimnis ist damit nicht verletzt.
d) Nach dem Gesagten ist – mangels weiterer Einwände ‒ der vom Vorder- richter auf Fr. 128‘013.90 festgesetzte güterrechtliche Anspruch der Klägerin und damit Dispositivziffer 9 zu bestätigen (vgl. angef. Urteil E. 9.3).
9. Der Vorderrichter verpflichtete den Beklagten zur Rückerstattung der ihm von der Klägerin bezahlten Prozesskostenvorschüsse in Höhe von Fr. 10‘000.00 (gem. Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 4. September 2015 in ZES 15 140) und Fr. 4‘000.00 (gem. Beschluss der
Kantonsgericht Schwyz 60
2. Zivilkammer des Kantonsgerichts Schwyz vom 25. September in ZK2 2015 14). Er bezeichnete eine Verrechnung mit der güterrechtlichen Auseinander- setzung als unmöglich, da der Beklagte der Klägerin eine Ausgleichszahlung zu leisten habe und nicht umgekehrt. Der Beklagte ersucht um ersatzlose Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer 10.
a) Der von einem Ehegatten dem andern geleistete Prozesskostenvor- schuss ist eine vorläufige Leistung. Die definitive Regelung, welcher Ehegatte die bevorschussten Prozesskosten zu tragen hat, erfolgt erst in der güterrecht- lichen Auseinandersetzung. Grundsätzlich hat derjenige Ehegatte, welcher dem andern einen Prozesskostenvorschuss leistete, Anspruch auf Rückerstat- tung des geleisteten Vorschusses oder auf dessen Anrechnung auf güter- rechtliche und/oder zivilprozessuale Gegenforderungen des begünstigten Ehegatten (Bühler, Berner Kommentar, a.a.O., N 39 zu Art. 117 ZPO mit Ver- weis auf BGE 66 II 70 E. 3, S. 71 f.; KG BL, Entscheid 410 12 94 vom 29. Mai 2012 E. 2). Ein entsprechender Antrag seitens des vorschussleistenden Ehe- gattens ist nicht erforderlich (Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N 303 zu aArt. 145 ZGB).
b) Der Beklagte stellt sich gemäss seiner Begründung nicht grundsätzlich gegen eine Berücksichtigung des Prozesskostenvorschusses von Fr. 10‘000.00, sondern zieht diesen Betrag von der gemäss seinem Entscheid seitens der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren zu leistenden Parteien- tschädigung ab, woraus eine Differenz von Fr. 12‘000.00 (Fr. 22‘000.00 [volle Parteientschädigung] ./. Fr. 10‘000.00 [Prozesskostenvorschuss]) resultiert. Gerade im Scheidungsverfahren ist die Bevorschussung von der Verteilung der Prozesskosten zu trennen, was es erlaubt, den bedürftigen Ehegatten zur Rückerstattung der zugesprochenen Kostenvorschüsse anzuhalten oder die Vorschüsse mit güterrechtlichen Ansprüchen zu verrechnen (KG SG, Ent- scheid FS.2012.14 vom 11. Mai 2012 mit Verweisen). Da vorliegend eine Ver- rechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen ausser Betracht fällt, ist nicht zu
Kantonsgericht Schwyz 61 beanstanden, dass der Vorderrichter die gegenseitigen Forderungen nicht verrechnete.
c) Weiter betrifft das Verfahren ZK2 2015 14, in welchem die Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4‘000.00 verpflichtet wurde, entgegen den Vorbringen des Beklagten nicht den Vaterschaftsanfechtungs- prozess, sondern das im Rahmen des Scheidungsverfahrens gestellte Aus- kunftsbegehren, welches vom Einzelrichter in einem separaten Verfahren (ZES 15 53) geprüft wurde. Es fällt damit ausser Betracht, über den fraglichen Betrag im Vaterschaftsanfechtungsprozess zu befinden. Weitere Gründe, wel- che gegen eine entsprechende Berücksichtigung im Scheidungsurteil spre- chen würden, werden nicht geltend gemacht. Eine Abweichung vom Grund- satz der Rückerstattungspflicht erscheint denn auch nicht angezeigt.
10. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 (GPR 2017 12) wurde die Klä- gerin verpflichtet, dem Gesuchsteller für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Im Berufungs- verfahren ZK2 2017 22 wurde ihr ein Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8‘000.00 auferlegt. Der Beklagte ist auch diesbezüglich zur entspre- chenden Rückerstattung zu verpflichten.
11. Der Vorderrichter verpflichtete die Klägerin, dem Beklagten zum Aus- gleich der Austrittleistungen nach FZG Fr. 41‘753.80 zu überweisen (Disposi- tivziffer 8). Die Klägerin verlangt mit Anschlussberufung demgegenüber, der Beklagte habe ihr Fr. 22‘800.00 seiner Freizügigkeitsleistung auf ihr Freizü- gigkeitskonto überweisen zu lassen.
a) Zwischen den Parteien ist umstritten, welcher Zeitpunkt für die Teilung massgebend ist. Das Scheidungsverfahren wurde am 14. Februar 2011 an- hängig gemacht und am 30. Dezember 2016 erstinstanzlich beurteilt. Der Scheidungspunkt erwuchs – wie bereits erwähnt ‒ am 31. Mai 2017 in
Kantonsgericht Schwyz 62 Rechtskraft. Am 1. Januar 2017 trat das revidierte Recht betreffend Vorsor- geausgleich bei Ehescheidung in Kraft. Nach dem revidierten Art. 122 ZGB werden die Vorsorgeguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens geteilt, wohingegen bisher die Rechtskraft der Scheidung massge- bend war (Art. 122 aZGB). Übergangsrechtlich gilt das neue Recht, sobald die Änderung in Kraft getreten ist (Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB). Auf Scheidungspro- zesse, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 vor einer kan- tonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB). In der Lehre werden verschiedene Ansichten darüber ver- treten, welcher Stichtag gelten solle, wenn eine rechtshängige Scheidung vor dem 1. Januar 2017 eingeleitet wurde. Das Kantonsgericht setzte sich mit dieser Frage in seinen Entscheiden vom 27. März 2018 (ZK1 2017 29) und
6. August 2018 (ZK1 2017 35) ausführlich auseinander und kam zum Schluss, dass Art. 7d SchlT ZGB bei einer umfassenden Würdigung sämtlicher Ausle- gungselemente, insbesondere in systematischer Hinsicht, mit der herrschen- den Lehre (vgl. Thomas Geiser, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, in: AJP 10/2015, S. 1371 ff., S. 1386; Ivo Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisio- nen, in: AJP 12/2016, S. 1575 ff., S. 1586 f.; Myriam Grütter, Der neue Vor- sorgeausgleich im Überblick, in: FamPra 01/2017, S. 127 ff., S. 129 f.) dahin- gehend auszulegen sei, dass das neue Recht erst ab dessen Inkrafttreten am
1. Januar 2017 anzuwenden sei bzw. dass als Stichtag bei in diesem Zeit- punkt rechtshängigen Scheidungsverfahren der 1. Januar 2017 gelte. Gemäss neueren Entscheiden des Bundesgerichts sind nun aber in Scheidungsverfah- ren, welche am 1. Januar 2017 rechtshängig waren, die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge ab Heiratsdatum bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens zu teilen. Art. 7d Abs. 2 SchlT ZGB sei klar und bedürfe keiner Interpretation. Massgeblich sei allein die Tatsache, dass der Entscheid, mit welchem der Richter die Aufteilung der Abfindungsleistungen angeordnet habe, nach dem 1. Januar 2017 getroffen worden sei. Demnach seien die Gründe, aus denen das Verfahren über das Inkrafttreten des neuen
Kantonsgericht Schwyz 63 Gesetzes hinaus fortgesetzt worden sei, keine relevanten Umstände für die Anwendung des Übergangsrechts. Das neue Recht gelte ‒ wie in Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB vorgesehen ‒ (auch) für Scheidungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bei einer oberen kantonalen Instanz anhängig seien (vgl. BGer, Urteil 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2 = FamPra 2018, S. 829 ff.; BGer, Urteil 5A_710/2017 vom 30. April 2017 E. 5.2; BGer, Urteil 5A_172/2018 vom 23. August 2018 E. 5; vgl. auch Fankhauser, Ein drit- ter Stichtag zwischen altem und neuem Vorsorgeausgleich?, in: FamPra 1/2017, S. 158 f.). Gestützt auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung gilt vorliegend – in Abweichung von ZK1 2017 29 und ZK1 2017 35 ‒ demnach nicht der 1. Januar 2017, sondern der 14. Februar 2011 als Stichtag bzw. sind diejenigen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen, welche die Parteien im Zeitraum von der Heirat bis zur Einreichung des Scheidungsbe- gehren resp. der Scheidungsklage angespart haben. Die vom Vorderrichter mit Urteil vom 30. Dezember 2016 vorgenommene Teilung der Austrittsleis- tungen bedarf demnach gestützt auf das neue Recht einer entsprechenden Anpassung.
b) Gemäss „Versicherungsprojekt per 13.02.2011“ der K.________ betrug die Freizügigkeitsleistung der Klägerin damals Fr. 50‘170.25 (KG-act. 8/3 und 35/1). Unbestritten ist, dass die Klägerin ihre gesamtes Vorsorgeguthaben während der Ehe äufnete. Aktuell befindet es sich bei der F.________ AG (vgl. KG-act. 35/1). Die Freizügigkeitsleistung des Beklagten belief sich bei Heirat per ________ auf Fr. 27‘315.15, was aufgezinst bis 14. Februar 2011 Fr. 37‘580.00 ergibt, und per 14. Februar 2011 auf Fr. 45‘104.85 (KG-act. 42; vgl. auch KG-act. 45). Das vom Beklagten während der Ehe angesparte Vor- sorgeguthaben beläuft sich damit auf Fr. 7‘524.85 (Fr. 45‘104.85 ./. Fr. 37‘580.00). Aus den gegenseitigen hälftigen Ansprüchen von Fr. 25‘085.15 bzw. Fr. 3‘762.45 folgt eine Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung von Fr. 21‘322.70 (Fr. 25‘085.15 ./. Fr. 3‘762.45). Die Anschlussberufung der Klä-
Kantonsgericht Schwyz 64 gerin ist mithin teilweise gutzuheissen und Dispositivziffer 8 des angefochte- nen Urteils entsprechend anzupassen.
12. Mit Eingabe vom 5. November 2018 (KG-act. 36) stellt der Beklagte ge- gen das „abschlägig entschiedene Massnahmeverfahren“ ein „Revisionsbe- gehren“ mit der Begründung, er habe entscheidende Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen können, weil sein bisheriger Rechtsvertreter ihn nicht seinem Willen entsprechend vertreten habe. So seien vereinbarte Be- gehren nicht eingehalten und erhebliche Punkte nicht oder aber Standpunkte vorgebracht worden, die nicht seinem Willen entsprechen würden. Er stelle das Revisionsbegehren, weil er deshalb entscheidende Beweismittel im frühe- ren Verfahren nicht habe beibringen können (KG-act. 36). Da er auf eine Ein- stellung des Besuchsrechts ohne entsprechenden Antrag Bezug nimmt, kann davon ausgegangen werden, dass er sich auf das Berufungsverfahren ZK2 2017 22 stützt. Der Revision nach Art. 328 ff. ZPO unterliegen nur Gerichtsentscheide, sofern der angefochtene Entscheid Verbindlichkeit im Sinne der materiellen Rechts- kraft aufweist. An einem solchen fehlt es, wenn dieser zwar formell, aber nicht materiell rechtskräftig und jederzeit auf Begehren überprüft und korrigiert wer- den kann, was bei vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich zutrifft (BGE 138 III 382 E. 3.2.1, S. 384 f.). Ungeachtet dessen äussert sich der Beklagte in seiner Begründung nicht zum Entdeckungszeitpunkt des angeblichen Revisi- onsgrundes bzw. macht er nicht geltend, den Revisionsgrund innert Frist von 90 Tagen seit seiner Entdeckung eingereicht zu haben, was auch nicht der Fall sein dürfte. So war der angebliche „Revisionsgrund“ dem Beklagten be- reits während des dortigen Berufungsverfahrens bekannt und der entspre- chende Entscheid erging im April 2018. Des Weiteren legt er weder dar, dass neue Tatsachen oder Beweismittel in unverschuldeter Weise nicht früher ein- gebracht werden konnten, noch behauptet er, nachträglich erhebliche Tatsa- chen erfahren oder entscheidende Beweismittel gefunden zu haben
Kantonsgericht Schwyz 65 (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO), sondern macht eben seinen Rechtsvertreter für entsprechende Unterlassungen, welche nicht näher substantiiert werden, verantwortlich. Inwieweit diese entschuldbar gewesen sein sollen, ist indessen nicht ersichtlich. Der Beklagte macht denn auch nicht geltend, welche erhebli- chen Beweismittel er seinem Gesuch zugrunde legt (vgl. Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 14 zu Art. 328 ZPO). Ausserdem betreffen die Rügen des Beklagten das Verhältnis zwi- schen ihm und seinem ehemaligen Rechtsvertreter. Auf jeden Fall wird un- sorgfältige Prozessführung nicht mit Revision belohnt. Sind neue Tatsachen oder Beweismittel während der Rechtsmittelfrist der Berufung bekannt gewor- den, so sind sie mit diesem Rechtsmittel vorzubringen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 18 zu Art. 328 ZPO). Überdies ergibt sich aus der Begründung nicht, in welchem Umfang der angefochtene Entscheid aufzuheben und wie statt- dessen zu erkennen ist. Es lässt sich einzig entnehmen, dass der Beklagte mit der Einstellung des Besuchsrechts nicht einverstanden zu sein scheint (vgl. Art. 329 Abs. 1 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 8 zu Art. 329 ZPO). Das Revisionsbegehren erweist sich damit als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist das Begeh- ren aufgrund des Ergebnisses dieses Verfahrens ohne Weiteres abzuweisen, soweit nicht gegenstandslos geworden.
13. Mit Erlass des vorliegenden Urteils wird das Begehren des Beklagten um Erlass von „Kinderschutzmassnahmen“ (KG-act. 38) gegenstandslos.
14. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Die Anschlussberufung ist teilweise gutzuheissen.
a) Die Parteien stellen sich für den Fall der Abweisung des jeweiligen Rechtsmittels nicht gegen die vorderrichterliche Kosten- und Entschädigungs- regelung. Vor erster Instanz waren sich die Parteien einig, dass die Vorsorge- leistungen nach Gesetz zu teilen seien (vgl. auch angef. Urteil E. 81, S. 97,
Kantonsgericht Schwyz 66 und E. 11.1, S. 106). In Anbetracht dessen sowie des Umstandes, dass die entsprechende Anpassung im vorliegenden Berufungsverfahren auf einer Ge- setzesänderung beruht, ist die vorderrichterliche Kosten- und Entschädigungs- regelung zu bestätigen.
b) aa) Der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung. Gegenstand dieser sind sämtliche Kinderbelange, der Ehegattenunterhalt, die Höhe der klägerischen güterrechtlichen Forderung sowie die Rückerstattung der Prozesskostenvor- schüsse. Die Klägerin obsiegt mit ihrer Anschlussberufung im Grundsatze und hinsichtlich der geforderten Höhe teilweise. Da sie einzig die Frage des Aus- gleichs der Austrittsleistungen beanstandet und diese um rund die Hälfte re- duziert wird, erscheint es insgesamt angemessen, die Kosten des Berufungs- verfahrens von Fr. 5‘000.00 dem Beklagten aufzuerlegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ihr die Höhe der beklagtischen Freizügigkeitsleistung per 13. Februar 2011 im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung nicht bekannt war. Die genannten Gerichtskosten enthalten keine Kosten für die Vertretung von D.________ (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Gemäss telefonischer Aus- kunft von Rechtsanwalt E.________ seien ihm nebst den für die Verfahren ZK2 2017 22 und 43 geltend gemachten Aufwendungen keine (zusätzlichen) nennenswerten Kosten für das vorliegende Verfahren angefallen. Er reichte denn auch weder eine Stellungnahme zu den Akten noch sind aus den Beru- fungsakten anderweitige nennenswerte Aufwendungen ersichtlich. bb) Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10'000.00. Sofern in Ehesachen – wie vorliegend ‒ gleichzeitig güterrecht- liche Ansprüche über Fr. 100‘000.00 streitig sind, sind die Ansätze des § 8 GebTRA massgebend (§ 9 GebTRA). Bei einem Streitwert von Fr. 100‘001.00 bis Fr. 1‘000‘000.00 beträgt das Grundhonorar Fr. 5‘500.00 bis Fr. 39‘600.00 (§ 8 Abs. 2 GebTRA). Das Honorar im Berufungsverfahren beträgt 20 bis 60 % dieses Ansatzes, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Innerhalb dieses Ta-
Kantonsgericht Schwyz 67 rifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Kostennoten liegen keine im Recht. Der klägerische Rechtsvertreter reichte im Wesentlichen eine rund 15-seitige Berufungsantwort/Anschlussberufung zu den Akten (KG-act. 8). Insgesamt erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.00 (inkl. Ausla- gen und MWST) als angemessen, zumal sich keine tiefgreifenden juristischen Abklärungen aufdrängten. cc) Am 13. Dezember 2017 wies der Kantonsgerichtspräsident das klägeri- sche Begehren um unentgeltliche Rechtspflege sowie das beklagtische Even- tualbegehren um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos ab und ver- pflichtete die Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5’000.00 für das vorliegende Berufungsverfahren (GPR 2017 12). Am
24. Oktober 2018 ersucht der Beklagte ein weiteres Mal um Prozesskosten- bevorschussung in der Höhe von Fr. 10‘000.00, eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 29). Der Zuspruch eines Vorschusses für die Einarbei- tung eines neuen Rechtsvertreters im Hinblick auf eine allfällig zu erhebende Beschwerde ans Bundesgericht ist nicht angezeigt, zumal es sich nicht um Aufwendungen für das vorliegende Berufungsverfahren handelt. Da der Be- klagte aber den von der Klägerin geleisteten Prozesskostenvorschuss für sei- ne Anwaltskosten verbraucht haben dürfte, ist ihm im Umfang der ihm für das Berufungsverfahren auferlegten Gerichtskosten die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren;-
Kantonsgericht Schwyz 68 erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. In teilwei- ser Gutheissung der Anschlussberufung wird Dispositivziffer 8 des ange- fochtenen Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom
30. Dezember 2016 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
8. Die F.________ AG, wird gestützt auf Art. 22 FZG angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vom Freizügigkeitsguthaben der Klägerin den Betrag von Fr. 21‘322.70 auf die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten bei der G.________ AG, zugunsten des Beklagten, zu überweisen. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt.
2. Das Begehren des Beklagten um Erlass von Kinderschutzmassnahmen sowie das Revisionsbegehren werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist bzw. sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben sind.
3. Der Beklagte wird zur Rückerstattung der ihm von der Klägerin bezahl- ten Prozesskostenvorschüsse in Höhe von Fr. 5‘000.00 (gemäss Verfü- gung vom 13. Dezember 2017 in GPR 2017 12) und Fr. 8‘000.00 (gemäss Beschluss vom 10. April 2018 in ZK2 2017 22) verpflichtet.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5‘000.00 werden dem Be- klagten auferlegt.
5. Der Beklagte hat die Klägerin für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
6. Dem Beklagten wird für das vorliegende Berufungsverfahren die unent- geltliche Prozessführung insoweit gewährt, als die gemäss Ziffer 4 aufer- legten Gerichtskosten von Fr. 5‘000.00 einstweilen auf die Gerichtskas-
Kantonsgericht Schwyz 69 se genommen werden. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30‘000.00 und ist im Übrigen unbestimmt.
8. Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) und auszugsweise an Rechtsanwalt E.________ (2/R, Rubrum, E. 1-6, 12 f. und 14b/aa, Dispositivziffern 1, 2, 4 und 7) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten und zur Vornahme der entsprechenden Meldungen), auszugswei- se an die F.________ AG und die G.________ AG (je 1/R, Rubrum, Dispositivziffer 1 Abs. 2) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 19. Dezember 2018 kau